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Alt 19.10.2005, 10:58   #1
Redaktion
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Benutzerbild von Martin Behrsing
 
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Ort: Bonn
Beiträge: 11.979
Standard Hausbesuche: rechtliches

Schutz der Bürger vor rechtswidrigen Praktiken der Sozialkontrolleuren.

Nach dem Grundgesetz (Art. 13) ist die Wohnung unverletzlich ist (Abs. 1), Durchsuchungen können nur durch Richter bzw. bei Gefahr im Verzug auch durch die in Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in den dort vorgeschriebenen Formen durchgeführt werden dürfen (Abs. 2) sowie im übrigen Eingriffe und Beschränkungen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr aufgrund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Begrenzung von Seuchengefahr oder zum Schütze gefährdeter Jugendlicher, vorgenommen werden dürfen (Abs. 3).
Bei unangekündigten Hausbesuchen handelt es sich um einen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung, zu dessen verfassungsrechtlicher Zulässigkeit folglich ein Gesetz erforderlich ist, das nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ergehen darf: Es gibt jedoch kein Gesetz, das den Hausbesuch hier zulässt. Die Ermächtigung an die Leistungsbehörden, Augenschein einzunehmen (§ 21 Abs.l S. 2 SGB X), umfasst gewiss nicht die Erlaubnis zum Hausbesuch und lässt sich auch nicht durch die Mitwirkungspflichten rechtfertigen. Dies belegen die regelmäßigen einstweiligen Anordnungen der Sozialgerichte bundesweit.
__________________
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Martin

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