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ALG II

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Alt 02.03.2007, 18:56   #1
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Registriert seit: 29.12.2006
Ort: mannheim
Beiträge: 8
Standard Rückerstattung einer Überzahlung

Hallo Leute
mir wurde durch verschulden der AA über einen Zeitraum von 6-7 Monaten ein Gesammtbetrag von ca. 800 € zuviel überwiesen. Jetzt wird mir dieser Betrag einfach mit monatlich 100 € abgezogen.Eine bitte um Senkung des Betrages wurde abgelehnt,weil es mit der Rückzahlung sonst zu lange dauern würde.Ich erhalte mtl. 311 € ALG 2 ,muß davon schon 112 € für die Stromvorrauszahlung leisten,ohne die restlichen laufenden Kosten.Meine Frau wurde leider im Januar ebenfalls Arbeitslos (350 €),was nun zu erheblichen Problemen führt.Muß ich diesen Rückzahlungsbetrag in der Höhe hinnehmen ? Es wurde mir keine Möglichkeit zur Stellungsnahme gegeben.Müßte dies nicht eigentlich zuerst der Fall sein,und müßte nicht auch ein
Rückforderungsbescheid ergehen ?

Ich habe hier etwas gefunden,von dem ich mir aber nicht sicher bin ob es auch so zutrifft.
http://www.chefduzen.de/thread.php?threadid=3452

" Wer Hartz IV, also Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung bekommt, oder ein anderes Einkommen hat, das unterhalb der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze gemäß der Pfändungsfreigrenzentabelle zu § 850c ZPO liegt, kann sich gegen eine wie auch immer zustande kommende Rückforderung auch dadurch wehren, daß er sich auf seine gesetzliche Pfändungsfreigrenze beruft, die auch und gerade für die ARGEn gilt, die ja zumeist privatwirtschafliche GmbHs sind.

Aber auch gegen eine Behörde ist die gesetzliche Pfändungsfreigrenze anzuwenden, da ein Einbehalten einer Rückforderung in Raten von einer nicht pfändbaren, weil unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegenden Sozialleistung einer illegalen Pfändung und somit Rechtsbeugung und ungerechtfertigte Bereicherung gleichkommt, denn wenn die Behörde eine wie auch immer geartete Rückforderung hat, ist sie einfach nur eine ganz normale Gläubigerin.

Niemand muß sich von seiner Sozialleistung, egal ob Grundsicherung oder ALG II, etwas abziehen lassen, denn beide Sozialleistungen liegen inkl. der Wohnkosten und ggf. Kindergeld auch bei mehreren bezugsberechtigten Personen (Bedarfsgemeinschaft) stets unterhalb der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze gemäß der Tabelle zu § 850c ZPO.

Leider wissen das viel zuwenige und leider wissen auch nur die wenigsten, wie man sich dagegen wehrt, wenn die Behörden einfach Leistungen einbehalten. "

Tja !?

Es wäre sehr nett wenn jemand einen Rat/Tip für uns hätte,wir wissen sonst finanziell nichtmehr weiter.

Mit den besten Grüßen
Jochen
hilfesuchender1000 ist offline  
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Alt 02.03.2007, 20:35   #2
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Registriert seit: 31.10.2006
Beiträge: 18
Standard

Zitat:
Zitat von hilfesuchender1000 Beitrag anzeigen
müßte nicht auch ein
Rückforderungsbescheid ergehen ?
Ja. Von deinem ALG2 darf dir nichts abgezogen werden. Sie müssen dir einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid schicken, den sie dann durch ein gerichtliches Mahnverfahren umsetzen können, falls du nicht zahlen solltest.

Zitat:
Zitat von hilfesuchender1000 Beitrag anzeigen
Muß ich diesen Rückzahlungsbetrag in der Höhe hinnehmen ?
100 EUR sind meiner Meinung nach zu hoch. Bei mir waren es damals 35 EUR pro Monat. Die Gesamtschuld wird mit Basiszins (ca. 2%) plus 2% verzinst. Im Moment zahle ich aber gar nichts, da mein Fall vor Gericht anhängig ist.
Okt31 ist offline  
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Alt 02.03.2007, 21:44   #3
Ludwigsburg
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Rückforderung von Leistungen

Es kommt immer wieder vor, dass die Behörde zu viel gezahlt hat. Im Amtsdeutsch heißt das "überzahlt". Die überzahlten Beträge werden manchmal einfach bei der nächsten Gelegenheit von der laufenden Hilfe abgezogen. Das ist häufig rechtswidrig.


Wer hat die "Überzahlung" verursacht?

Vor jeder Rückforderung muss geprüft werden, wer die Überzahlung verursacht hat. Wenn die Behörde

• sich zu Ihren Ungunsten verrechnet hat oder

• Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht berücksichtigt, die Sie nachweislich mitgeteilt haben oder

• Das Recht zu Ihren Gunsten falsch angewendet wurde,

darf es die an Sie zu viel gezahlten Beträge nicht wieder zurückfordern und erst recht nicht einfach in monatlichen Raten von Ihrer Sozialhilfe abziehen. Denn:

"Ein rechtswidriger, begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht [...] hat." (§ 45 Abs. 2 SGB X)

Und wer spart schon ALG II an? Sie müssen sich nicht besser auskennen als Ihre SachbearbeiterIn.


Haben Sie allerdings selbst die "Überzahlung" verursacht, kann ALG II zurückgefordert werden. Das gilt nur in drei Fällen:

• Wenn die LeistungsbezieherIn "den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat" (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 SGB X)

• Wenn "der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat" (§ 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB X)

• Wenn "er die Rechtwidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte." (§ 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X)

 
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Alt 02.03.2007, 21:55   #4
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Registriert seit: 29.12.2006
Ort: mannheim
Beiträge: 8
Standard Rückerstattung einer Überzahlung

Danke Okt31,
hinzu kommt noch,daß die SBin schon mehrfach Berechnungsfehler verursachte.
Sie hat zb.im Dezember die Zahlung für Januar eingestellt,da meine Frau zuviel verdient !?
Meine Frau ist wie bereits erwähnt seit 1.1.07 ebenfalls Arbeitslos.Nun hat die SBin den Betrag vom Vorliegenden ALG Bescheid zuzüglich des ehemaligen Verdienstes meiner Frau zusammengerechnet und entschieden daß eben mal eingestellt wird.So ging es auch im Sommer 06 als plötzlich, ohne Nachfrage, eingestellt wurde weil Unterlagen,die ich persönlich bei ihr abgegeben hatte, nicht da waren.
Dadurch kam es auch zu der genannten Überzahlung.Heute habe ich ein Schreiben erhalten,in dem steht,daß es im Januar/Februar schonwieder eine Überzahlung gegeben hätte und dieser Betrag nach Tilgung der ersten Überzahlung ,im Oktober angehängt und wieder mit 100 € abgezogen wird !!!

Ich dreh langsam am Rad

Das beste wird wohl sein die Angelegenheit einem Anwalt zu geben.

Besten Dank für Deine Hilfe

Jochen
hilfesuchender1000 ist offline  
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