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| Tags: arbeitgeber, pflichten |
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| | #1 |
| Gast
Beiträge: n/a
| -> Freizeitgewährung zur Stellensuche Hat die Arbeitgeberin oder die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis gekündigt, muss die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin angemessene Freizeit zur Stellensuche und zum Besuch des Arbeitsamtes gewähren (§ 629 BGB / § 2 Abs.2 S. 2 SGB III). Was angemessen ist, ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls. Zwei bis drei Stunden an einem Arbeitstag sind in der Regel angemessen. Muss sich die Arbeitnehmerin außerhalb des Arbeitsortes bewerben, hat die Arbeitgeberin entsprechend mehr Freizeit zu gewähren. Der Anspruch der Arbeitnehmerin beschränkt sich auch nicht auf ein einmaliges Vorstellen. -> Zeugniserteilung Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Zeugnisses. -> Auskunftserteilung Aufgrund ihrer Fürsorgepflicht ist die Arbeitgeberin verpflichtet, Dritten gegenüber wahrheitsgemäß Auskunft über die Arbeitnehmerin zu erteilen. Die Arbeitgeberin muss sich an die Wahrheit halten, wenn sie sich nicht schadensersatzpflichtig machen will. -> Aushändigung der Arbeitspapiere Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitspapiere auszuhändigen. Es handelt sich hierbei um: - Lohnsteuerkarte (§ 39 b EstG) - Entgeltbescheinigung zur Sozialversicherung - Arbeitsbescheinigung (§ 312 SGB III) - Bescheinigung über im Kalenderjahr gewährten und abgegoltenen Erholungsurlaub (§ 6 Abs. 2 BUrlG) - Zeugnis (§ 630 BGB). Die Arbeitgeberin darf die Arbeitspapiere in keinem Fall zurückbehalten, auch dann nicht, wenn sie selbst noch berechtigte Forderungen gegen die Arbeitnehmerin hat. Kommt die Arbeitgeberin der Verpflichtung, die Papiere herauszugeben nicht nach, kann die Arbeitnehmerin eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe der Arbeitspapiere beim Arbeitsgericht beantragen. Unter Umständen macht sich die Arbeitgeberin auch schadensersatzpflichtig. |
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| | #2 |
| Gast
Beiträge: n/a
| na ob AG das so gerne hören das sie auch Pflichten haben ?? :hihi: :hihi: |
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| | #3 | |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 18.06.2005 Ort: neuwied
Beiträge: 16
| Zitat:
privy | |
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| | #4 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 18.09.2006
Beiträge: 6
| Hallo, mir geht es mit dem Zeugnis genauso.Mein Letzter Chef hat mir ein vorsetzlich schlechtes Zeugnis geschrieben,b.z.w.keine Aussage über meine Leistung und mein verhalten gegenüber der Geschäftsleitung gemacht.Das Weglassen dieser punkte bedeutet für jeden der das Liest für mich negatives.Gesetzlich nicht erlaubt.Ende vom Lied ich muss über das Arbeitsgericht ein Zeugnis einklagen,auf meine kosten.Wir leben in einem Land wo die Pflicht anderer eingeklagt werden muß.Was machst du wenn du keine Rechtschutzversicherung oder Kohle hast. Gruß Lepe |
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| | #5 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 18.09.2006
Beiträge: 6
| Hallo, die Verhandlung gegen meinen ehemaligen Arbeitgeber war am 22.12.! Er hat von dem Richter des Arbeitsgericht erklärt bekommen das er die Oben erwähnten Aussagen machen muß.Der Schlußsatz"Wir bedauern sein Ausscheiden"ist laut Richter nicht geschuldet und damit nicht einklagbar.Habe wider einen Festen Job.Bleibe dem Forum aber weiterhin verbunden, Gruß Lepe |
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| | #6 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 14.02.2006 Ort: Hamburg
Beiträge: 3.711
| Schreibt doch euer Zeugnis selber und lasst es nur noch vom Chef unterschreiben. ;) |
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