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| Tags: alg, berechnungdauer |
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| | #1 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 27.09.2006
Beiträge: 15
| Hallo, habe noch ein paar Wochen Restanspruch von ALG 1. Bin im letzten Jahr krank geworden und werde demnächst nach 1,5 Jahren KG-Bezug ausgesteuert. Frage: Muss die KK (AOK) für diese Zeit Beiträge an das AA abführen? Besteht dadurch in neuer Anspruch auf ALG I oder nur auf die Restwochen vor dem KG-Bezug? |
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| | #2 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 16.02.2006
Beiträge: 1.099
| Bei AU vor dem ALG-Bezug noch bevor gekündigt worden ist, erwirbt man durch Krankengeld (Lohnersatzleistung) unter Umständen einen neuen Anspruch auf ALG, kommt auf die Länge des Bezugs an. Bei AU während des Bezugs von ALG verringern die ersten 6 Wochen Krankengeld die Bezugsdauer von ALG. Dieses Prozedere wiederholt sich bei jeder erneuten AU. Nach 6 Wochen Krankengeld ruht dann der Anspruch auf ALG, heißt nach Ende der Krankheit verbleibt die Restbezugsdauer an ALG. Ist man ausgesteuert und hat noch Anspruch auf ALG, greift der § 125 SGB III. Gleichzeitig muss Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt werden. |
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| | #3 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 21.09.2006
Beiträge: 472
| Hallo. Auch durch folgende Zeiten kann die Anwartschaftszeit erfüllt werden: Zeiten, für die wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld wegen medizinischer Rehabilitation oder Krankentagegeld eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu zahlen waren, Anwartschaftszeit - www.arbeitsagentur.de Durch den Bezug von 1,5 Jahre ( 16 Monate ) Krankengeld ist ein neuer Anspruch auf ALG I von 480 Tagen entstanden + Restanspruch bis zur Höchstdauer für die Altersgruppe. Nachlesen kann man das hier :http://tinyurl.com/3yrp6k
__________________ Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen. Nobody is perfect. |
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| | #4 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 27.09.2006
Beiträge: 15
| Hallo, was gilt denn jetzt, der Restanspruch oder für mich ( 41 Jahre) der Anspruch auf 240 Tage? Vorausgesetzt, dass nach Aussteuerung wieder Arbeitsfähigkeit besteht. |
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| | #5 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 21.09.2006
Beiträge: 472
| Hallo. ich hatte dir folgendes geschrieben : Zitat:
Die höchstmögliche Anspruchsdauer unter 50 Jahren liegt bei 720 Kalendertagen. Schau hier http://tinyurl.com/3yrp6k Zähle einfach deine Restanspruchsdauer + 480 Tage = die neue Gesamtanspruchsdauer. Wenn dir deine Restanspruchsdauer nicht bekannt ist, rufe deine AA an und frage sie oder warte einfach den neuen Bewilligungsbescheid ab.
__________________ Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen. Nobody is perfect. | |
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| | #6 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 16.02.2006
Beiträge: 1.099
| Hier noch die Paragraphen im SGB III: § 26 - Sonstige Versicherungspflichtige § 123 - Anwartschaftszeit § 124 - Rahmenfrist § 125 - Minderung der Leistungsfähigkeit |
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