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| | #1 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 25.02.2007
Beiträge: 337
| Hallo und Guten Morgen, ich habe da Probleme mit einem Ablauf, wo zunehmend verwirrend wird. Aktuell geht es mir da um Bescheide, Widersprüche, Aufhebungen, etc. aus diesem Jahr (und es hatte noch gar kein Bescheid gestimmt, kein Mensch blickt mehr durch) Ausgangslage: U 25 (Lehre) U 15 (kann sich selber unterhalten) Meine Wenigkeit - z. Zeit ohne Job Sachverhalt: 1. Bescheid des Jahres ---> Widerspruch, Verweis U 15 kein BG-Mitglied, U 25 Erklärung dass kein gemeinsames wirtschaften vorliegt und sich selbst vertreten möchte, von mir auch Erklärung dass kein gemeinsames wirtschaften vorliegt -----> Antrag nach § 44 SGB X, weil gar nichts mehr stimmt. Antwort war: ----> zunächst keine Antwort ----> Kürzung der Zahlung im Folgemonat ohne Ankündigung und Bescheid 2. gleichzeitig erfolgte eine Überleitungsanzeige Kindergeld -----> Widerspruch, da Bescheid falsch, Kindergeld falsch zugeordnet, keine Einkommensbereinigung bzw. falsche Bereinigung somit zu viel übergeleitet und für die Vergangenheit ja auch gleich mit ------> Widerspruch wurde ignoriert und mit Kassenanordnung in voller Höhe eingezogen. es folgte von mir: ----> Beschwerde bei GL Dann erhielt ich am selben Tag: - Änderungsbescheid mit der Kürzung und Rückforderungsankündigung für die Vergangenheit und Zukunft Anrechnung - Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X i. V. mit § 330 SGB III Diese Bescheide wurden begründet, dass nun Wohngeld U 15 angerechnet wird (die nicht zur BG gehört). Das wurde als Änderung angegeben und so gestellt, als ob ich es nicht angegeben hätte. Ein Anhörungsbogen würde folgen. Habe ich bislang immer noch nicht. Die Wohngeldzahlung ist jedoch aktenkundig und dort auch seit 2005 vermerkt ! Ebenfalls dass U 15 kein BG-Mitglied sei ! ----> auf den Widerspruch ist zunächst nicht eingegangen worden. -----> es folgte von mir Beschwerde Nun habe ich einen Widerspruchsbescheid erhalten in Bezug auf den Widerspruch des 1. Bescheides, der Änderungsbescheid mit der Aufhebung wurde da mit hineingewurschtelt, obwohl dagegen noch gar kein Widerspruch von mir vorliegt! mit dem Rechtsbehelf dass ich an das Gericht Widerspruch einlegen könne. Nun habe ich zunächst das Problem der komischen Bearbeitungsweise. Normal ist es doch so, oder sehe ich das falsch? Versuch, den Weg der normalen Reihenfolge aufzudröseln: Bevor man kürzt, bedarf es doch erst einmal einer Anhörung. Dann kommt ein Bescheid, gegen den man Widerspruch einlegen kann. Dann gibt es einen Widerspruchsbescheid, mit dem man klagen kann und ggf. Aufschiebung der sofortigen Vollziehung beantragen kann. Stimmt das so? Frage Wie geht das nun, dass die Reihenfolge so kunterbunt ist und dann noch ein Widerspruchsbescheid ergeht über eine Sache, wo noch gar kein Widerspruch von mir vorliegt? Wie wehrt man sich da nun richtig dagegen? Nächstes Problem: Es wurde ganz klar artikuliert, dass sich U 25 selber vertreten möchte und auch das Wahlrecht ab 1.3.07 auf Wohngeld ausüben möchte. Weiterhin wird ganz klar ausgesagt (schriftlich), dass man eine Individualberechnung möchte (weil Wohngeld U 15 auch auf U25 angerechnet wird) und dass doch Anfragen an U25 selber gehen sollen. (Da ich ständig angerufen werde, aber auf U 25 verweise) Wird bejaht und dann ignoriert. Es wird total ignoriert: - Wunsch auf Anfragen direkt bei U 25 zu machen - Vermutungswiderlegung wird nicht anerkannt - Im Widerspruchsbescheid wird U 25 als Kind ständig aufgeführt - Wahlrecht auf Wohngeld U 25 wird ignoriert