Erwerbslosen Forum Deutschland (Forum)

 
kein_lohn_unter10

ALG

Sanktionen bei Ablehnung??; in Forum: Information; Hallo, habe schon häufiger gelesen, dass wenn man ALGI bezieht keine Sanktionen verhängt werden, wenn man das selbstgesuchte Angebot ablehnt und der Arbeitgeber so freundlich ist die AfA zu informieren. ...
Zurück   Erwerbslosen Forum Deutschland (Forum) > Information > ALG

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Suchen Heutige Beiträge Alle Foren als gelesen markieren



Einloggen oder registrieren um diese Werbung nicht mehr zu sehen
Tags: ,

Antwort

 

LinkBack Themen-Optionen Ansicht
Alt 12.08.2007, 22:30   #1
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 12.08.2007
Beiträge: 5
Standard Sanktionen bei Ablehnung??

Hallo, habe schon häufiger gelesen, dass wenn man ALGI bezieht keine Sanktionen verhängt werden, wenn man das selbstgesuchte Angebot ablehnt und der Arbeitgeber so freundlich ist die AfA zu informieren. Klar §144 SGBIII verhängt nur Sperrrzeit bei Ablehnung Vermittlungsvorschlag mit Rechtsfolgebelehrung. Aber in §119 (glaub ich) heißt es ich müsse JEDE zumutbare Arbeit annehmen um überhaupt arbeitslos zu sein (und damit auch Leistungen zu erhalten) . Kennt jemand die Zusammenhänge oder Urteile dazu??? Ich hab nämlich ein Angebot von einer Firma und das gefällt mir nicht. Und die sind bekannt dafür das Sie gerne mal bei der AfA Leute ansch....!
Seho ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!Spurl this Post!Reddit! Wong this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 12.08.2007, 23:36   #2
Erfahrener Benutzer
Forumnutzer
 
Benutzerbild von ThomasF
 
Registriert seit: 26.07.2007
Ort: MA/LU
Beiträge: 351
Standard unabhängig von der ARGE?

Zitat:
Zitat von Seho Beitrag anzeigen
Hallo, habe schon häufiger gelesen, dass wenn man ALGI bezieht keine Sanktionen verhängt werden, wenn man das selbstgesuchte Angebot ablehnt und der Arbeitgeber so freundlich ist die AfA zu informieren. Klar §144 SGBIII verhängt nur Sperrrzeit bei Ablehnung Vermittlungsvorschlag mit Rechtsfolgebelehrung. Aber in §119 (glaub ich) heißt es ich müsse JEDE zumutbare Arbeit annehmen um überhaupt arbeitslos zu sein (und damit auch Leistungen zu erhalten) . Kennt jemand die Zusammenhänge oder Urteile dazu??? Ich hab nämlich ein Angebot von einer Firma und das gefällt mir nicht. Und die sind bekannt dafür das Sie gerne mal bei der AfA Leute ansch....!

Hallo Seho,

wenn der Kontakt unabhängig von der ARGE entstanden ist, dann hast du das Recht auf Vertragsfreiheit. Dann mußt du keinen Vertrag annehmen, besonders keine die dir nicht gefallen.
Falls dir an einer Absage durch das Unternehmen gelegen ist, dann fange eine Diskussion an. Unterbreite diesem Unternehmen deine Vorschläge (die natürlich annehmbar sein sollten): korrektes Gehalt nach Tarif, Sondervergütungen, keine Überstunden, keine spontanen Einsätze, usw.
__________________
tschüs
ThomasF

---

10% Arbeitslose, Sozialfälle und Aufstocker sind für die Linkspartei 10% aller Wählerstimmen. Und täglich werden es mehr...
ThomasF ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!Spurl this Post!Reddit! Wong this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 13.08.2007, 20:33   #3
Erfahrener Benutzer
Forumnutzer
 
Registriert seit: 21.09.2006
Beiträge: 472
Standard

Hallo.

§ 144 SGB III Ruhen bei Sperrzeit

(1) 1Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. 2Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

2.der bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldete Arbeitnehmer (§ 37b) oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert(SperrzeitbeiArbeitsablehnung),

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__144.html

Eine selbst gesuchte Arbeitsstelle erfüllt diese Bedingungen nicht. Sie muss von der Arbeitsagentur wie oben beschrieben angeboten sein, ansonsten können keine Rechtsfolgen eintreten.

