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ALG

Kann auch der Anspruch auf ALG I verfallen?; in Forum: Information; Hallo, leider wird mein Arbeitgeber seine Firma schliessen. Ab November werde ich nach einem Jahr Ganztags-Festanstellung wieder arbeitslos werden. Bisher hat er mir noch keine schriftliche Kündigung gegeben. Wir haben ...
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Alt 09.08.2007, 10:22   #1
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Registriert seit: 02.02.2006
Beiträge: 55
Standard Kann auch der Anspruch auf ALG I verfallen?

Hallo,

leider wird mein Arbeitgeber seine Firma schliessen. Ab November werde ich nach einem Jahr Ganztags-Festanstellung wieder arbeitslos werden. Bisher hat er mir noch keine schriftliche Kündigung gegeben. Wir haben auch bisher alles immer mündlich besprochen - er war wirklich der liebste Chef der Welt.

Ich habe vor, nach November entweder für einige Monate in der Türkei zu jobben oder mich dort für einige Zeit bei meinem Freund "einzunisten". In dieser Zeit werde ich mich von dem restlichen Geld meines Hausverkaufs (auch dafür mache ich Hartz verantwortlich!) finanzieren, und mein Freund wird mich auch zukünftig bzgl. meiner Unkosten in Deutschland unterstützen (habe hier jetzt eine Mini-Mietwohnung). Ich dachte daran, mich so im März/April wieder in Deutschland beim Arbeitsamt zu melden.

Werden die mir dann Probleme machen können?

Muss ich bei dem dann anstehenden Arbeitslosengeldantrag eigentlich angeben, dass ich vor November 2006 in einem anderen Arbeitsamtsbezirk Hartz bezogen hatte?

Ich finde dieses Forum hier wirklich sehr informativ, lese sehr oft drin. Gut,dass es so etwas gibt und nur schade, dass die breite Öffentlichkeit immer noch nicht merkt, was hier in Deutschland abgeht! Wenn man hier morgens die Zeitung aufschlägt, kriegt man bald nur noch das K..... !

Wünsche allen hier trotzdem viel Glück und Stärke.

SusiSonnenschein
Susisonnenschein ist offline  
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Alt 09.08.2007, 11:42   #2
Erfahrener Benutzer
Forumnutzer
 
Registriert seit: 13.03.2007
Beiträge: 692
Standard

Für mind. 1 Tag Arbeitslos melden (mußt Du sowieso sofort nach Kündigung ansonsten gibt es Sanktionen) und ALG1 kassieren - dann verfällt der Anspruch auf die ALG-zeiten erst nach 4 (?) Jahren !!!
waldau ist offline  
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Alt 09.08.2007, 21:54   #3
Benutzer
Forumnutzer
 
Registriert seit: 02.02.2006
Beiträge: 55
Standard Ist es tatsächlich so.... ?

....dass ich mich erst für einen Tag arbeitslos melden muss, bevor ich mich danach evtl. für einige Zeit "absetzen" kann?

Ich habe - glaube ich - eine Frist von sechs Wochen bis zur Kündigung. Das heisst also, ich müsste mich spätestens am 15.9. zum 1.11 arbeitslos melden? Es geht aber doch nicht, dass ich denen dann gleich bei Antragstellung von meinen Plänen erzähle. Wie mache ich das denn nun richtig?

Wäre schön, wenn noch jemand hier Ideen hätte.

Viele Grüsse

SusiSonnenschein
Susisonnenschein ist offline  
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Alt 10.08.2007, 04:40   #4
Ludwigsburg
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Beiträge: n/a
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Zitat:
Zitat von waldau Beitrag anzeigen
Für mind. 1 Tag Arbeitslos melden (mußt Du sowieso sofort nach Kündigung ansonsten gibt es Sanktionen) und ALG1 kassieren - dann verfällt der Anspruch auf die ALG-zeiten erst nach 4 (?) Jahren !!!
Das kann ich mir nicht vorstellen!

Wo steht denn das?
 
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Alt 10.08.2007, 09:26   #5
Erfahrener Benutzer
Forumnutzer
 
Benutzerbild von biddy
 
Registriert seit: 06.05.2007
Beiträge: 2.856
Standard

Hilft das weiter?

Beispiel Referendariat (Beamtenverhältnis) und vorheriger versicherungspflichtiger Beschäftigung:

http://www.gew-berlin.de/5712.htm

Zitat:
Wer bereits vor dem Referendariat versicherungspflichtig arbeitet (d.h. auch in die Arbeitslosenversicherung einzahlt – als StudentIn i.d.R. erst über 20 Stunden Arbeitszeit pro Woche) – und diese Arbeit mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 2 Jahre ausübt bzw. ausgeübt hat, sollte sich unbedingt vor dem Referendariat arbeitslos melden. Denn dann hat man bereits einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben (bei 12 Monaten Arbeit insgesamt 6 Monate Alg-Anspruch). Dieser Anspruch geht aber unweigerlich verloren, wenn vor dem Referendariat keine Arbeitslosmeldung erfolgt. Denn die Arbeitsagentur prüft immer, ob innerhalb der letzten 2 Jahre mind. 12 Monate Versicherungszeiten vorliegen. Wer also erst nach dem Referendariat (2 Jahre Beamtenverhältnis) den Antrag auf Arbeitslosengeld stellt, hat den Anspruch nicht mehr! Anders ist es nur, wenn der Anspruch auf Alg durch Arbeitslosmeldung und Antragstellung auf Alg vor dem Referendariat entsteht (wie lange vorher, ist egal; es muss nur vor dem Vereidigungstag liegen!) Dann nämlich gilt eine andere Frist: Der (entstandende) Anspruch bleibt bis zu 4 Jahre nach dem Tag seiner Entstehung (also erster Tag der Arbeitslosigkeit) erhalten. Dieser Anspruch (bzw. sein "Rest") kann dann auch nach dem Referendariat erneut geltend gemacht werden (Wiederbewilligungsantrag auf Alg stellen).
LG, biddy
biddy ist offline  
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Alt 10.08.2007, 12:11   #6
Erfahrener Benutzer
Forumnutzer
 
Registriert seit: 13.03.2007
Beiträge: 692
Standard

Zitat:
Zitat von biddy Beitrag anzeigen
Hilft das weiter?

Beispiel Referendariat (Beamtenverhältnis) und vorheriger versicherungspflichtiger Beschäftigung:

http://www.gew-berlin.de/5712.htm



LG, biddy
So zum Beispiel - und es gibt noch mehr Beispiele Ludwigsburg
waldau ist offline  
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Alt 11.08.2007, 12:04   #7
Cha
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Registriert seit: 27.06.2006
Beiträge: 171
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Aus den allgemeinen Informationen der Arbeitsagentur (arbeitsagentur.de) kann man sich folgendes erarbeiten:

Für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gibt es 3 Voraussetzungen:

- man muss die Anwartschaftszeit erfüllt haben
- man muss sich persönlich arbeitslos gemeldet haben und
- man muss arbeitslos sein.

Wenn ein Anspruch tatsächlich entstanden ist, bleibt er im Rahmen der Verjährungsfrist von 4 Jahren erhalten.

Wenn man nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses nur wenige Monate im Ausland bleiben möchte, und man sich nicht gleich arbeitslos melden will, kann man sich auch an der Anwartsschaftszeit und der Rahmenfrist orientieren:

Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.
Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung der o.g. Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Allerdings muss man dann eine Woche Sperrzeit wegen der verspäteten Meldung einkalkulieren.

Viele Grüsse

Cha

Geändert von Cha (11.08.2007 um 12:07 Uhr).
Cha ist offline  
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