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Ruhen Des Anspruchs §143sgbiii; in Forum: Information; Seit Februar 2002 war meine Frau Vollzeitbeschäftigte. Im Oktober 2006 erkrankte sie arbeitsunfähig. Im Februar 2007 kündigte sie ihre Anstellung zum 31.03.2007 auf ärztlichem Anraten. Ab dem 01.08.2007 ist sie ...
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Alt 27.08.2007, 11:58   #1
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Registriert seit: 21.08.2007
Beiträge: 3
Standard Ruhen Des Anspruchs §143sgbiii

Seit Februar 2002 war meine Frau Vollzeitbeschäftigte. Im Oktober 2006 erkrankte sie arbeitsunfähig. Im Februar 2007 kündigte sie ihre Anstellung zum 31.03.2007 auf ärztlichem Anraten.

Ab dem 01.08.2007 ist sie wieder arbeitsfähig und meldete sich arbeitslos. Das ALG1 wurde ihr erst ab dem 22.09.2007 bewilligt. Grund: §143SGBIII Ruhen des Anspruchs wegen Urlaubsabgeltung.

Ein Urlaubsanspruch bestand aus dem Jahr 2006 = 30 Tage und 2007 = 8 Tage. Der Arbeitgeber teilte ihr im Laufe der Krankenzeit mit, dass der Urlaub aus 2006 am 31.03.2007 verfalle, oder, falls sie bis dahin wieder arbeitsfähig sein sollte, sofort angetreten werden müsse. Laut Arbeitsvertrag war Urlaub in 2006 während der Hauptsaison ausgeschlossen. Nach der erfolgten Kündigung meiner Frau zahlte der Arbeitgeber ihr die Urlaubsabgeltung per Überweisung aus.

Das AA sagt, dass auch Urlaubsanspruch aus vergangenen Jahren zum Ruhen des Anspruchs führt. Wird meine Frau jetzt dafür bestraft, dass sie 2006 keinen Erholungsurlaub hatte und auf ärztlichem Verlangen im Februar 2007 kündigte ?

Ist die Argumentation des AA richtig?

Gerne erwarte ich Antworten von Betroffenen oder Helfern, die sich auf diesem Gebiet auskennen. Ein Widerspruch wurde heute vom AA abgelehnt. Lohnt sich ein weiteres Vorgehen vor dem Sozialgericht?

Schon jetzt ein dickes Danke!
opa100cent ist offline  
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Alt 27.08.2007, 21:58   #2
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Beiträge: 472
Standard

Zitat:
Zitat von opa100cent Beitrag anzeigen
Seit Februar 2002 war meine Frau Vollzeitbeschäftigte. Im Oktober 2006 erkrankte sie arbeitsunfähig. Im Februar 2007 kündigte sie ihre Anstellung zum 31.03.2007 auf ärztlichem Anraten.

Ab dem 01.08.2007 ist sie wieder arbeitsfähig und meldete sich arbeitslos. Das ALG1 wurde ihr erst ab dem 22.09.2007 bewilligt. Grund: §143SGBIII Ruhen des Anspruchs wegen Urlaubsabgeltung.

Ein Urlaubsanspruch bestand aus dem Jahr 2006 = 30 Tage und 2007 = 8 Tage.
Hallo,

grundsätzlich führt ein ausgezahlter Urlaubsanspruch zum Ruhen gem. § 143 SGB III. Unabhängig davon, warum es zur Urlaubsabgeltung in Form von Geld kam.

2) 1Hat der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. 2Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__143.html

Was ich nicht verstehe, das Arbeitsverhältnis endete am 31.03.07, somit ruht der Anspruch ab 01.04.07 für die angegebenen 38 Tage.

Das kann ja nicht bis zum 21.09.07 gehen. Ich gehe mal davon aus, dass die Frau vom 01.04 -31.07.07 Krankengeld bezogen hat, da du angibst, dass sie ab 01.08.07 wieder arbeitsfähig ist. Das hat aber keinen Einfluss auf den Lauf des Ruhenszeitraumes.

Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, wie oben im § 143 Abs. 2 SGB II geschrieben.
__________________
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen.

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lopo ist offline  
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Alt 28.08.2007, 10:06   #3
Cha
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Registriert seit: 27.06.2006
Beiträge: 171
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Die Angaben werden üblicherweise der Arbeitsbescheinigung entnommen, die vom Arbeitgeber ausgefüllt wurde.

