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| Tags: alg, bedingungen |
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| | #1 |
| Gast
Beiträge: n/a
| Die Zahlung des sogenannten Arbeitslosengeld (ALG) ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Grundsätzliche Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist zunächst einmal, dass der ALG-Empfänger in den vergangen drei Jahren vor Eintritt seiner Arbeitslosigkeit mindestens 360 Tage beitragspflichtig gearbeitet hat. Der ALG-Empfänger muss selbst also schon einmal Beiträge in die sogenannte Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Dieser Umstand bedingt dann auch die zweite Voraussetzung. Arbeitslosengeld können nur diejenigen erhalten, die auch in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gearbeitet haben. Deshalb können zum Beispiel arbeitslos gewordenen Beamte kein Arbeitslosengeld beziehen. |
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| | #2 |
| Gast
Beiträge: n/a
| Die Rahmenfrist für Anwartsschaftszeiten für ALG1 verlängert sich um max. 3 Jahre während des Erziehungsurlaubs. ( jetzt neudeutsch " Elternzeit") Das heisst: Wer VOR dem Erziehungsurlaub gearbeitet hat oder zumindest schon da ALG1 bezog und nicht den ganzen Bezugszeitraum ausgeschöpft hat bis zur Geburt, bekommt es weiter danach. Die, die schon vor dem Erziehungsurlaub nur ALHI oder jetzt Hartz4 erhalten haben, erwerben durch die Erziehungszeit keine zusätzlichen Anwartschaften auf ALG1, sondern bekommen weiter ALG2 Man erwirbt lediglich in der Zeit nur Rentenanwartschaftszeiten, die einem bei der Rente gut geschrieben werden. Das wird oft verwechselt. Erziehungsgeld darf man übrigens neben ALG2 beziehen, da man auch bis zu 30 Std trotzdem arbeiten darf- ob man durch die Erziehung vom MKind verhindert ist, spielt dabei keine Rolle. Es darf nicht angerechnet werden als Einkommen. |
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| | #3 |
| Redaktion Registriert seit: 22.06.2005 Ort: NRW
Beiträge: 1.978
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__________________ Gruß vagabund .................................................. .................................. Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 Die von mir gemachten Aussagen geben meine persönlichen Erfahrungen wieder bzw. stellen meine Meinung dar und keine Rechtsberatung. "Hartz IV ist offener Strafvollzug. Es ist die Beraubung von Freiheitsrechten. Hartz IV quält die Menschen, zerstört ihre Kreativität" Goetz Werner |
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| | #4 |
| Gast
Beiträge: n/a
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| | #5 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 13.07.2007
Beiträge: 1
| Ich hoffe mir kann irgendjemand weiter helfen, bei Agentur für Arbeit konnte es auf jeden Fall keiner so richtig. Ich bin 2002 nach Frankreich gezogen eun habe auch dort garbeitet. Davor war ich sehr lanege bei der BW und habe so manchen sozialversicherungspflichtigen Job gehabt, ist aber länger her. Habe ich jetzt als EU-Arbeiter Anspruch auf ALG auch wenn ich die letzten Jahre nicht in die deutsche Kasse gezahlt habe? Mir ist bekannt dass ich ein Nachweisformular E301 ausgefüllt vom französsischen Arbeitsamt ANPE vorlegen muss, aber um ALG bekommen zu dürfen muss ich mindestens 1 Monat in Deitschland gearbeitet haben, ist das soweit korrekt? |
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| | #6 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 13.04.2006 Ort: NRW
Beiträge: 245
| Die Beschäftigungszeiten aus Frankreich können tatsächlich mit der Bescheinigung E 301 mit nach Deutschland genommen werden. Wenn der Anspruch - letzte zwei Jahre= 360 Tage Arbeit - ausschließlich durch Zeiten aus Frankreich erfüllt werden soll, muss nach der Beschäftigung in Frankreich und der Alo-Meldung in Deutschland eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland vorliegen. Die EU-Vorschrift 1408/74 setzt da keine Frist von einem Monat. Notfalls reicht auch ein Tag versicherungspflichtiger Beschäftigung in Deutschland! |
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