Beim ALg II sieht es da etwas anders aus. Da wäre eine Sanktion gem. § 31 SGB II möglich.
__________________
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen.

Nobody is perfect.
lopo ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!Spurl this Post!Reddit! Wong this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 14.08.2007, 21:22   #4
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 12.08.2007
Beiträge: 5
Standard



http://www.ra-kotz.de/arbeitssuche.htm

Warum war hier eine Aufhebung der Leistung möglich ?(siehe §119 SGB III) Ich würde sagen wegen der schriftlichen Rechtsfolgebelehrung und der konkretisierten EV. Interessant ist das BSG-Urteil zur Konkretisierung der Eingliederungsvereinbarung.


Naja, in meiner Eingliederungsvereinbarung steht nur "Fortsetzung der Bewerbungsaktivitäten" Is ja nicht so konkretisiert oder?

Als ich bei der AfA nachfragte hieß es man könne mir da nichts wegen fehlender Rechtsfolgebelehrung - beim Vermittlungsvorschlag ist die ja meistens vorhanden-. Darauf könne man schließen schaut man sich das o. g. Urteil an, das derjenige mit Sanktionen zu rechnen hat der ein Aufforderungsschreiben (Eigenbemühungen nachzuweisen) mit Rechtsfolgebelehrung (zu Eigenbemühungen und zum Grundsatz "alle Möglichkeiten zu nutzen die Beschäftigungslosigkeit zu beenden) erhalten hat, wenn er eine selbstgesuchte Stelle ablehnt.

***für Links keine Haftung***
Seho ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!Spurl this Post!Reddit! Wong this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 14.08.2007, 23:17   #5
Forumnutzer
 
Registriert seit: 14.03.2006
Beiträge: 357
Standard

Beim ALg II sieht es da etwas anders aus. Da wäre eine Sanktion gem. § 31 SGB II möglich


nööö auchnicht
solang du wie im ersten fall beschrieben die arbeitsstelle selber gesucht hast und total unabhängig von der arge kannst auch du diese ablehnen wenn die konditionen nicht stimmen

was soll daran anders sein als wie bei alg1 ?
nur wegen dem spruch das der hilfebedürftige alles zu tun hat....? im sgb2 ?

auch hier gillt ohne rechtvolgebelherung der arge zum stellen angebot keine sanktion
wusel ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!Spurl this Post!Reddit! Wong this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 15.08.2007, 04:15   #6
Erfahrener Benutzer
Forumnutzer
 
Registriert seit: 10.01.2007
Beiträge: 1.566
Standard Bedanken

Das sollte man sich schon. Wir sind doch wohlerzogen.
Das petzen kann man als Üble Nachrede, Falschbeschuldigung oder Rufschädigung bewerten.
Ist doch schön wenn mal so eine Petze einen Strafbefehl zugestellt bekommt. Solche Kleingeister versuchen doch nur ihre Macht mit der Sanktionspalette der ARGE zu mehren. Keine gute Kinderstube.
kleindieter ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!Spurl this Post!Reddit! Wong this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Themen-Optionen
Ansicht

Forenberechtigungen
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist aus.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an
Gehe zu

Ähnliche Themen

Thema Autor Forum Antworten Letzter Beitrag
Ablehnung GEZ alf53 ALG II 25 21.11.2008 08:50
Sanktionen bei Ablehnung von 1€ job Katrin444 Ein Euro Job / Mini Job 9 26.07.2008 19:21
ALG 2 Ablehnung Lokboy26 ALG II 6 28.02.2008 13:24
Ablehnung der Nebenkostennachzahlung Patric Kosten der Unterkunft 2 25.08.2007 12:05


Alle Zeitangaben in WEZ +1. Es ist jetzt 03:27 Uhr.




Powered by vBulletin® Version 3.7.4 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2009, Jelsoft Enterprises Ltd.
SEO by vBSEO 3.2.0
Template-Modifikationen durch TMS

Beiträge dürfen unter Angabe der URL ausdrücklich überall veröffentlicht werden.
Infos müssen allen Menschen zugänglich gemacht werden.
Dies gilt jedoch nicht für den Bereich Off-Topic des Erwerbslosen Forum Deutschland