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| Tags: ablehnung, sanktionen |
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| | #1 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 12.08.2007
Beiträge: 5
| Hallo, habe schon häufiger gelesen, dass wenn man ALGI bezieht keine Sanktionen verhängt werden, wenn man das selbstgesuchte Angebot ablehnt und der Arbeitgeber so freundlich ist die AfA zu informieren. Klar §144 SGBIII verhängt nur Sperrrzeit bei Ablehnung Vermittlungsvorschlag mit Rechtsfolgebelehrung. Aber in §119 (glaub ich) heißt es ich müsse JEDE |
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| | #2 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 26.07.2007 Ort: MA/LU
Beiträge: 351
| Zitat:
Hallo Seho, wenn der Kontakt unabhängig von der ARGE entstanden ist, dann hast du das Recht auf Vertragsfreiheit. Dann mußt du keinen Vertrag annehmen, besonders keine die dir nicht gefallen. Falls dir an einer Absage durch das Unternehmen gelegen ist, dann fange eine Diskussion an. Unterbreite diesem Unternehmen deine Vorschläge (die natürlich annehmbar sein sollten): korrektes Gehalt nach Tarif, Sondervergütungen, keine Überstunden, keine spontanen Einsätze, usw.
__________________ tschüs ThomasF --- 10% Arbeitslose, Sozialfälle und Aufstocker sind für die Linkspartei 10% aller Wählerstimmen. Und täglich werden es mehr... | |
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| | #3 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 21.09.2006
Beiträge: 472
| Hallo. § 144 SGB III Ruhen bei Sperrzeit (1) 1Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. 2Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn 2.der bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldete Arbeitnehmer (§ 37b) oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert(SperrzeitbeiArbeitsablehnung), http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__144.html Eine selbst gesuchte Arbeitsstelle erfüllt diese Bedingungen nicht. Sie muss von der Arbeitsagentur wie oben beschrieben angeboten sein, ansonsten können keine Rechtsfolgen eintreten. Beim ALg II sieht es da etwas anders aus. Da wäre eine Sanktion gem. § 31 SGB II möglich.
__________________ Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen. Nobody is perfect. |
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| | #4 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 12.08.2007
Beiträge: 5
| http://www.ra-kotz.de/arbeitssuche.htm Warum war hier eine Aufhebung der Leistung möglich ?(siehe §119 SGB III) Ich würde sagen wegen der schriftlichen Rechtsfolgebelehrung und der konkretisierten EV. Interessant ist das BSG-Urteil zur Konkretisierung der Eingliederungsvereinbarung. Naja, in meiner Eingliederungsvereinbarung steht nur "Fortsetzung der Bewerbungsaktivitäten" Als ich bei der AfA nachfragte hieß es man könne mir da nichts wegen fehlender Rechtsfolgebelehrung - beim Vermittlungsvorschlag ist die ja meistens vorhanden-. Darauf könne man schließen schaut man sich das o. g. Urteil an, das derjenige mit Sanktionen zu rechnen hat der ein Aufforderungsschreiben (Eigenbemühungen nachzuweisen) mit Rechtsfolgebelehrung (zu Eigenbemühungen und zum Grundsatz "alle Möglichkeiten zu nutzen die Beschäftigungslosigkeit zu beenden) erhalten hat, wenn er eine selbstgesuchte Stelle ablehnt. ***für Links keine Haftung*** |
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| | #5 |
| Forumnutzer Registriert seit: 14.03.2006
Beiträge: 357
| Beim ALg II sieht es da etwas anders aus. Da wäre eine Sanktion gem. § 31 SGB II möglich nööö auchnicht solang du wie im ersten fall beschrieben die arbeitsstelle selber gesucht hast und total unabhängig von der arge kannst auch du diese ablehnen wenn die konditionen nicht stimmen was soll daran anders sein als wie bei alg1 ? nur wegen dem spruch das der hilfebedürftige alles zu tun hat....? im sgb2 ? auch hier gillt ohne rechtvolgebelherung der arge zum stellen angebot keine sanktion |
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| | #6 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 10.01.2007
Beiträge: 1.566
| Das sollte man sich schon. Wir sind doch wohlerzogen. Das petzen kann man als Üble Nachrede, Falschbeschuldigung oder Rufschädigung bewerten. Ist doch schön wenn mal so eine Petze einen Strafbefehl zugestellt bekommt. Solche Kleingeister versuchen doch nur ihre Macht mit der Sanktionspalette der ARGE zu mehren. Keine gute Kinderstube. |
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