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Alt 17.02.2006, 18:00   #1
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 29.01.2006
Beiträge: 8
Standard Ab wann wird man wieder neu "eingestuft"?

Ich bin jetzt seit über einem Jahr im Erziehungsurlaub, davor war ich ALH Empfängerin.

Ich gehe doch erstmal recht in der Annahme, dass ich mir durch den Erziehungsurlaub, einen neuen Anspruch auf ALG schaffe. Ist das noch so?

Wenn dies so geblieben ist, würde mich Interessieren, nach welcher Zt. eine Neueinstufung nach Qualifikation erfolgt?

Danke
Cornelia ist offline  
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Alt 18.02.2006, 08:33   #2
Redaktion
 
Registriert seit: 19.08.2005
Ort: Bonndeshauptstadt
Beiträge: 4.094
Standard Rechtzeitig Antrag einreichen!

Du weißt,
Leistungen gibt es "nur Ab Antragstellung"!

Also nicht vergessen.
__________________
Dem Deutschen Volke

Runtergeknechtet zur bitteren Armut und Hungerlöhnen durch die Menschenverachtende Politik der früheren RotGrünen- und heutigen großen Koalition,die sehr gerne alle paar Monate die Daumenschrauben fester anzieht

Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung und stellen keinerlei Rechtsberatung dar.
wolliohne ist gerade online  
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Alt 18.02.2006, 09:43   #3
Redaktion
 
Registriert seit: 16.06.2005
Ort: Forst(Lausitz)
Beiträge: 1.858
Standard Re: Ab wann wird man wieder neu "eingestuft"?

Zitat:
Zitat von Cornelia
Ich bin jetzt seit über einem Jahr im Erziehungsurlaub, davor war ich ALH Empfängerin.

Ich gehe doch erstmal recht in der Annahme, dass ich mir durch den Erziehungsurlaub, einen neuen Anspruch auf ALG schaffe. Ist das noch so?

Wenn dies so geblieben ist, würde mich Interessieren, nach welcher Zt. eine Neueinstufung nach Qualifikation erfolgt?

Danke
Du schaffst Dir nur einen neuen Anspruch auf ALG,wenn Du über einen gewissen Zeitraum versicherungspflichtig tätig gewesen bist.
Dein Erziehungsurlaub erfüllt diese Vorgaben nicht.
Anders wäre es gewesen,wenn Du noch einen Restanspruch gehabt hättest.Dann wäre auch während der Elternzeit die sogenannte Rahmenfrist verlängert worden,so das Dir der Anspruch nicht verloren ginge.
Aber einen Neuanspruch begründet der Erziehungsurlaub nicht.

Eine Neueinstufung zur Qualifikation wäre dann nur konkret erfolgt,wenn
innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren und drei Monaten eine Beschäftigung von zumindest 39 Wochen festgestellt werden kann.
In allen anderen Fällen erfolgt die Neueinstufung fiktiv,wobei das Arbeitsamt anhand der Qualifikationen, der Lage auf dem Arbeitsmarkt und der möglichen Beschäftigung ein durchschnittliches tarifliches Entgelt festlegt Dieses Summe wäre dann Grundlage der Berechnung des Arbeitslosengeldes.


Gruß

Silvia
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Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06



"Die Ausschaltung der Schwachen ist der Tod der Gemeinschaft. "

Dietrich Bonhoeffer(1906-1945)


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Silvia V ist offline  
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