Frage hier: Wie kann ein U25 durchsetzen, dass er volljährig ist und nicht entmündigt werden möchte? Vor Gericht kann ich ihn doch gar nicht vertreten? Will ich auch gar nicht. Ausserdem müsste er doch dazu selber angeschrieben werden. Wurde auch gefordert, bejaht und wieder ignoriert. So, nun geht es weiter: U 25 sendet schriftlich unter Zeugen eine Änderungsanzeige, worin er angibt, das Wahlrecht auf Wohngeld wahrnehmen zu wollen und verweist auf bereits ergangene Mitteilungen. ARGE-SB: ruft mich an und fragt, wo das Schreiben zu der Angabe bleibt. Schreibt mich nun an, dass ich Mitteilung machen soll, auch über Höhe. ---> wollen sie wohl nun auch anrechnen bei mir ! In dem Widerspruchsbescheid, in dem alles zusammengeflochten wurde seitens der ARGE ergeht nun auch eine neue Zahl, die noch geringer ist als der Änderungsbescheid, in dem mir durch das Wohngeld gekürzt wurde. Das sind dann nochmal über 80 Euro. Blicken tut das kein Mensch mehr, wieso das nun schon wieder. Und in eben diesem Widerspruchsbescheid, wo man sich angeblich nur an das Gericht wenden kann, wird U25 auch mit eingeflochten und in häufiger Wiederholung als "Kind" tituliert. Das ist doch schon diskriminierend, dass ein Volljähriger nicht nur ignoriert wird hinsichtlich seiner Mündigkeit, sondern nun auch noch sich "Kind" nennen lassen muss, nachdem er per gesetz nun bald das 4. Jahr Volljährig sein soll. Ich finde das heftig und würde mir wünschen, wenn jemand hier eine Idee hätte, wie "Kind" U25/Ü18 hier schnell und Effektiv zu Gehör kommen könnte. Geändert von unicorn (14.04.2007 um 08:09 Uhr). Grund: Verbesserung Rechtschreibfehler, Ergänzung |
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| | #2 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 25.02.2007
Beiträge: 337
| Ich versuche mal nachzuvollziehen, was da nun rein auf der ALGII-Ebene passiert ist: Ein Bescheid wird mit einem Antrag nach § 44 SGB II angefochten. Dabei geht es ja um einen nicht begünstigenden Veraltungsakt ARGE macht daraus eine Rücknahme nach § 48 SGB X i.V. mit § 330 SGB III Das ist Aufhebung mit Dauerwirkung wegen Änderung der Verhältnisse. (hier muss übrigens eine Datenabfrage erfolgt sein, hätte er nicht zuvor bei mir Vorlage verlangen müssen? Unabhängig davon, war es ja bekannt, allerdings mit 2 Euro mehr! ) und 330 SGB III ist die Sonderregelung für die Aufhebung womit er dann die Vergangenheit wohl begründet. Allerdings stimmen doch die Voraussetzungen gar nicht Ein Widerspruch oder Aufhebungsantrag ist nicht möglich wenn ans Gericht verwiesen wird, oder doch? |
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| | #3 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 14.03.2007
Beiträge: 710
| Hallo unicorn, das ist in der Tat für den ersten Blick etwas wirr. Und mir persönlich fällt ganz spontan (momentan) nur: Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ein. http://www.elo-forum.org/ihr-seid-mi...fung+bescheide Ich war auch schon auf der Suche nach dem langen Thread hier im Forum, aber ich find ihn momentan leider nicht. Wart mal noch ein bißchen ... kommt bestimmt noch von anderen Antwort. Schöne Grüße Heike PS: mein Beitrag hat sich gerad mit deinem überschnitten während dem Schreiben. |
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| | #4 | ||
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 25.02.2007
Beiträge: 337
| Ja - und das ist leider nur ein Bruchteil von dem ganzen Dilemma. Zitat:
Zitat:
Mir geht es auch so wie Tom. Von allen Seiten kommen die mit ihren verschiedenen Abteilungen und "schlagen" auf einen ein. Da kommt kein Mensch mehr alleine durch. Ob das wohl Methode hat ? Ich habe nun so oft von SB`s und GL gehört, dass sie mit Bruchteilen davon überfordert seien, selbst Anwalt sagt "überfordert". Tja, da sagte ich: "Und ich soll dann mit dem ganzen Zeugs klar kommen?" Zur GL sagte ich vor Ostern und nach Ostern: nach Mietzahlung kein Geld. Nicht ein einziges Mal hat sie darauf reagiert. Beim letzten Gespräch sagte ich zur GL: "..... vor Hunger aufgewacht" ----> keine Reaktion. Anwalt meint dazu: "Oh....schaut kurz auf" Das wars. Andere Bemühungen auf Unterstützung, z. Bsp. Vereinigungen, etc. (hier örtlich) gingen auch in die Hose. Darin hatte ich auch viel Zeit und Energie verschwendet. Nun hoffe ich, dass jemand weiss, wie ich hier sauber und schrittweise vorgehen kann, um hier endlich mal einen Knopf hinzubekommen. Geändert von unicorn (14.04.2007 um 11:12 Uhr). | ||
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| | #5 |
| Gast
Beiträge: n/a
| Ich glaube nicht, daß da ohne Sozialgericht etwas zu machen ist... und schnell wohl überhaupt nicht. |
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| | #6 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 25.02.2007
Beiträge: 337
| Ich hatte mir dazu schon Einiges ausgearbeitet – dies interessiert die ARGE wohl alles nicht! Was wird hier gemacht: Auf der Berechnung wird eine BG dargestellt, die eigentlich keine ist: Zu minderjährigem Kind: U15 (minderjährig, schulpflichtig) kann sich selber unterhalten und gehört somit nicht zur BG. (§ 7 Abs. 3) Nun verweist die ARGE irgendwo auchnoch auf den § 19 SGB XII, was ich hier total paradox finde, da dies ja wieder auf eine Bedarfs- und Einsatzgemeinschaft verweist und in Absatz (5) sogar mehrere Verpflichtete zu Gesamtschuldnern macht. dies wäre in diesem Falle Kinder als Gesamtschuldner für Eltern und Geschwister - prima Das mag wohl bei Eltern für Kinder sein, doch nicht bei Minderjährigen für Eltern und Geschwister!!! So schreibt auch Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 2. Auflage Rz 33 dazu: „Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen zur Bedarfsgemeinschaft nicht nur die Person des Leistungsberechtigten, sondern auch dessen Familie in die Regelungen des SGB II einbezogen. ………“Daraus zu folgern, dass Menschen nicht mehr als Einzelpersonen Träger von Rechten und Pflichten, sondern lediglich als Mitglied einer Personen- und damit einer Haftungsgemeinschaft zu behandeln sind, ist weder aus der Norm abzuleiten, noch gibt die Gesetzesbegründung (BT-Dr. 15/1516, 52) dafür etwas her. Dort heißt es lediglich, dass „der Anspruch der Bedarfsgemeinschaft auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich nach der Vermutungsregelung des § 38 realisiert wird“, nicht aber, dass die Bedarfsgemeinschaft einen gemeinsamen Anspruch hat. …..“ Die weitere Ausführung spricht klar und deutlich davon, dass es um individuelle, persönliche Einzelansprüche geht. Dieses Kommentar finde ich ganz wesentlich: Dass es keine wirkliche Gesetzesbegründung einer Haftungsgemeinschaft dazu gibt! Auch im SGB II selber geht hervor, dass es sich um individuelle Feststellungen handelt: - § 20 Regelbedarf - § 21 Mehrbedarf - § 21 Erstausstattungen/Klassenfahrten - § 23 Abs. 2 Aufwendungen Kaltmiete und Heizung dem regelmässigen Bedarf Somit ist dann auf tatsächliche Verhältnisse abzustellen, bevor überhaupt ein Einsatz stattfinden könnte, finde ich. Dies geht auch so im SGB II mit der Bezeichnung auf die „tatsächlichen“ Bedarfe hervor, in solchen Falle, bevor es zu einem Einsatz kommen würde. Zum Wohngeld: In Mischhaushalten ist es möglich, dass wenn ein minderjähriges Kind nicht