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| Tags: bedarfsgemeinschaft, einkommen, neues, urteil |
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| | #1 |
| Gast
Beiträge: n/a
| hallo ich (22) empfange ALG I und bin seit September 2006 zu meiner Freundin (25), sie empfängt ALG II, und ihrem Sohn (4) in ihre wohnung gezogen, dementsprechend bin ich jetzt ALG I + II und mein ALG I Geld wird meiner Freundin angerechnet! jetzt habe ich hier gelesen: http://www.gegen-hartz.de/urteile/partne...9030202206.html das das Einkommen des Partners NICHT angerechnet werden darf, erst nachdem man 1 Jahr zusammenlebt??!! Stimmt das so???? Demnach hat die ARGE ihr ja unzulässigerweise mein Einkommen des ALG I seit September 2006 angerechnet!???!! Kann ich Widerspruch/Einspruch einlegen??? Inklusive Rückrechnung und Rückzahlung??? Danke schonmal für Antworten |
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| | #2 | |
| Gast
Beiträge: n/a
| Zitat:
Lies dich mal ein bißchen im Forum durch... allein die Dauer des Zusammenlebens ist nicht entscheidend... es ist nicht dein Kind? | |
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| | #3 |
| Gast
Beiträge: n/a
| nein, es ist nicht mein kind ich bin einfach im september 2006 zu ihr gezogen |
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| | #4 |
| Gast
Beiträge: n/a
| Versuche auch auf Grundlage des genannten Urteiles mit einem Überprüfungsantrag § 44 SGB X eine rückwirkende Entscheidung zu erwirken. Viel Glück |
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| | #5 |
| Gast
Beiträge: n/a
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| | #6 | |
| Gast
Beiträge: n/a
| Zitat:
in welchem bezug habe ich sie unterstützt?? das ich zu ihr gezogen bin?? ja klar, aber es heisst doch alles was unter 3 jahren, gilt nicht als gefestigte beziehung (beim anwalt auf jeden fall) und morgen kann die beziehung doch schon zu ende sein..... wäre ein gemeinsamen konto oder so vorhanden, wäre es offensichtlicher, aber jeder hat seine eigene sachen | |
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| | #7 |
| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Bonn
Beiträge: 11.979
| Stelle bitte einen Antrag gem. § 44 SGB X Rücknahme eines nicht rechtsbegünstigenden Bescheides Grund: Keine eheähnliche Gemeinschaft Bitte damit begründen, dass Du 1. falsch beraten wurdest 2. du weder ein gemeinsames Konto hast, ihr nicht zusammen wirtschaftet, keine Angehörigen versorgt und nicht für einander einsteht 3. Auf das Urteil verweisen, wonach..... Mit der Bitte um einen rechtmittelfähigen Bescheid. Frist 14 Tage. Dann sehen wir weiter
__________________ Gruß aus dem Rheinland Martin Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung. Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland |
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| | #8 | |
| Gast
Beiträge: n/a
| Zitat:
und aus sein kann es immer... die Frage ist ob ihr beweisen könnt daß ihr nicht für einander einstehen wolt und ob es euch gelingt, das zu beweisen.... | |
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| | #9 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 09.01.2007
Beiträge: 312
| Auf jeden Fall dürfen die Dir wohl nicht den Sohn Deiner Freundin unterschieben.
