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was kommt nach dem Krankengeld?; in Forum: Information; Hallo, was kommt nach dem Krankengeld bzw. nach der "Aussteuerung". Arbeitsverhältnis wurde nicht gekündigt, jedoch wurden der Antrag zur Rehabilitationsmassnahmen während der Krankengeldphase abgelehnt,weil keine Aussicht auf Besserung bestand. Arbeitslosmeldung ...
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Alt 26.02.2008, 00:30   #1
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Hallo, was kommt nach dem Krankengeld bzw. nach der "Aussteuerung".

Arbeitsverhältnis wurde nicht gekündigt, jedoch wurden der Antrag zur Rehabilitationsmassnahmen während der Krankengeldphase abgelehnt,weil keine Aussicht auf Besserung bestand. Arbeitslosmeldung erfolgte. Jetzt schreibt die Agentur für Arbeit,dass § 125 SGB III nicht greift,weil keine länger als 6 Monate andauernde Leistungsunfähigkeit gegeben sei. Man soll sich beim alten Arbeitgeber wieder zur Arbeit melden.
Der Hausarzt verbietet jegliche Weiterarbeit,welche aufgrund der Krankheit nicht möglich ist.
Kicker ist offline  
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Alt 26.02.2008, 13:06   #2
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Da hilft nur ein amtsärztliches Gutachten zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit, ansonsten musst Du Grundsicherung oder ALG II beantragen wenn ALG I nicht gezahlt wird
Arania ist offline  
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Alt 27.02.2008, 11:07   #3
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Beiträge: 6
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Arbeitskraft wurde beim alten Arbeitgeber wieder angeboten,aber so ein Arbeitsplatz besteht nicht. Was passiert nun?
Kicker ist offline  
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Alt 27.02.2008, 11:46   #4
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Cool

Zitat:
Zitat von Kicker
Arbeitskraft wurde beim alten Arbeitgeber wieder angeboten,aber so ein Arbeitsplatz besteht nicht. Was passiert nun?
Folgere ich richtig daraus, dass Du Deine ursprüngl. Tätigkeit aus gesundheitl. Gründen voraussichtlich überhaupt nicht mehr ausüben kannst?

Zitat:

§ 125 Minderung der Leistungsfähigkeit

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich der Leistungsgeminderte wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch einen Vertreter erfolgen. Der Leistungsgeminderte hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.
(2) Die Agentur für Arbeit hat den Arbeitslosen unverzüglich auffordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zum Tage, an dem der Arbeitslose einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt der Arbeitslose seinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn der Arbeitslose durch sein Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.
(3) Wird dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

Quelle
Auch der SB der AA hat eine Beratungspflicht, erinnere ihn bitte daran und stelle die entsprechenden Anträge Eingliederung / Umschulung bei der Agentur.
gerda52 ist gerade online  
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Alt 27.02.2008, 11:59   #5
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Beiträge: 3.217
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Zitat:
Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III muss solange gezahlt werden, bis die Rentenversicherung Erwerbsminderung positiv festgestellt hat.
9.9.1999 : Gesetzliche Rentenversicherung

Bundessozialgericht, Urteil vom 09.09.1999
B 11 AL 13/99 R

Die Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III begründet gegenüber der Bundesagentur für Arbeit eine Sperrwirkung; sie verbietet der Arbeitsverwaltung, die objektive Verfügbarkeit von Arbeitslosen wegen nicht nur vorübergehenden Einschränkungen der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit zu verneinen, bevor der zuständige Rentenversicherungsträger volle oder teilweise Erwerbsminderung festgestellt hat. Die subjektive Verfügbarkeit (Arbeitsbereitschaft) hat die Arbeitsverwaltung eigenständig auf der Grundlage der tatsächlichen gesundheitlichen Leistungsfähigkeit zu beurteilen und darf sich dabei auch nicht auf die Feststellungen im (ablehnenden) Rentenbescheid der Rentenversicherung berufen.

Quelle
Vll. hilft Dir dieses Urteil noch etwas weiter.
gerda52 ist gerade online  
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Alt 27.02.2008, 14:02   #6
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Immer und immer wieder wird versucht, geltendes Recht zu brechen. Natürlich greift der § 125 SGB III, denn für diese Fälle ist die Nahtlosigkeitsregelung geschaffen worden.
Wenn die das aber schon jetzt absichtlich nicht begreifen wollen, werden sie es auch in Zukunft nicht tun.
Hier hilft wirklich nur ein Fachanwalt für Sozialrecht. Bei uns in Köln kennt sich der VdK auch mit dieser hier geschilderten Problematik sehr gut aus. Diese deine Angelegenheit wird vor dem Sozialgericht enden. Deutschlandweit haben sich SG dem hier bereits zitierten BSG-Urteil angeschlossen.
Hier soll mit allen Mitteln versucht werden, das rechtlich zustehende vorzuenthalten.

