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| Tags: 132, bemessung, fiktive, nur, statt, umschulung |
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| | #1 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 08.01.2008
Beiträge: 3
| Hallo, gibt es auch noch andere Ausnahmen außer SGB3 §132 für die "Fiktive Bemessung" des ALG1, insbesondere dessen Höhe, bzw. kann die fiktive Bemessung anhand der entsprechenden Qualifikationsgruppe nach einer Ausbildung statt der durchschnittlichen Ausbildungsvergütungshöhe im zweiten Lehrjahr hinzugezogen werden? Folgender Fall liegt vor: Ausbildung im Rahmen einer Umschulung in 22 Monaten mit erfolgreichem Abschluss. Am Anfang der Umschulung wurde zum ersten Mal überhaupt ALG2 beantragt, da Ausbildungsgeld wegen zu hohem Einkommen der Eltern nicht gezahlt werden konnte, dem Grunde nach aber ein Anspruch auf dieses Ausbildungsgeld in Höhe von 0EUR während der ganzen Umschulung bestand. AlG2 wude trotz hohem Elterneinkommens deshalb bewilligt, da Antragsteller seit vielen Jahren eigenen Haushalt und keinen Kontakt zu den Eltern unterhielt. Vor der Umschulung musste aus gesundheitlichen Gründen das Studium abgebrochen werden. Während der Studienzeit und davor (Abi) wurden keine Beiträge an die Sozialkasse entrichtet außer im Rahmen von 400EUR-Jobs. Rechtzeitig (3 Monate) vor Abschluss der Umschulung meldet sich Antragsteller zum Datum des Umschulungsendes arbeitslos, um eventuelle spätere Leistungskürzungen im Falle einer Arbeitslosigkeit nach der Umschulung vorzubeugen. Hierbei wird beim Arbeitsamt ein Anspruch auf ALG1 festgestellt, da Beiträge an die Rentenkasse entrichtet wurden: Zum einen vom Arbeitsamt zum anderen vom Ausbildungsträger (Berufsförderungswerk). Ob hierbei eine doppelte Versicherung stattgefunden hat ist mM unerheblich und auch nicht genau geklärt. Jedenfalls wurden Beiträge gezahlt. Das Arbeitsamt weiß natürlich auch, das betreffende Person ALG2 vom Job-Center bezieht. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung wird Antrag auf ALG1 gestellt und vermerk,t dass Person noch weiterhin und regulär ALG2 6 weitere Wochen bezieht. Eine Woche nach Antragstellung erfolgt der schriftliche Beweilligungsbescheid zum ALG1 in Höhe von knapp 11EUR als täglicher Leistungbetrag, der sich aus einem täglichen Bemessungsentgelt in Höhe von ca 23EUR errechnet (korrekte Steuerklasse 1) und einer Anspruchsdauer von 360 Tagen. Da aus dem Bescheid nicht nachvollziehbar ist, welches versicherungspflichtige Arbeitsentgelt als Grundlage für die Berechnung des Bemessungsentgelts hinzugezogen wurde, stellt die Person Widerspruch gegen diesen Bescheid mit der Begründung, das zugrunde gelegte Arbeitsentgelt kenntlich zu machen. Gleichzeitig wird ein neuer Folgeantrag auf ALG2 gestellt mit der Anmerkung zu den Vorgängen um ALG1-Antrag und Widerspruch, um den Lebensunterhalt zu sichern. Daraufhin wird ALG2-Folgeantrag bewilligt in Höhe der Differenz zu der ursprünglichen ALG2-Höhe abzüglich der monatlichen ALG1-Höhe, so dass unterm Strich die gleiche Höhe der Person monatlich zur Verfügung steht, wie zur Zeit der Umschulung, nur dass es sich zu einem Teil aus ALG1 und ALG2 zusammensetzt und leider der eine teil zum Monatsende während der andere zum Monatsanfang gezahlt wird. Der Widerspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen mit der Begründung, dass für die Zeiten einer Beschäftigung zur Berufsausbildung, für die keine Ausbildungsvergütung gezahlt worden ist, das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das