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| Tags: addieren, ruhezeiten, sperr |
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| | #1 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 05.09.2007
Beiträge: 8
| Hallo zusammen, und erstmal ein Lob für Euer tolles Forum. Prima, dass es so etwas gibt Nun meine Fragen an die Experten: Ich bin seit Ende Februar 2007 ohne Beschäftigung, da ich meinen bisherigen Job nach knapp 15 Jahren mit einem Auflösungsvertrag/Abfindungszahlung habe aufgeben müssen. Aus steuerlichen Gründen (so genannte Fünftelregelung) sollte und werde ich in diesem Jahr keine weiteren Einkünfte erzielen, da dies bei der Besteuerung der Abfindung (die endgültig erst mit der Einkommenssteuererklärung für 2007 festgesetzt wird) sehr negativ wäre. Auch ALG zählt steuerlich als Einnahme. Somit werde ich erst zum 01.01.2008 einen Antrag auf ALG I stellen. Da ich einen Auflösungsvertrag unterschrieben habe, werde ich wohl mit großer Sicherheit eine 12-Wochen-Sperre bekommen. Auch habe ich mit einer Ruhezeit zu rechnen. Diese sollte bei mir maximal ein Jahr lang sein, da ich unter 50 bin. Was ich nun nicht weiß, ist, wann die Ruhezeit zu laufen beginnt. Manche sagen, diese würde mit dem Zeitpunkt der Unterschrift unter den Auflösungsvertrag beginnen, andere behaupten, erst mit dem ersten Tag ohne Beschäftigung (bei mir also der 1.3.2007) beginnt diese zu laufen. Und eine andere wichtige Frage ist, ob sich Sperr- und Ruhezeiten aufaddieren. Damit meine ich z.B. folgenden Fall: Wenn die Ruhezeit am 1.3.2007 begonnen hat, und 1 Jahr läuft, und ich am 1.1.2008 ALG beantrage, und eine 12-Wochen-Sperre bekomme, sollte diese Sperre ja am 26.03.2008 abgelaufen sein. Auch die Ruhezeit von einem Jahr wäre dann ja eigentlich rum (am 1.3.2008). Oder läuft nach der Sperrzeit die Ruhezeit noch für die Restdauer weiter? Sorry, ich weiß, viele Fragen, aber die Arbeitsagentur kann man ja nicht fragen... P.S.: Noch was...Warum finden man nirgendwo ALG-Anträge zum Download? Weder bei der Arbeitsagentur noch in den Foren. Hat das einen Grund? Vielen, vielen Dank. Liebe Grüße aus Berlin-Neukölln. Torsten |
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| | #2 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 21.09.2006
Beiträge: 472
| Hallo. 1) 1Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. 2Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tage der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__143a.html 2) 1Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ...................... http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__144.html Das ist der erste Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. 6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__37b.html Sperrzeiten und Ruhenszeiten laufen gleichzeitig.
__________________ Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen. Nobody is perfect. |
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| | #3 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 27.06.2006
Beiträge: 171
| Eine der notwendigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ist die persönliche Arbeitslosmeldung. Daher ist der Antrag nicht ins Internet eingestellt, er wird nur bei einer persönlichen Meldung ausgegeben. Siehe hier: http://www.arbeitsagentur.de/nn_2565...g/Alg-Nav.html Viele Grüsse Cha |
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| | #4 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 05.09.2007
Beiträge: 8
