Hallo zusammen,
heute hatte ich meinen ersten Termin bei der Arbeitsagentur. Und das in Berlin-Neukölln, mitten in Deutschlands "Problembezirk" No. 1... Aber immerhin war die Sachbearbeiterin recht nett. Dennoch habe ich eine Frage an die Kenner der Materie hier im Forum, da mich doch ein Satz beim Thema
ALG-Berechnung stutzig macht. Kurz zu meiner Situation:
Ich habe recht lange in Teilzeit gearbeitet (insgesamt fast 10 Jahre), war aber in den letzten 9 Monaten meiner Anstellung in Vollzeit beschäftigt. Ich bin nun davon ausgegangen, dass der Verdienst der letzten 12 Monate die Grundlage der
ALG-Berechnung bildet (bei mir also 9 Monate Vollzeitgehalt + 3 Monate Teilzeitgehalt). Nun habe ich aber auf den Seiten der Arbeitsagentur das folgende Satzungetüm gefunden, welches mir nicht nur beim Lesen Kopfschmerzen bereitet

:
"Haben Sie nach einem zusammenhängenden Zeitraum von 6 Beschäftigungsmonaten innerhalb der letzten 3 ½ Jahre vor der Entstehung des Anspruches Ihre Arbeitszeit nicht nur vorübergehend durch Teilzeitvereinbarung um mindestens 5 Stunden vermindert und hat die verbliebene Arbeitszeit weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten betragen, bleibt der Zeitraum mit der verminderten Arbeitszeit bei der Bildung des Bemessungszeitraumes außer Betracht."
Falls jemand, ohne größere geistige Schäden zu erleiden, in der Lage ist, mir zu sagen, ob dieser Satz in irgendeiner Weise bei der Berechnung meines
ALG eine Rolle spielt, wäre ich sehr dankbar.
Ich habe die Aussage bestimmt 10 mal gelesen, aber so recht schlau bin ich nicht daraus geworden...
Vielen Dank für Eure Mühe.
Ciao
Torsten