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| Tags: nachweisequittungen, privat |
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| | #1 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 13.12.2005
Beiträge: 112
| Ihr Lieben, Fragen: 1) Im Zuge eines Bewerbungsgespräches waren zwei Übernachtungen nötig. Bei Privatpersonen. Die haben schriftlich bestätigt, dass diese Übern. in ihrem Haus stattgefunden haben u. im Zusammenhang mit einer Bewerbung standen. Jetzt verlangt die Frau von der AA, dass für eine Erstattung Quittungen/Belege vorgelegt werden müssen? Hat jemand einen Rat, wie das gehen soll? Gibt es da keine Pauschalen? Ein Tagegeld hat sie z. B. von sich aus berechnet, ohne dass Essens- und Getränkequittungen usw. vorleget werden mussten. 2) Für selbigen Bewerbungstermin war eine mehrere Hundert Kilometer lange Strecke zu fahren. Die Bearbeiterin der AA hat die Fahrkosten nur teileweise erstattet, bis zu einer Höchstgrenze. a) Ich habe keine Ahnung, woher sie diese Höchstgrenze hat u. warum die gesetzt wird. b) Es wird auch nicht erklärt, wieviel Cent pro Kilometer Autofahrt das Amt zahlt. Ich kann also noch nicht einmal erkennen, ob sich diese Dame verrechnet hat. Ich kann auch nicht erkennen, ob es eine Berechnungsgrundlage gibt und worauf sie denn beruht. Mit anderen Worten: Sie kann mir eigentlich viel erzählen ... Wer weiß Antwort? Danke im Voraus. :? |
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| | #2 |
| Gast
Beiträge: n/a
| Im Punkt 1, hast du leider Pech gehabt. Es zählen nur Rechnungen zum Nachweis. Als Reisekosten können die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen werden. Berücksichtigungsfähig sind die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Kosten der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels, wobei mögliche Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen sind. Bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel ist ein Betrag in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes berücksichtigungsfähig. Bei mehrtägigen Fahrten können zusätzlich für jeden vollen Kalendertag ein Betrag von 16 Euro und für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung der Fahrt ein Betrag von jeweils 8 Euro erbracht werden. Daneben können die Übernachtungskosten erstattet werden. Übersteigen die nachgewiesenen Übernachtungskosten je Nacht den Betrag von 16 Euro, können sie erstattet werden, soweit sie unvermeidbar sind. Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab um 5 Euro zu kürzen. Bitte immer das "können" mitlesen !!! Bei kommenden Vorstellungen, immer vorab die volle Übernahme quittieren lassen. |
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| | #3 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 18.06.2005 Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 24
| Hallo ichweißnix, Du willst doch nicht etwa Geld für eine Übernachtung, die unendgeltlich war, haben? Hast Du die Übernachtung bezahlt, dann dürfte Dein Gastgeber kein Problem haben, dir eine Quittung über den Betrag auszustellen. Alte Buchhalterregel: Ohne Beleg kein Geld. Und die Sache mit den Eigenbelegen dürftes Du wohl nur über ein Gericht zustande bekommen, und ich gehe mal davon aus, das der Richter den Gastgeber dann als Zeugen verhört. Und wenn er aussagt, du hast xx Euronen für die Übernachtung bezahlt, dann sollte es für Ihn ja kein Problem, dir eine Quittung zugeben. Und Du hast das ganze Affentheater wegen der Nachweise nicht. Gruß wellwellwell P.S. Spiel in einer anderen Liga, un du bekommst Lustreisen, Bordellbesuche und anderen Zusatzleistungen gesponsert |
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| | #4 |
| Gast
Beiträge: n/a
| Natürlich sollten auch Quittungen von privaten Übernachtungen anerkannt werden, sofern da auch Geld geflossen ist. Der Quittungsausteller sollte aber tunlichst den quittierten Betrag bei der nächsten Einkommensteuererklärung unter "Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung" angeben, sonst könnte er Probleme mit dem Finanzamt kriegen. :pfeiff: |
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| | #5 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 13.12.2005
Beiträge: 112
