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Alt 29.11.2005, 10:00   #1
Redaktion
Forumnutzer
 
Benutzerbild von Martin Behrsing
 
Registriert seit: 16.06.2005
Ort: Bonn
Beiträge: 11.963
Standard Countdown für ältere Arbeitslose

Countdown für ältere Arbeitslose

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Am 1. Februar 2006 wird beim Thema Arbeitslosengeld neu gerechnet. Für ältere Arbeitslose, die ab diesem Stichtag ihren Job verlieren, gibt es dann maximal nur noch 18 Monate Arbeitslosengeld. Für Ältere, die derzeit arbeitslos sind, oder jene, die vor dem 1. Februar arbeitslos werden, verändert sich nichts. Sie erhalten Arbeitslosengeld für bis zu 32 Monate.
Wer am 31. Januar seinen letzten Beschäftigungstag hat, dem nützt es wenig, wenn er noch am selben Tag Arbeitslosengeld beantragt. Da er erst am 1. Februar arbeitslos ist, besteht der Anspruch auf die Versicherungsleistung erst ab diesem Tag. Für ihn gilt dann das neue, ungünstigere Recht.
Wer kurz nach dem 31. Januar 2006 seine Arbeit verlieren wird, für den kann es sich daher lohnen, einen ohnehin gekündigten Arbeitsplatz vorzeitig aufzugeben - spätestens am 30. Januar 2006. So kann sich ein 57-Jähriger für fast 32 Monate Arbeitslosengeld I sichern. Er muss dann allerdings eine Sperrzeit von drei Wochen in Kauf nehmen, in der es kein Geld vom Amt gibt. Diese verkürzte dreiwöchige Sperrzeit gilt, wenn jemand seinen Arbeitsplatz selbst aufgibt, jedoch innerhalb von sechs Wochen nach der Eigenkündigung ohnehin arbeitslos geworden wäre.
Härter gestraft wird, wer seine grundsätzlich unverschuldete Arbeitslosigkeit um bis zu zwölf Wochen vorzieht. In diesem Fall gibt es eine sechswöchige Sperre. Wer seinen Arbeitsplatz dagegen völlig freiwillig aufgibt oder eine anstehende Arbeitslosigkeit um mehr als zwölf Wochen vorzieht, wird für ein Jahr gesperrt. Zudem verkürzt sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um ein Viertel. Allerdings bleiben immer noch 24 Monate und damit mindestens sechs Monate mehr als nach dem Recht, das ab 1. Februar gilt.
Ohne Sperrzeit kommen meist jene weg, die ihre ohnehin gestrichene Stelle nicht vorzeitig kündigen, sondern von ihrem Arbeitgeber vor Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt werden. Ein Beispiel: Ein 57-Jähriger hat zum 31. März 2006 eine betriebsbedingte Kündigung erhalten. Er wird jedoch von seinem Chef mit Ablauf des 15. Januar unwiderruflich freigestellt. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I entsteht in diesem Fall bereits am 16. Januar - nach altem Recht. Das Geld der Arbeitsagentur wird ihm aber zunächst nicht ausgezahlt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er - wie viele Freigestellte -noch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses Lohn erhält. Bis zum 31. März 2006 ruht sein Anspruch. Ab dem 1. April bekommt er aber die Versicherungsleistung - für 32 Monate. Wichtig: Die Regelung gilt nur, „wenn die unwiderrufliche Freistellung einseitig durch den Arbeitgeber erfolgte", so Renate Gabke, Referatsleiterin für Sozialrecht beim DGB-Bundesvorstand. Wer an seiner Entlassung mitwirke, riskiere eine Sperrzeit und eine Kürzung des Arbeitslosengeld-Anspruchs um bis zu acht Monate.

Quelle: "Rheinische Post" vom 29.11.05
__________________
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Martin

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Alt 31.01.2008, 18:03   #2
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 31.01.2008
Beiträge: 1
Standard Anspruchsdauer ALG

Nach neuer Entwicklung werden die Bezugszeiten wieder verlängert.
Ich verfüge nach einer 55er Regelung mit Abfindung (11/05) noch über rd. 5 Monate Restanspruch. Ein Halbtagsjob, den ich seit 4/07 habe, wird vermutlich im 1.Quart. 09 enden, so dass sich ein neuer Anspruch auf ALG ergibt - nach Wiederaufleben und Abwicklung des Restanspruchs neuerlicher Anspruch auf Basis des Teilzeitjobs. wie lange? 10 Monate?
wongo ist offline  
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