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| Tags: alg, aufhebungsvertrag, krankengeld, teilem |
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| | #1 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 01.09.2007
Beiträge: 3
| Hi, nach diversen Behörden Gängen, habe ich festgestellt, die sind nicht klüger wie ich... Dank Google bin ich nun bei Euch gelandet, und das sieht vielversprechend aus... Meine Geschichte.. Ich bin seid zig Jahren Schwerbehindert (80% aG) Seid ~ 1 Jahr leide ich an Angstzuständen und Depressionen Die teilweise EM wurde mir letzte Woche bewlligt, rückwirkend zu März 2007 (allerdings bekomme ich nichts wegen dem bisherigen Verdienst) Da ich in kurzen Abständen immer plötzlich müde werde, war mir so von zu Hause aus ein 8h Tag möglich...über den gesamten tag verteilt Deshalb durfte ich einen angepassten Aufgabenbereich von daheim erledigen Die Abteilung in der ich arbeite, wird aufgelöst. Eine interne Versetzung auf eine Stelle IN der Firma mit 8h durchgehender Arbeit kann ich nicht leisten. Somit entfällt mein Job, mir wurde eine Abfindung in 1.5facher Monatsbrutto Höhe angeboten, sicher nicht die bestmögliche Ausbeute, aber meine Nerven liessen leider keine weitere Verhandlung zu. Die unwiderrufliche Freistellung im Aufhebungsvertrag wurde in eine widerrufliche geändert. Die Fürsorgestelle hat einer Beendigung des Arbeitsverhältnis wegen Krankheit zugestimmt Wenn ich es nun richtig verstanden habe, wird meine Abfindung nicht angerechnet, da meine Kündigungsfrist eingehalten wird (3 Monate, reicht also bis zum 31.1.8) und das Integrationsamt wegen Gesundheit zustimmt, sollte auch die 12Wochen Sperrfrist entfallen Bis hier schein ich mir noch sicher.. Nun hab ich gestern zufällig gehört, das ich gar nicht 18 Monate ALG bekommen werde, sondern nur 12...das hat mir beim AA netterwiese niemand gesagt, bzw die Aussage korrigiert Oder bekomme ich 18 Monate wegen der Behinderung? Sobald ich arbeitslos werde, muss ich mich krankmelden, da ich nicht in der Lage bin zu arbeiten (Psyche) Bekomme ich dann Krankengeld auf Basis der letzten 12 MOnatseinnahmen, oder bekomm ich Krankengeld in Höhe des ALG1? Sollte die Firma die Freistellung widerrufen, müsste ich mich ebenso krankmelden, kann / sollte ich dies trotz Freistellung tun? Oder sollte ich mich am besten Krank melden BEVOR ich den Aufhebungsvertrag unterschreibe? Krank bin ich defakto, aber je früher ich mich krankmelde, je kürzer wird meine Anspruchsdauer, oder? und da meine Firma höchstwahrscheinlich die Freeistellung nicht widerruft, weiss ich nciht ob ich mich vorher, während der Freistellung krankmelden sollte, oder erts nach Ablauf des Vertrages Zu guter Letzt hab ich irgendwo gelesen,d as ich wegen meiner Teil-em kurzfristig direkt in die voll em gedrängt werde und am Ende ncihts anderes bekomme, als die recht niedrige Rente Zugegeben nach 1 Woche Dauer Google, bin ich argh verwirrt, und die Ämter haben nicht sehr geholfen |
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| | #2 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 20.06.2005 Ort: Hamburg
Beiträge: 1.269
| zu allem kann ich jetzt nicht sagen. Als Schwerbehinderter hat man keinen verlängerten ALG1-Bezug. Das mit der EM-Rente könnte passieren. Könnte auf eine Arbeitsmarktrente rauslaufen: Normalerweise 3-6Stunden arbeitsfähig, aber Arbeitsmarkt verschlossen. Darum volle EM. Wenn die nicht reicht, aufstockendes ALGII. Aber das ist zur Zeit ja nicht akut.
__________________ meine Beiträge basieren auf meinen persönlichen Erfahrungen und sind keine Rechtsberatung ---------- Es gibt kein "Besser" oder "Schlechter", nur Unterschiede. Diese müssen respektiert werden, egal ob es sich um die Hautfarbe, die Lebensweise oder eine Idee handelt. (Indianische Weisheit Kote Kotah, Chumash) |
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| | #3 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 01.09.2007
Beiträge: 3
| danke ein kleines stück schlauer... wer hat noch ein teil zum puzzle :) |
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| | #4 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 21.09.2006
Beiträge: 472
| Hallo. Die Zeit, für die Sie Arbeitslosengeld erhalten können, ist abhängig von Ihrem Lebensalter und davon, wie lange Sie in den letzten sieben Jahren (ab 1.2.2006; den letzten drei Jahren) bei der Bundesagentur für Arbeit versicherungspflichtig waren. http://www.arbeitsagentur.de/nn_2569...ruchs-Nav.html Die Tabelle zum Nachlesen der Anspruchsdauer ist hier : http://www.arbeitsagentur.de/zentral...-Anspruchs.pdf Liegt die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Arbeitslosigkeit, ist vorrangig Krankengeld zu beziehen ( nach dem vorherigen Verdienst ). Tritt die AU erst nach Beginn der Arbeitslosigkeit ein, ist zuerst 6 Wochen Leistungsfortzahlung gem § 126 SGB III zu zahlen, danach Krankengeld in Höhe von ALG I. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__126.html In beiden Fällen ist die Dauer des Krankengeldbezuges max. 78 Wochen. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__48.html
__________________ Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen. Nobody is perfect. |
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| | #5 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 01.09.2007
Beiträge: 3
| Sprich, ich sollte in jedem Fall VORHER den Krankenschein einreichen Nur 1Tag, oder 6Wochen +1 Tag und was ist mit meiner wideruflichen Freistellung...bei Freistellung braucht man eigentliche keinen Krankenschein, allerdings habe ich in der Zeit auch den Urlaub liegen..den ich ja regulär antrete, somit zu diesem Zeitpunkt nicht freigestellt bin,oder? |
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| | #6 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 21.09.2006
Beiträge: 472
| Zitat:
Ich habe dir die Rechtslage aufgeführt. Welche Schlüsse du daraus ziehen willst, musst du alleine entscheiden.
__________________ Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen. Nobody is perfect. | |
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| | #7 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 16.02.2006
Beiträge: 1.099
| Du meldest dich sofort krank, heißt, noch während das Arbeitsverhältnis besteht. Du schreibst doch selbst, dass Du nicht arbeiten kannst. Das Krankengeld ist doch höher als das ALG I. Gegen den Rentenbescheid Widerspruch einlegen. Notfalls dann klagen. In der Vergangenheit habe ich auch schon zu "Krankeit und ALG" hier im Forum ausfühlich geschrieben. Suchfunktion benutzen. |
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| | #8 |
| Forumnutzer Registriert seit: 14.03.2006
Beiträge: 357
| vorsicht aufhebungsvertrag erläst ein ruhen des anspruches auf alg1 mit sowas aufpassen da fakkelt die arge nicht lang damit bevor du den aufhebungsvertrag unterschreibst lese das mal durch SGB III § 143a Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung das betrifft auch deine situation besser noch holle dir rat deswegen vom juristen ruhen des anspruches je nach zugehörigkeit kann bis zu 1 jahr dauern ratsam nicht übereilt irgentein aufhebungsvertrag unterzeichnen |
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