| No, no, no. Wenn ich privat übernachte, heißt das nicht, dass ich mich finanziell nicht erkenntlich gezeigt habe/keine Kosten deswegen gehabt habe. Z. B. einen Blumenstrauß o. eine gute Schachtel Pralinen o. andere kleine Aufmerksamkeiten für die Bereitschaft, mich überhaupt bei sich übernachten zu lassen. Als Entschädigung für die Bettwäsche, Handtücher, Wasser- u. Stromverbrauch, die "Störung" der Privatsphäre (auch "Umstände machen" genannt) usw. Es sind Privatleute, die in keiner Weise verpflichtet sind, mich (kostenlos) bei sich übernachten zu lassen. Würde eine Amtsperson doch auch nicht machen, wenn ich bei ihr um Übernachtung bitten würden. Und kostenlos schon gar nicht, Einsparung von Steuergeldern hin oder her. Die Crux ist doch, dass ich diesen Privatpersonen doch nicht sagen werde, was die Pralinen, die Blumen usw. gekostet haben u. ob sie mir diesen Geldwert schriftlich quittieren würden. Ein bisschen zwischenmenschlicher Respekt muss doch auch von Amts wegen erlaubt sein, wir sind doch nicht in der Herbertstraße einer Hansestadt - wenn Ihr wisst, was ich meine. Außerdem darf diese Privatperson mir so eine "Einnahme" gar nicht bestätigen, weil sie sonst beim Finanzamt quasi als Vermieter gilt und das versteuern muss. Es ist aber definitiv kein Vermieter. Selbst dann nicht, wenn ich 50 Flocken für die komfortable Übernachtung auf den Tisch lege - habe ich in anderen Fällen bei Bekannten/Freunden gemacht, wenn sie mich bei sich übernachten ließen. (Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft.) Ich würde mir das aber nie quittieren lassen!!! Ich möchte meine Selbstachtung schon allein bestimmen u. nicht meine persönl. Verhältnisse im Bekanntenkreis offenbaren, nur damit ein Amt mir dann Kosten erstattet. Es war mir eh schon peinlich, mir die Übernachtungen schriftlich bestätigen zu lassen... Also wäre es mir recht, wenn die Bearbeiterin in ihre Tabelle schaut und einen Pauschalbetrag berechnet je Übernachtung. Wenn ich nun ein paar Eurochens Miese mache dabei, ist es auch okay - ich wollte nur nicht auf allen Ausgaben sitzen bleiben. Ist bei den paar Eurochens, die ich zur Verfügung habe einfach nicht drin. Andere Möglichkeit: Ich gehe ins Hotel, lege eine (teure) Quittung vor und das Amt ist zufrieden bzw. sagt dann, Erstattung nur bis zum Betrag X lt. Tabelle und den Rest zahlen sie bitte selbst? Das kann's ja wohl nicht sein ... Ich hoffe ich habe mich einigermaßen nachvollziehbar ausgedrückt?? Danke Euch schon mal für aufklärende Antworten! :daumen: |
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| | #6 |
| Gast
Beiträge: n/a
| Leider sind Pralinen und Blumensträusse nicht erstattungsfähig, und schon gar nicht ohne Rechnung. |
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| | #7 | ||
| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Bonn
Beiträge: 11.963
| Nach dem bundesreisekostengesetz, dem ja die Bewerbungsfahrten unterliegen beträgt die Obergrenze 130 EUR Zitat:
(1) Zitat:
__________________ Gruß aus dem Rheinland Martin Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung. Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland | ||
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| | #8 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 13.12.2005
Beiträge: 112
| Hi Martin, habe von der Dame von der AA auf die Zitate aus Deiner Antwort zu Privatübernachtungen bei Bewerbungsfahrten die Antwort bekommen, dass lt. § 46 SGB III max. 130 € pro Fahrt übernommen werden, ohne irgendwelche Ausnahmen! - Also nix Bundesreisekostengesetz. - Außerdem teilte sie mir ohne §§ mit, dass Übernachtungskosten nur gegen Quittung erstattet werden. Jetzt habe ich unter § 46 mal nachgeschaut, da steht wieder was ziemlich anderes ... :shock: Ist eine Fassung aus dem Jahre 2004. Hast Du eine weitere Idee? :? Danke und Grüße :stern: |
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| | #9 | |
| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Bonn
Beiträge: 11.963
| Kommentierung zum § 46 SGB III Zitat:
quote]Rz. 6 In Abs. 2 Sätze 3-5 berücksichtigt der Gesetzgeber die Änderung der §§ 9 und 10 des Bundesreisekostengestzes und den Wegfall der Reisekostenstufen durch das Jahressteuergesetz 1997. Im Interesse der Transparenz wird die Höhe der Erstattung des Tage- und Übernachtungsgeldes neben den zu übernehmenden Fahrkosten unmittelbar durch das Gesetz geregelt. Die Regelung lehnt sich weiterhin an die reisekostlichen Vorschriften für Beschäftigte des Bundes an. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität wird die Dauer der Fahrten bei Erstattung eines Tage- und Übernachtungsgeldes nicht mehr berücksichtigt (vgl. auch BT-Drs. 13/8653, S. 20). [/quote] Das bedeutet, hier gibt es die Pauschalen in Anlehnung an das bundesreisekostengesetz, was auch die Höhe der Fahrtkosten betrifft. Auch 130 EUR (hatte ich dir aber schon gepostet)
__________________ Gruß aus dem Rheinland Martin Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung. Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland | |
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| | #10 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 13.12.2005
Beiträge: 112
| Hallo Martin, jetzt bin ich noch mehr verwirrt. Einerseits glaube ich, dass ich diesen Kommentar begriffen habe. Andererseits bin ich vom genauen Gegenteil überzeugt. :cry: Schicke ich der Dame vom Amt Deine komplette zweite Antwort...? Magst Du nochmal helfen? :?: Danke. :D :hug: |
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