Zum Studium, sehr umfangreich:

Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III muss solange gezahlt werden, bis die Rentenversicherung Erwerbsminderung positiv festgestellt hat

Arbeitslosengeld trotz Krankheit

Nahtlosigkeitsregelung Paragraph 125 SGB III

Hier unter meinem Nick lesen

und hier auch
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Alt 27.02.2008, 18:45   #7
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Standard Hier mal noch die Nahtlosigkeitsregelung für das SGB II

BSG, Urteil vom 7. 11. 2006 - B 7b AS 10/ 06 R

Zitat:
Gemäß § 44 a Abs. 1 Satz 3 SGB II erbringen die Grundsicherungsträger bei einem Streit über die Erwerbsfähigkeit des Arbeitsuchenden bis zur Entscheidung der Einigungsstelle Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Die Regelung des § 44 a Abs. 1 Satz 3 SGB II entspricht § 44 a Satz 3 SGB II in ihrer ursprünglichen Gesetzesfassung. Durch das bereits erwähnte Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 wurde sie zunächst mit Wirkung vom 01.08.2006 aufgehoben, um sodann durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.2006 (BGBl. I S. 2742) rückwirkend zum 01.08.2006 wieder in § 44a SGB II eingeführt zu werden. Ihre Aufhebung sei "ein Versehen" gewesen (BT-Drucks. 16/2007, S. 21).

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 3 SGB II eine sogenannte Nahtlosigkeitsregelung darstellt, die das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit als Voraussetzung eines Anspruches nach dem SGB II fingiert (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7 b AS 10/06 R, Juris). Dies hat für den Grundsicherungsträger zur Folge, dass er (jedenfalls im Außenverhältnis) in der Zeit bis zur Entscheidung der Einigungsstelle endgültig zur Leistung verpflichtet ist (vgl. BSG a.a.O.).
Quelle: lexetius.com
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Alt 27.02.2008, 18:55   #8
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Habe mir die Regelung jetzt mal angeschaut, aber ich fürchte sie passt auf meinen Fall nicht recht. Zumindest habe ich das so verstanden.

Nochmal zur Zusammenfassung,
während der Krankengeldphase musste ich einen Antrag auf Reha stellen,den hat der Träger der Rentenversicherung abgelehnt,weil kein Aussicht auf Erfolg zur Besserung vorliegt. Erwerbsfähigkeit sei nicht mehr herzustellen. Hab mich auch dann arbeitlos gemeldet. Nun bekomme ich allerdings Post von der AA und darin steht, § 125 SGB III greift bei mir nicht,weil nach der Begutachtung durch den ärztlichen Dienst von der AA bin ich noch erwerbsfähig allerdings mit Einschränkungen. ( Steht im WIderspruch zu dem Gutachten vom Rententräger). Ich solle mich,da ich in ungekündigter Stellung sei,was auch stimmt, mich wieder beim Arbeitgeber melden. Das habe ich nun gemacht, der Arbeitgeber hat aber eine solche auf mich zugeschnitte Stelle nicht. Dies habe ich auch schriftlich bekommen.

Wenn ich die AA jetzt richtig verstehe, greift § 125 SGB III nicht ,weil ich ja nicht Leistungsunfähig wäre. Die zitierten Urteile handeln aber von Fällen,dass die AA gerade aber Leistungsunfähigkeit unterstellt hat. Das ist ja gerade der umgekehrte Fall bei mir.

Was passiert nun in meinem Fall?
Wenn ich jetzt nun keinen Arbeitsplatz mehr wahrnehmen kann und ich nach Ansicht der AA ja auch Arbeitsfähig bin,steht mir doch Arbeitslosengeld I direkt zu,ohne der Sonderregel des § 125 SGB III nicht. Was mache ich mit meinem Rentenantrag,der gestellt wurde. ( Habe vorsorglich mal das Gutachten vom Rententräger angefordert).