__________________ Alle von mir gemachten Aussagen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung und stellen keine Rechtsberatung dar. |
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| | #10 |
| Gast
Beiträge: n/a
| danke schonmal für die super antworten also ein gemeinsames konto haben wir nicht oder gemeinsame sparbücher wir leben momentan nur eben so wie in einer normalen freund-freundin beziehung, zumal SIE auch noch VERHEIRATET ist, das trennungsjahr ist zwar vorbei, aber es gibt auch noch kein termin für das scheidungsverfahren vor gericht (müsste irgendwann im sommer jetzt sein) das heisst, sollte sie mal 10 euro zu wenig haben, leihe ich ihr die 10 euro und bekomme den dann paar tage später wieder zurück ich kümmere mich natürlich um ihren sohn, sonst würde ich garnicht in der wohnung bleiben dürfen, wenn ich einen 4jährigen sohn nicht beachten würde, gehört doch zu einer beziehung dazu von diesen sachen her kümmern wir uns schon gegenseitig, ist doch normal, wir sind ja keine steine die nebeneinander sitzen und nicht miteinander sprechen nur da ja im urteil steht, das alles was unter 1 jahr zusammen wohnt, nicht gegenseitig angerechnet werden darf, trifft das ja auf uns zu oder??? woanders hab ich auch gelesen, das weder kochen, zusammen im bett schlafen, sex, waschen ein indiz für eheähnliche gemeinschaft ist, denn es ist ja alles unter 1 jahr im juristischen liegt die deutung der eheähnlichkeit sogar zwischen 2 und 4 jahren und wieso müssen wir es beweisen??? die arge hat doch zuerst vermutet und behauptet, das wir eine eheähnliche gemeinschaft sind, müssen DIE nicht beweisen das es wirklich so ist???? nur wie gesagt, es ist alles UNTER 1 jahr und die ganze sache ist noch garnicht richtig gefestigt, es kann an jedem tag, zu jeder stunde schluss sein |
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| | #11 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 20.08.2006 Ort: Köln
Beiträge: 2.271
| Zitat:
Gruß, Arwen
__________________ Falls Freiheit überhaupt irgend etwas bedeutet, dann bedeutet sie das Recht darauf, den Leuten das zu sagen, was sie nicht hören wollen. George Orwell | |
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| | #12 | |
| Gast
Beiträge: n/a
| Zitat:
dürfensie nicht? Interesssiert wahrscheinlich nicht.. wenn er erzählt, daß er sich kümmert, wird man ihr sofort den Alleinerziehendzuschlag streichen... wenn sie den bisher bekommt... und wennman sich kümmert, darf man auch bezahlen... so muß es nicht kommen, kann aber! Man sollte deshalb sehr gut informiert sein... die versuchen einem oft das Wort im Mund umzudrehen! | |
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| | #13 | ||
| Gast
Beiträge: n/a
| Zitat:
Zitat:
Also können die jetzt alles nur Vermuten und Du musst das Gegenteil beweisen (können). (sowas nennt sich "optimierung") | ||
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| | #14 | |
| Gast
Beiträge: n/a
| Zitat:
wieso MUSS dann die ARGE in die wohnung??? ich denke zusammen schlafen, waschen, kochen, essen, bügeln usw... sind KEINE indizien für eheähnliche gemeinschaft?? was wollen die dann in der wohnung gucken??? das steht da so, als wenn die arge zutritt zu ihrer wohnung hat und dann es als beweis gilt, was denn für ein beweis???? | |
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| | #15 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 20.08.2006 Ort: Köln
Beiträge: 2.271
| Um es mal "böse" zu sagen: Es reicht ihnen, wenn ihr ein Klo gemeinsam benutzt (nee, zeitgleich nicht...). Wenn ihr also nur eines habt, wird's schwierig *ironie-off* Das sehen jedoch viele Sozialgerichte anders, deswegen kannst Du - auch wenn Du einmal die Suchfunktion genutzt hast und einiges über eäG gelesen hast - davon ausgehen, dass ein Widerspruch nicht reichen wird (weil sie immer etwas finden, denn es wird so gut wie kein Argument akzeptiert) und Du vor's Sozialgericht gehen musst. So oder so, also auch, wenn Du sie nicht hereinlässt; dann wird halt gekürzt und Du musst ebenfalls klagen Gruß, Arwen
__________________ Falls Freiheit überhaupt irgend etwas bedeutet, dann bedeutet sie das Recht darauf, den Leuten das zu sagen, was sie nicht hören wollen. George Orwell |
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