bedürftig ist, Wohngeld für eben dieses Kind auch von einem erwachsenen bedürftigen ALGII- Empfänger beantragt werden kann, meist HH-Vorstand benannt. Dabei ist das Wohngeld „Zweckgebunden“ Dass zweckgebundene Leistungen nicht angerechnet werden dürfen, ergibt sich einmal direkt aus dem SGB II im § 11 und im WoGG auch noch mal unter § 1 WoGG. (Nur dann, wenn ungerechtfertigt geleistet wurde! Also z. Bsp. gleichzeitig Leistungen nach ALG II - ist aber nicht der Fall wenn es eine 0-Leistung ist) Eindeutig schreibt da sogar die BA in ihren Ausführungen, als pdf-Datei: http://www.arge-hagen.de/downloads/Merkblatt__Wohngeld__pdf.pdf Erhält jedoch z. B. ein ALG II empfangender Haushaltsvorstand Wohngeld für andere (siehe oben Antragstellung in Mischhaushalten), zählt dies nicht zu seinem Einkommen (§ 1 Abs. 4 WoGG). Dieses Wohngeld ist Einkommen der anderen Familienmitglieder. Seite 4 Und 9. Rückwirkende Aufhebung von ALG II/SozG Werden bereits bewilligte Leistungen des ALG II/SozG unter Rückforderung rückwirkend aufgehoben, sind nach § 40 Abs. 2 SGB II 56 % der berücksichtigten KdU (ohne Heizungs- und Warmwasserkosten) grundsätzlich nicht zu erstatten. Ein Wohngeldanspruch besteht in diesen Fällen nicht. Seite 6 Der Wohngeldanspruch besteht dann wie unter 9. deshalb nicht, weil die 56 % wie Wohngeld behandelt werden. Dies alles wird einfach von der ARGE ignoriert. |
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| | #7 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 25.02.2007
Beiträge: 337
| Zitat:
Dennoch, wie geht das, dass man da einen Bescheid ohne Anhörung erlässt und ohne einen Widerspruch dazu zuzulassen, direkt ans Gericht verweisen? Muss man jetzt in Zukunft wenn die SB`s keine Lust haben die Widersprüche direkt ans Gericht schreiben? Irgendwie komme ich mir da etwas "gebeugt" vor. Geändert von unicorn (14.04.2007 um 12:08 Uhr). Grund: ergänzt | |
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| | #8 | |
| Gast
Beiträge: n/a
| Zitat:
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| | #9 | |
| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 21.03.2007 Ort: NRW
Beiträge: 3.405
| Hallo Unicorn die Arge ist eindeutig überfordert und Du sollst weichgekocht werden. Mit ellenlangen Ausführungen kommst Du da jetzt nicht weiter. Also, wie Du selbst erkannt hast, eine Überprüfung nach § 44 beantragen, alle ergangenen Bescheide mit einbeziehen und die wesentlichen Fakten anreißen. Keine Paragraphen etc., der Hinweis auf (§ 7 ) reicht und die Anwendung einfordern. Wichtig: Den Zeitpunkt der Änderung festmachen, Frist angeben und die Einschaltung des Sozialgerichtes bei Verstreichen ankündigen. Deinen Ausführungen entnehme ich, dass bei Deinem U25 der Eigenbedarf nur unter Einbeziehung von Wohn- und Kindergeld durch eigenes Einkommen gedeckt ist und deshalb die Komplizierung insgesamt. Wenn dem nicht so wäre, hättest Du von Anfang an (nach dem 01.08.06) keine Angaben zu machen brauchen. (siehe beigefügtes Merkblatt zu U25 bei Folgeanträgen) Eine Frage: Erfolgt jetzt die Überleitung des Kindergeldes auch rückwirkend? Das kann man doch bestimmt mit der Maßgabe "Überleitung ab Antragstellung und getrenntes Wirtschaften" verhindern. Für die Rückforderungsangelegenheit müsste dann diese entsprechende Entscheidung maßgebend und damit evtl. hinfällig sein. Die Vergangenheit können wir eh nicht mehr ändern, auf die Zukunft aber bitteschön Einfluss nehmen. Zitat:
_______________________________________________ Wie immer keine Rechtsberatung, ich an Deiner Stelle ... | |
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| | #10 |
| Gast