Vielen lieben Dank für die bisherigen Antworten, es beruhigt mich ein wenig in diesen doch sehr anstrengenden Tagen.
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Alt 27.02.2008, 20:01   #9
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Die Materie ist für dich zu schwierig, hole dir juristischen Rat. Du hast denn Sinn des § 125 SGB III nicht verstanden und kannst das von mir in den Links geschriebene nicht nachvollziehen.
Es kommt nicht darauf an, ob Du erwerbsfähig bist oder nicht. Die AA hat unrecht.
Rentenversicherer so, AA so, genau dafür der § 125 SGB III.
Bis zur Entscheidung durch den Rententräger ist solange ALG I zu zahlen, bis er entschieden hat. Jedenfalls so lange, bis dein Anspruch auf ALG I erschöpft ist.
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Alt 27.02.2008, 23:21   #10
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Also ich verstehe den § 125 SGB III so, dass insoweit Erwerbsfähigkeit fingiert wird, in meinem Falle ist dies ja aber das gar nicht das Problem, die AA geht ja gerade von Erwerbsfähigkeit aus. Grundsätzlich steht mir ja dann ein Anspruch auf ALG I zu nach §§ 118,119 SGB III. Insoweit ist mein Problem,was mit meinem Arbeitsverhältnis passiert ist. Es wurde ja nicht gekündigt. Kann aber mit den vom AA eingeholten Gutachten und dort angegebenen EInschränkungen dort nicht arbeiten,da ja kein solcher Arbeitsplatz besteht. Bin ich jetzt automatisch arbeitslos,sprich das Arbeitsverhältnis beendet?
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Alt 28.02.2008, 09:50   #11
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Alt 01.03.2008, 13:55   #12
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@ Mambo

vielen Dank für die Antworten und die Tipps.

Ich fürchte Sie haben recht,dass mich da juristisch überfordert,aber nach 2 Tagen Internetsuche bin ich immer noch der Ansicht,dass ich den § 125 SGBIII in meinem Falle doch gar nicht brauche, da die Fiktion des § 125 SGB III und das ist der Sinn dieser Vorschrift ja nur das herstellen würde,was ja sowieso schon vorhanden ist,nämlich ein Anspruch nach §§ 117 ff SGB III. Der ärztliche Dienst sagt ja ,dass vollschichtige Erwerbsfähigkeit ,zwar mit Einschränkunegn vorliegt, aber dass sie vorliegt. Ausserdem ist die Norm an sich ja keine Anspruchsgrundlage,sondern nur eine Erleichterung für die Voraussetzungen,die die §§ 117 ff SGB III erfordern.

Darf ich Sie daher um eine diesbzügliche Stellungnahme bitten,denn Sie machen mir einen mit der Materie sehr vertrauten Eindruck. Sind sie sogar Anwalt?
Mfg
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Alt 01.03.2008, 21:13   #13
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Ich habe es in meinem letzten Thread bereits ausgedrückt.
Wenn Du der Vermittlung durch die AfA zur Verfügung stehen willst, obwohl der RVTr Erwerbsunfähigkeit signalisiert, ist das deine Entscheidung. Du musst dich dann nicht wundern, wenn Du auch Stellenangebote bekommst.
Wozu dann aber der Antrag auf Erwerbsminderungsrente?!
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Alt 06.03.2008, 11:38   #14
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Den Antrag auf Erwerbsminderungsrente musste ich ja stellen,nachdem ich ausgesteuert wurde. Zugleich musst ich mich vorher arbeitslos melden.
Möchte eben für die Zeit bis der Rentenantrag entschieden ist nicht ohne Geld dastehen. § 125 SGB III sagt die AA nein,da nicht einschlägig,da nach ihrem Gutachten vom Ärztlichen Dienst Erwerbsfähigkeit vorliege. Ich solle meine Arbeitskraft meinem alten Arbeitgeber zur Verfügung stellen. Hab ich auch gemacht,aber der hat keinen Arbeitsplatz mehr für mich, mit den Einschränkungen ,welche in dem Gutachten vom Ärztlichen Dienst vorliegen.

Deswegen versuche ich nur ganz normal die Voraussetzungen des ALG I zu erfüllen,um bis zur Entscheidung des Rententrägers Geld zu bekommen.
NAch Deiner Ansicht, müsste ich wohl Widerspruch gegen das informelle Schreiben der AA einlegen, in dem mir mittgeteilt wurde,dass § 125 SGB III nicht einschlägig sei und ich meine Arbeitskraft zur Verfügung stellen sollte? oder gegen das Gutachten vom Ärztlichen Dienst? Habe in keinem Falle nee Rechtsbelehrung erhalten.
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