Der Vordruck ist hier zu finden:
http://www.arbeitsagentur.de/zentral...cheinigung.pdf

Es geht hier um die Angaben zu Frage Nr. 7.3:

"7.3 - Urlaubsabgeltung wegen der Beendigung des Beschäftigungs-/Arbeits-/ Heimarbeitsverhältnisses:
Wäre der noch zustehende Urlaub im Anschluss an das Arbeits-/ Beschäftigungsverhältnis genommen worden, hätte er nach den gesetzlichen/(tarif-)vertraglichen Bestimmungen gedauert bis einschließlich.............".

Eine kleine Anmerkung:
Über Urlaub entscheidet selbstverständlich nicht die Agentur, sondern der Arbeitgeber, hier speziell nach §§ 7 und 9 BUrlG bzw. den einschlägigen Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag.

Viele Grüsse

Cha
Cha ist offline  
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Alt 29.08.2007, 10:49   #4
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Registriert seit: 21.08.2007
Beiträge: 3
Standard

Hallo,
erst einmal recht herzlichen Dank für die ausführlichen Erklärungen.
Ja, es ist richtig, dass meine Frau auch nach dem 31.03.2007 noch weiterhin bis zum 31.07.2007 Krankengeld bezog. Auf dem AA bezog sich der Bearbeiter darauf, dass der Ruhezeitraum nach Beendigung der Erkrankung beginnt - also erst bei der Arbeitslosenmeldung und nicht ab Beendigung der Erkrankung. ( AA Trier ).
Also werden wir uns die weitere Vorgehensweise noch mal überlegen.
Nochmals vielen Dank!
opa100cent ist offline  
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Alt 04.09.2007, 11:51   #5
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Registriert seit: 21.08.2007
Beiträge: 3
Standard

Hallo,
ich habe zu diesem Thema durch die Suchmaschine noch einen interessanten Beitrag aus arbeitsagentur.de/zentraler-Con... Änderungen und Aktualisierungen Stand 12/2006 zu wesentlichen Änderungen gefunden. Zitat: Liegt über das Arbeitsverhältnis hinaus Arbeitsunfähigkeit vor, kann arbeitsrechtlich ein Urlaubsgeldanspruch erst erfüllt werden, wenn Arbeitsfähigkeit vorliegt. Der Ruhezeitraum gemäß § 143 Abs.2 beginnt in diesem Falle mit Eintritt der Arbeitslosigkeit. Zitat: Ende
Bei meiner Frau war es zwar Urlaubsabgeltung und kein Urlaubsgeld, aber ich gehe davon aus, das es gleichgestellt ist.
Unter Berücksichtigung dieser Ausführung der Arbeitsagentur wird es wohl wenig Sinn machen, Klage vor dem Sozialgericht Trier zu erheben.
Falls anderweitige Erfahrungen vorliegen, bitte ganz schnell melden!
DANKE!
opa100cent ist offline  
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Alt 04.09.2007, 20:18   #6
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Registriert seit: 21.09.2006
Beiträge: 472
Standard

Hallo,

die für alle Mitarbeiter der Arbeitsagentur verbindlichen Durchführungshinweise zu § 143 SGB III sagen hier folgendes :

Die Urlaubsabgeltung bewirkt - unabhängig von ihrer Höhe - ein Ruhen des Anspruchs gemäß § 143 Abs. 2 bis zu dem Tag, bis zu dem das Arbeitsverhältnis bei Urlaubsgewährung in unmittelbarem Anschluss an den letzten Tag des Arbeitsverhältnisses gedauert hätte. Die Regelung gilt auch für abgegoltenen Urlaub aus abgelaufenen Urlaubsjahren, sofern dieser Urlaub am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses noch hätte angetreten werden können.

Die Dauer des Ruhenszeitraumes richtet sich nach der Dauer des abgegoltenen Urlaubs.

Nachlesen ab Randziffer 143.13 :http://www.arbeitsagentur.de/zentral...hs-bei-Arb.pdf

Der Tag, bis zu dem der Leistungsanspruch bei Anwendung des § 143 Abs. 2 ruht, ist aus der Arbeitsbescheinigung zu ersehen.

Wie Cha schon schrieb :

Die Angaben werden üblicherweise der Arbeitsbescheinigung entnommen, die vom Arbeitgeber ausgefüllt wurde.

Der Vordruck ist hier zu finden:
http://www.arbeitsagentur.de/zentral...cheinigung.pdf

Es geht hier um die Angaben zu Frage Nr. 7.3:
__________________
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen.

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lopo ist offline  
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