Beiträge: n/a
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| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 21.03.2007 Ort: NRW
Beiträge: 3.405
| Zitat:
Zitat:
Unicorn steht jetzt vor dem Dilemma, wie sie sich gegen die jeweils gegensätzlichen Bescheide wehren soll, sie könnte ja auch die Flinte ins Korn werfen und und und ... Deshalb habe ich den Vorschlag gemacht, einen Aufhänger zu nehmen (Überleitung Kindergeld) und danach das weitere Vorgehen auszurichten. Wichtig ist, alles in einen Topf zu werfen, damit das Chaos beherrschbar wird. Mal sehen, ob sich unicorn zur Überleitung KG noch mal äußert. | ||
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| | #12 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 05.04.2007 Ort: Bayern - Mittelfranken
Beiträge: 2
| Hallo Unicorn, also wenn ich deinen Text so lese, so kommt mir unweigerlich der Verdacht hoch, daß entweder der Sachbearbeiter so überhaupt keine Ahnung von der Materie hat oder aber (Nachdem sowieso alle SBs bei Zweifelhaften Fragen zu Ihrem Abteilungsleiter rennen) dies wohl Methode hat - um ungeliebtes Klientel (das sich dauernd beschwert) möglichst schnell zu zermürben umso (da man uns ja sowieso nicht anders Herr wird) wenigstens den einen oder anderen schnell mal vergrault (jaja das liebe Geld, man braucht es ja so dringend) damit er sich den nächstbesten Job sucht (auf dem Rübenfeld oder so) um so zu überleben. Auf diese Art ist man dann auch wieder Gut in der Statistik (wieder einer in Arbeit) und kann sich beim nächsten Betriebsfest vom Chef einen bla...en lassen.:D Meine Meinung Daher Fackel ich jetzt gar nicht mehr lange rum und erwähne in jedem meiner Schreiben, irgendwo in den einzelnen Passagen, von vorbehalten Strafanzeigen und Staatsanwaltlichen Ermittlungsarbeiten hinsichtlich zu meinem Lieblings-Paragraphen § 240 StGB Nötigung, bis § 339 StGB Rechtbeugung im Amt und ggf. § 27 StGB zur Beihilfe. Seitdem sind die Herrschaften doch etwas freundlicher geworden, wie ich feststellen mußte. Allerdings sobald ein neuer Mitarbeiter in die Abteilung kommt, fängts gelegentlich von vorne wieder an. Wenn das nicht auch Methode hat, soll sich der neue an mir wohl erst mal die Streifen verdienen...oder was... macht langsam so richtig Spaß... Es ist wirklich bedauerlich (in einem Rechtsstaat), daß man mittlerweile mit sowas kommen muß um sich Gehör und Respeckt zu verschaffen ! Irgendwie fühlt mann sich als Rechtskundiger Bürger in etwa an Süd-Afrika und die Appartheitspolitik erinnert, mehr zusagen wäre zwischenzeitlich, der Rechtspolitik wegen, wohl Volksverhetzung... anstatt Meinungsfreiheit... Viele Grüße von einem Wehrhaften Gleichgesinnten. Achtung: Meine Beiträge sind keine Rechtsberatung sondern vertreten meine Meinung und Ansichten zur jeweiligen Sachlage. Jeder muß selber wissen wie und ob er sich dementsprechend zur Wehr setzt. Könnte ja auch sein, daß der eine oder ander SB, AL, GL zum Dank für Nervtötende Strafanzeigen nun völlig auf Stur schaltet ! |
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| | #13 | |
| Gast
Beiträge: n/a
| Zitat:
alles einzeln, damit ich nicht auch vor so einem durcheinander geh und mich nicht verrückt machen lasse... deshalb würd ich das bei ihr wenn genauso versuchen... was Besseres fällt mir dazu nicht ein! Noch ein Überprüfungsantrag, kurz + knapp, Kind mit ausreichend eigenem Einkommen gehört nicht in die BG - fertig. Danach dann Klage. Und wenn die durh ist, die nächste Sache.. | |
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| | #14 | |
| Gast
Beiträge: n/a
| Zitat:
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