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| Tags: kommt, krankengeld |
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| | #1 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 26.02.2008
Beiträge: 6
| Hallo, was kommt nach dem Krankengeld bzw. nach der "Aussteuerung". Arbeitsverhältnis wurde nicht gekündigt, jedoch wurden der Antrag zur Rehabilitationsmassnahmen während der Krankengeldphase abgelehnt,weil keine Aussicht auf Besserung bestand. Arbeitslosmeldung erfolgte. Jetzt schreibt die Agentur für Arbeit,dass § 125 SGB III nicht greift,weil keine länger als 6 Monate andauernde Leistungsunfähigkeit gegeben sei. Man soll sich beim alten Arbeitgeber wieder zur Arbeit melden. Der Hausarzt verbietet jegliche Weiterarbeit,welche aufgrund der Krankheit nicht möglich ist. |
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| | #2 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 05.09.2005
Beiträge: 13.015
| Da hilft nur ein amtsärztliches Gutachten zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit, ansonsten musst Du Grundsicherung oder ALG II beantragen wenn ALG I nicht gezahlt wird |
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| | #3 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 26.02.2008
Beiträge: 6
| Arbeitskraft wurde beim alten Arbeitgeber wieder angeboten,aber so ein Arbeitsplatz besteht nicht. Was passiert nun? |
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| | #4 | ||
| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 21.03.2007 Ort: NRW
Beiträge: 3.217
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| | #5 | |
| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 21.03.2007 Ort: NRW
Beiträge: 3.217
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| | #6 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 16.02.2006
Beiträge: 1.071
| Immer und immer wieder wird versucht, geltendes Recht zu brechen. Natürlich greift der § 125 SGB III, denn für diese Fälle ist die Nahtlosigkeitsregelung geschaffen worden. Wenn die das aber schon jetzt absichtlich nicht begreifen wollen, werden sie es auch in Zukunft nicht tun. Hier hilft wirklich nur ein Fachanwalt für Sozialrecht. Bei uns in Köln kennt sich der VdK auch mit dieser hier geschilderten Problematik sehr gut aus. Diese deine Angelegenheit wird vor dem Sozialgericht enden. Deutschlandweit haben sich SG dem hier bereits zitierten BSG-Urteil angeschlossen. Hier soll mit allen Mitteln versucht werden, das rechtlich zustehende vorzuenthalten. Zum Studium, sehr umfangreich: Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III muss solange gezahlt werden, bis die Rentenversicherung Erwerbsminderung positiv festgestellt hat Arbeitslosengeld trotz Krankheit Nahtlosigkeitsregelung Paragraph 125 SGB III Hier unter meinem Nick lesen und hier auch |
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| | #7 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 16.02.2006
Beiträge: 1.071
| BSG, Urteil vom 7. 11. 2006 - B 7b AS 10/ 06 R Zitat:
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| | #8 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 26.02.2008
Beiträge: 6
| Habe mir die Regelung jetzt mal angeschaut, aber ich fürchte sie passt auf meinen Fall nicht recht. Zumindest habe ich das so verstanden. Nochmal zur Zusammenfassung, während der Krankengeldphase musste ich einen Antrag auf Reha stellen,den hat der Träger der Rentenversicherung abgelehnt,weil kein Aussicht auf Erfolg zur Besserung vorliegt. Erwerbsfähigkeit sei nicht mehr herzustellen. Hab mich auch dann arbeitlos gemeldet. Nun bekomme ich allerdings Post von der AA und darin steht, § 125 SGB III greift bei mir nicht,weil nach der Begutachtung durch den ärztlichen Dienst von der AA bin ich noch erwerbsfähig allerdings mit Einschränkungen. ( Steht im WIderspruch zu dem Gutachten vom Rententräger). Ich solle mich,da ich in ungekündigter Stellung sei,was auch stimmt, mich wieder beim Arbeitgeber melden. Das habe ich nun gemacht, der Arbeitgeber hat aber eine solche auf mich zugeschnitte Stelle nicht. Dies habe ich auch schriftlich bekommen. Wenn ich die AA jetzt richtig verstehe, greift § 125 SGB III nicht ,weil ich ja nicht Leistungsunfähig wäre. Die zitierten Urteile handeln aber von Fällen,dass die AA gerade aber Leistungsunfähigkeit unterstellt hat. Das ist ja gerade der umgekehrte Fall bei mir. Was passiert nun in meinem Fall? Wenn ich jetzt nun keinen Arbeitsplatz mehr wahrnehmen kann und ich nach Ansicht der AA ja auch Arbeitsfähig bin,steht mir doch Arbeitslosengeld I direkt zu,ohne der Sonderregel des § 125 SGB III nicht. Was mache ich mit meinem Rentenantrag,der gestellt wurde. ( Habe vorsorglich mal das Gutachten vom Rententräger angefordert). Vielen lieben Dank für die bisherigen Antworten, es beruhigt mich ein wenig in diesen doch sehr anstrengenden Tagen. |