| Hallo, und danke für Deine nette Antwort. Einige kleine Nachfragen hätte ich aber noch... Gut, Sperr- und Ruhezeiten laufen gleichzeitig. Das habe ich verstanden, und das ist gut so. Und die Ruhezeit läuft in meinem Fall, wenn ich es richtig verstehe, mit dem Tag der Unterzeichnung des Auflösungsvertrags los, da es ja keine Kündigung gibt. Ist das auch so, wenn man nicht sofort einen Antrag auf ALG stellt, sondern erst deutlich später (bei mir: Auflösungsvertragsunterzeichnung Juni 2006, Antrag ALG 1.1.2008)? Wenn das so ist, dann ist die Ruhezeit ja bereits abgegolten, wenn ich am 1.1.2008 meinen ALG-Antrag stellen werde. Die Sperrzeit dagegen zieht aber doch eine tatsächliche Kürzung der Bezugsdauer des ALG nach sich, und diese werde ich somit nicht umgehen können, oder? Und eine verspätete Arbeitsuchendmeldung liegt bei mir doch nicht vor. Ich *kann* mich aus steuerlichen Gründen nicht vor dem 1.1.2008 arbeitslos melden, da ich weder arbeiten noch ALG beziehen darf, um nicht *massive* Einschnitte bei der Besteuerung der Abfindung zu erleiden. Das kann kaum jemand von mir verlangen. Im Übrigen habe ich die Arbeitsagentur über diese Problematik per Mail informiert. Ich kann meine "freie" Zeit vom 1.3.2007 bis zum 31.12.2007 ja unter dem Aspekt der Suche nach Konzepten für eine Selbsständigkeit beschreiben. Und im Anschluss an die ALG-Beantragung am 1.1.2008 wäre ja auch tatsächlich der so genannte "Gründungszuschuss" eine Option... Ich habe im nächsten Monat einen Beratungstermin bei der Arbeitsagentur bekommen, und mich dort mittlerweile mit meinen Daten gemeldet. Es war schwer, den Mitarbeitern klarzumachen, dass ich in diesem Jahr weder Leistungen noch Vermittlung möchte...Damit sollte doch in jedem Fall die Gefahr einer verspäteten Meldung gebannt sein, oder? Ich hoffe, meine Fragen sind nicht zu speziell. Leider ist aber meine Situation auch recht ungewöhnlich. Danke auf jeden Fall für die Mühe und die Antwort. Ciao Torsten |
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| | #5 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 21.09.2006
Beiträge: 472
| Hallo. die für alle Mitarbeiter der Arbeitsagentur verbindlichen Durchführungshinweise zu § 143a SGB III sagen hier folgendes : § 143a führt zum Ruhen des Alg-Anspruchs für die Zeit nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Der Ruhenszeitraum beginnt im Anschluss an das Ende des Arbeitsverhältnisses. Bei Bestimmung des Endes des Arbeitsverhältnisses durch Urteil, Vergleich oder Vertrag ist regelmäßig von dem hierin festgesetzten Ende des Arbeitsverhältnisses auszugehen. Der Ruhenszeitraum läuft kalendermäßig ab; er läuft auch während einer Zeit, in der kein Leistungsanspruch besteht oder der Leistungsanspruch ruht (z. B. wegen einer Sperrzeit). Das gilt auch für den Lauf der Sperrzeit. Die Ruhensdauer ist zeitlich begrenzt, wobei immer der für den Arbeitnehmer günstigste Endtermin heranzuziehen ist. Der Ruhenszeitraum ist u.a. begrenzt durch den Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist oder der fiktiven Kündigungsfrist geendet hätte. Nachlesen kann man das alles hier : http://www.arbeitsagentur.de/zentral...chs-bei-En.pdf Deine steuerrechtlichen Überlegungen interessieren die Arbeitsagentur in keinster Weise, müssen sie auch nicht. Deine Arbeitslosigkeit beurteilt sich nach dem SGB III, nicht nach den Kriterien des Steuerrechts.
__________________ Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen. Nobody is perfect. |
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| | #6 | |||
| Neuer Benutzer Registriert seit: 05.09.2007
Beiträge: 8
| Hallo lopo, vielen Dank für Deine kompetenten und sachlichen Informationen. Erste Klasse! Zitat:
Zitat:
Sorry, wenn ich da nochmal nachhake... Bei meiner vermutlich 12-wöchigen Sperre, die ich wegen des Auflösungsvertrages erhalten werde, ist diese zwar kalendermäßig abgelaufen (es würde also sofort gezahlt), meine Anspruchsdauer auf ALG wird aber zeitlich entsprechend gekürzt (Bei mir von 12 Monate auf 9 Monate). Ist das von mir richtig verstanden? Zitat:
Nochmal Danke. Schön mit Leuten zu kommunizieren, die Ahnung haben ![]() Ciao Torsten | |||
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| | #7 | ||
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 21.09.2006
Beiträge: 472
| Hallo. Zitat:
Zitat:
__________________ Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen. Nobody is perfect. | ||
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