vergleichbare betriebliche Auszubildende als tarifliche Ausbildungsvergütung erhalten. Im Falle des Widerspruchsführers wurde die durchschnittliche Ausbildungsvergütung für den entsprechenden Ausbildungberuf im zweiten Ausbildungsjahr in Höhe von 708EUR mtl. zugrunde gelegt. Wie aussichtsreich ist es als Ablehnung des Widerspruchs erfolgreich zu klagen mit dem Ziel, dass nicht die durchschnittliche Ausbildungsvergütung für das Bemessungsentgelt, sondern z.B nach SGB3 §132 die entsprechende Qualifikationsstuffe zugrunde gelegt wird und damit das tägliche Bemessungsentgelt ein Vielfaches des jetzigen Betragen würde, so dass der zusätzliche Bezug von ALG2 entfallen könnte? Zu der Verteilung bei der Fiktiven Bemessungsgrundlage, siehe Tabelle unter ihre-vorsorge.de: Themen 2007 - Selbstständig und arbeitslos - Berechnung des Arbeitslosengeldes Welche anderen Argumente können von der betreffenden Person angeführt werden. Danke schon mal im voraus für Eure Antworten |
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| | #2 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 21.09.2006
Beiträge: 472
| Hallo, die für alle Mitarbeiter der Arbeitsagentur verbindlichen Durchführungshinweise zu § 131 SGB III sagen hier folgendes : Berufsausbildung Randziffer (131.26) Für Zeiten der Beschäftigung zur Berufsausbildung (§ 25 Abs. 1) ist grundsätzlich das erzielte, beitragspflichtige Arbeitsentgelt (Ausbildungsvergütung) zugrunde zu legen. Für Zeiten einer Beschäftigung zur Berufsausbildung (§ 25 Abs. 1), für die keine Ausbildungsvergütung gezahlt worden ist, ist das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das vergleichbare betriebliche Auszubildende als tarifliche Ausbildungsvergütung erhalten. Als tarifliche Ausbildungsvergütung vergleichbarer Auszubildender sind monatlich 25 Prozent der Bezugsgröße zugrunde zu legen. Dabei ist die Bezugsgröße des Gebietes maßgebend, in dem der Beschäftigungs-/Ausbildungsort liegt, sowie der Wert des Kalenderjahres, dem der Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen ist. Nachlesen kann man das hier Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2008 sind hier
__________________ Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen. Nobody is perfect. |
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| | #3 | |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 08.01.2008
Beiträge: 3
| Zitat:
Wo kann ich diesen DA mit Stand 08/2005 einsehen? | |
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| | #4 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 21.09.2006
Beiträge: 472
| Zitat:
2.3 Vorgängerversionen stehen weiterhin zur Verfügung Die „DA Alg/Alhi bis 2004“ und „DaAlg ab 2005“, die mit Version Januar 2005 aufgelegt, im Format doc2help an die Dienststellen verteilt und letztmalig mit Version 12/2006 aktualisiert wurde, werden bis auf Weiteres bereitgestellt. Sie sind über die Oberfläche „D@Online verfügbar und können wie bisher über das auf dem Desktop bereitgestellte Icon „D@Online“ aufgerufen werden. HEGA 07/07- 05 - Herausgabe der Durchführungsanweisungen zum Arbeitslosengeld 1 (DaAlg) - www.arbeitsagentur.de Die obigen Daten sind scheinbar nur im BA Intranet aufrufbar. Sollte aber bei einer persönlichen Vorsprache bei der Arbeitsagentur kein Problem sein, dass der SB die obigen Daten aufruft und zur Verfügung stellt. Denke ich zumindest.
__________________ Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen. Nobody is perfect. | |
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