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| | #9 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 16.02.2006
Beiträge: 1.071
| Die Materie ist für dich zu schwierig, hole dir juristischen Rat. Du hast denn Sinn des § 125 SGB III nicht verstanden und kannst das von mir in den Links geschriebene nicht nachvollziehen. Es kommt nicht darauf an, ob Du erwerbsfähig bist oder nicht. Die AA hat unrecht. Rentenversicherer so, AA so, genau dafür der § 125 SGB III. Bis zur Entscheidung durch den Rententräger ist solange ALG I zu zahlen, bis er entschieden hat. Jedenfalls so lange, bis dein Anspruch auf ALG I erschöpft ist. |
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| | #10 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 26.02.2008
Beiträge: 6
| Also ich verstehe den § 125 SGB III so, dass insoweit Erwerbsfähigkeit fingiert wird, in meinem Falle ist dies ja aber das gar nicht das Problem, die AA geht ja gerade von Erwerbsfähigkeit aus. Grundsätzlich steht mir ja dann ein Anspruch auf ALG I zu nach §§ 118,119 SGB III. Insoweit ist mein Problem,was mit meinem Arbeitsverhältnis passiert ist. Es wurde ja nicht gekündigt. Kann aber mit den vom AA eingeholten Gutachten und dort angegebenen EInschränkungen dort nicht arbeiten,da ja kein solcher Arbeitsplatz besteht. Bin ich jetzt automatisch arbeitslos,sprich das Arbeitsverhältnis beendet? |
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| | #11 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 16.02.2006
Beiträge: 1.071
| Des Menschen Wille ist sein Himmelreich. |
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| | #12 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 26.02.2008
Beiträge: 6
| @ Mambo vielen Dank für die Antworten und die Tipps. Ich fürchte Sie haben recht,dass mich da juristisch überfordert,aber nach 2 Tagen Internetsuche bin ich immer noch der Ansicht,dass ich den § 125 SGBIII in meinem Falle doch gar nicht brauche, da die Fiktion des § 125 SGB III und das ist der Sinn dieser Vorschrift ja nur das herstellen würde,was ja sowieso schon vorhanden ist,nämlich ein Anspruch nach §§ 117 ff SGB III. Der ärztliche Dienst sagt ja ,dass vollschichtige Erwerbsfähigkeit ,zwar mit Einschränkunegn vorliegt, aber dass sie vorliegt. Ausserdem ist die Norm an sich ja keine Anspruchsgrundlage,sondern nur eine Erleichterung für die Voraussetzungen,die die §§ 117 ff SGB III erfordern. Darf ich Sie daher um eine diesbzügliche Stellungnahme bitten,denn Sie machen mir einen mit der Materie sehr vertrauten Eindruck. Sind sie sogar Anwalt? Mfg |
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| | #13 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 16.02.2006
Beiträge: 1.071
| Ich habe es in meinem letzten Thread bereits ausgedrückt. Wenn Du der Vermittlung durch die AfA zur Verfügung stehen willst, obwohl der RVTr Erwerbsunfähigkeit signalisiert, ist das deine Entscheidung. Du musst dich dann nicht wundern, wenn Du auch Stellenangebote bekommst. Wozu dann aber der Antrag auf Erwerbsminderungsrente?! |
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| | #14 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 26.02.2008
Beiträge: 6
| Den Antrag auf Erwerbsminderungsrente musste ich ja stellen,nachdem ich ausgesteuert wurde. Zugleich musst ich mich vorher arbeitslos melden. Möchte eben für die Zeit bis der Rentenantrag entschieden ist nicht ohne Geld dastehen. § 125 SGB III sagt die AA nein,da nicht einschlägig,da nach ihrem Gutachten vom Ärztlichen Dienst Erwerbsfähigkeit vorliege. Ich solle meine Arbeitskraft meinem alten Arbeitgeber zur Verfügung stellen. Hab ich auch gemacht,aber der hat keinen Arbeitsplatz mehr für mich, mit den Einschränkungen ,welche in dem Gutachten vom Ärztlichen Dienst vorliegen. Deswegen versuche ich nur ganz normal die Voraussetzungen des ALG I zu erfüllen,um bis zur Entscheidung des Rententrägers Geld zu bekommen. NAch Deiner Ansicht, müsste ich wohl Widerspruch gegen das informelle Schreiben der AA einlegen, in dem mir mittgeteilt wurde,dass § 125 SGB III nicht einschlägig sei und ich meine Arbeitskraft zur Verfügung stellen sollte? oder gegen das Gutachten vom Ärztlichen Dienst? Habe in keinem Falle nee Rechtsbelehrung erhalten. |
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