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Alt 25.04.2008, 12:19   #1
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 06.10.2006
Beiträge: 7
Standard HartzIV ist höher als ALGI ?

Hallo,
ich hoffe, dass ihr mir behilflich sein könnt.

Ich bekam 11 Monate ALGI (700 Euro), wurde krank und bekam bis zur Aussteuerung Krankengeld (750,00 Euro). Jetzt bekomme ich wieder ALGI, allerdings nur noch 280,00 Euro. Da die Agentur mich auf 15 Stunden die Woche gesetzt hat und Sie noch nicht wissen, wann ich meine bewilligte Reha antrete. Da stellt sich heraus, ob ich eine Erwerbsminderung vorliegt.
Ist das alles so rechtens? Welche Erfahrungen habt Ihr zu diesem Thema??

Gruß
piccola007
piccola007 ist offline  
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Alt 25.04.2008, 12:23   #2
Erfahrener Benutzer
Forumnutzer
 
Registriert seit: 05.09.2005
Beiträge: 13.547
Standard AW: HartzIV ist höher als ALGI ?

Was bedeutet der Titel Deines Threads?
Arania ist offline  
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Alt 25.04.2008, 13:04   #3
Erfahrener Benutzer
Forumnutzer
 
Registriert seit: 21.09.2006
Beiträge: 472
Standard AW: HartzIV ist höher als ALGI ?

Hallo,

du hast ja wohl massive gesundheitliche Einschränkungen, ansonsten hättest du nicht so lange Krankengeld beziehen können.

Deine Belastbarkeit wurde wahrscheinlich vom Arzt auf diese 15 Stunden wöchentlich vorläufig beurteilt.

Somit muss dein Bemessungsentgelt für das ALG I auch auf diese 15 Stunden deiner beurteilten Belastbarkeit umgerechnet werden.

Dies ergibt sich aus § 131 Abs. 5 Satz 1 SGB III

SGB 3 - Einzelnorm
__________________
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen.

Nobody is perfect.
lopo ist offline  
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Alt 25.04.2008, 13:17   #4
Erfahrener Benutzer
Forumnutzer
 
Registriert seit: 16.02.2006
Beiträge: 1.099
Standard AW: HartzIV ist höher als ALGI ?

Hier greift der § 125 SGB III, die Nahtlosigkeitsregelung. ALG I ist bis zur Entscheidung durch den RVTr, egal ob positiv oder negativ, weiterzuzahlen. Aber nur solange, wie ein Anspruch auf ALG I besteht.
Die AfA hat dich als vermindert erwerbsfähig eingestuft und entsprechend bezahlt.
Dagegen reichst Du Widerspruch ein. Musst dich aber zwingend mit deiner noch verbliebenen Leistungsfähigkeit dem Arbeitsmarkt voll zur Verfügung stellen. D.h., in deinem alten Beruf geht es für dich nicht mehr, aber für andere Tätigkeiten bist du voll einsetzbar.
Der AfA sind gerade im Rahmen des § 125 GB III weitgehende Belehrungspflichten aufzuerlegen, so das SG Köln.
Siehe: www.carmilo.de
und hier im Forum die Suchfunktion nutzen: § 125 SGB III
Mambo ist offline  
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