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Alt 11.05.2008, 19:03   #1
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Standard Erziehungsurlaub

Hallöle
vieleicht kann mir ja jemand weiterhelfen denn die Mitarbeiter unseres Arbeitsamtes wissen wohl auch nicht so richtig bescheid. Ich versuche mal den Wertegang zu rekonstruieren.

-12.09.2005 in Mutterschaftsurlaub gegangen, kein Mutterschaftsgeld erhalten da ich eine Witwenrente habe
-06.11.2005- Baby geboren und in den Erziehungsurlaub gegangen
-von Juli bis Oktober 2006 eine Teilzeitstelle auf 25 h Basis, wobei Erzeihungsgeld weiterlief ( leider ging Arbeitgeber konkurs ) also weiter Erziehungsurlaub genommen
-am 1.05.2008 arbeitslos gemeldet ( vorher jedoch mehrmals angefragt ob überhaupt Anspruch auf ALG besteht - es wurde bejaht)
- am 8.5. 2008 dann das Arbeitspaket in der Leistungsabteilung abgegeben und jetzt heißt es plötzlich ich hätte die Anwartschaft nicht erfüllt da innerhalb von 2 Jahre keine versicherungsrechtliche Tätigkeit

Ich habe vorsorglich erstmal widerspruch eingelegt, denn mir wurde mehrmals gesagt das ich Anspruch hätte ducrh die 4 Monate Teilzeitstelle u. anschließend wieder Erzeihungsurlaub.

Wer kann mir hier vieleicht weiterhelfen.

LG und Vielen Dank
carolin05 ist offline  
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Alt 11.05.2008, 19:12   #2
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Standard AW: Erziehungsurlaub

Zitat:
Zitat von carolin05 Beitrag anzeigen
- am 8.5. 2008 dann das Arbeitspaket in der Leistungsabteilung abgegeben und jetzt heißt es plötzlich ich hätte die Anwartschaft nicht erfüllt da innerhalb von 2 Jahre keine versicherungsrechtliche Tätigkeit
Stimmt, du hast den "normalen" Anspruch nicht durch diese oder eine vorherige Beschäftigung erworben, aber du hast einen fiktiven Anspruch auf ALG1, nach der Elternzeit durch die Elternzeit erworben, wenn du die Voraussetzungen in meinem nächsten Beitrag erfüllst.
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lg andine

Geändert von andine (11.05.2008 um 19:23 Uhr).
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Alt 11.05.2008, 19:16   #3
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Standard AW: Erziehungsurlaub

Zitat:
Für Eltern von Kleinkindern: Elternzeit kann Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 bringen


Spätestens wenn das jüngste Kind in den Kindergarten kommt, möchten Eltern vielfach wieder einen Job aufnehmen. Doch in Zeiten der Millionenarbeitslosigkeit gelingt der Wiedereinstieg ins Arbeitsleben oft nicht reibungslos. Um so wichtiger ist es, dass die Betroffenen vielfach nach der erziehungsbedingten Auszeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 haben.

Seit Anfang 2003 ist es möglich, nicht nur durch eine sozialversicherte Beschäftigung, sondern auch durch die Zeit der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren einen (neuen) Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 zu bekommen. Wer ein volles Kindererziehungsjahr nachweisen kann, erwirbt eine Anwartschaft auf sechs Monate Arbeitslosengeld 1 oder verlängert einen bereits bestehenden Anspruch entsprechend. Zwei Jahre Kleinkinderziehung bringen sogar einen neuen Anspruch auf zwölf Monate Arbeitslosengeld 1.
Dafür müssen allerdings folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Vorherige Beschäftigung:
Rechte bei der Arbeitslosenversicherung erwirbt nur, wer unmittelbar vor dem Beginn der Erziehungszeit (beziehungsweise der Mutterschutzfrist) sozialversichert beschäftigt war oder Arbeitslosengeld 1 bezogen hat.
2. Kein Arbeitslosengeld 1:
Neue Ansprüche auf Arbeitslosengeld 1 erwerben zudem junge Eltern zudem nur, wenn sie während der Kindererziehung keine Versicherungsleistungen - wie etwa Arbeitslosengeld 1 - von der Arbeitsagentur beziehen

Arbeitslosengeld meist "fiktiv" bemessen

Wie hoch das Arbeitslosengeld 1 ausfällt, hängt in der Regel vom letzten erzielten Arbeitsentgelt ab. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Betroffenen innerhalb der letzten beiden Jahre vor der Arbeitslosigkeit mindestens fünf Monate versicherungspflichtiger Beschäftigung nachweisen können. Bei jungen Eltern ist dies häufig nicht der Fall. Daher wird die Leistung der Arbeitsagentur fiktiv bemessen. Dabei gehen die Ämter von der beruflichen Qualifikation der Betroffenen aus. Wie dabei verfahren wird, können Sie hier nachlesen.
ihre-vorsorge.de: Themen 2006 - Elterngeld und Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung
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lg andine
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Alt 11.05.2008, 19:22   #4
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Standard AW: Erziehungsurlaub

Zitat:
Rechte bei der Arbeitslosenversicherung erwirbt nur, wer unmittelbar vor dem Beginn der Erziehungszeit (beziehungsweise der Mutterschutzfrist) sozialversichert beschäftigt war oder Arbeitslosengeld 1 bezogen hat.
War das bei dir der Fall?
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Alt 11.05.2008, 19:32   #5
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Beiträge: 2
Standard AW: Erziehungsurlaub

Vielen Dank

was verstehst du unter "fiktiven Anspruch"
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Alt 11.05.2008, 19:39   #6
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Standard AW: Erziehungsurlaub

Zitat:
Da er in den letzten Jahren keine versicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen kann, würde sein Arbeitslosengeld "fiktiv" bemessen - danach, was er verdienen könnte, wenn die Arbeitsagentur ihn in eine abhängige Beschäftigung vermitteln würde. Die Ämter unterscheiden dabei zwischen vier Qualifikations- und Entgeltstufen:
Hoch- und Fachhochschulausbildung,
Fachschul- oder vergleichbare Ausbildung,
abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf,
ohne Ausbildung.

Die genaue Berechnung funktioniert folgendermaßen: Bei niedrig qualifizierten Arbeitslosen wird nach Paragraph 132 des dritten Sozialgesetzbuchs (SGB III) ein tägliches Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße zugrunde gelegt. Die Bezugsgröße wird jährlich neu berechnet und liegt 2007 im alten Bundesgebiet bei 29.400 Euro, in den neuen Ländern bei 25.200 Euro. Ein Sechshundertstel davon sind 49 Euro beziehungsweise 42 Euro pro Tag.

Bei Arbeitslosen mit Hochschulausbildung wird genau doppelt so viel zugrunde gelegt. Bei Arbeitslosen, die - wie Peter S. - eine Meisterausbildung haben, wird ein tägliches Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße zugrunde gelegt. Das sind in den alten Bundesländern kalendertäglich 81,33 Euro beziehungsweise monatlich 70 Euro. Auf dieser Grundlage wird das Arbeitslosengeld berechnet. Der Schreiner-Meister Peter S. würde 1.086,30 Euro monatlich erhalten (Steuerklasse 3, ohne Kind, alte Bundesländer).
ihre-vorsorge.de: Themen 2007 - Selbstständig und arbeitslos - Berechnung des Arbeitslosengeldes
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