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ALG II

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Alt 22.02.2007, 08:04   #1
Benutzer
Forumnutzer
 
Benutzerbild von Tel_ko-Richter
 
Registriert seit: 20.07.2006
Ort: Iserlohn
Beiträge: 32
Standard Was wird aus den offenen Widersprüchen wegen „verfassungsrechtlicher Bedenken“?

Hallo zusammen,

mit Einführung des ALG II zum 1.1.2005 wurde bundesweit die Empfehlung ausgesprochen zur Rechtwahrenden Sicherung der Ansprüche Widerspruch gegen die Bewilligungsbescheide einzulegen.

Dabei wurde auf den langen Instanzenweg durch die bundesdeutschen Sozialgerichte verwiesen und angeregt grundsätzliche „verfassungsrechtliche Bedenken“ geltend zu machen, wie z.B. gegen die Eingliederungsvereinbarung, Arbeitsgelegenheiten, Höhe der Regelleistung, Sofortige Vollziehbarkeit, etc.
Dieser Widerspruch sollte bis zum endgültigen Abschluss der letzten gerichtlichen Überprüfung sicherstellen, dass evtl. Nachbesserungen zur Auszahlung an die Widerspruchsführer gelangen.

Aber inzwischen versuchen ARGEn die Widersprüche abzuschließen und somit die Rechtwahrende Sicherung der Ansprüche zu unterlaufen.

Inzwischen sind einige Urteile gefällt worden.

Meine Fragen:
Welche Bereiche sind noch nicht abschließend ausgeurteilt worden?
Welche positiven Entscheidungen, können nunmehr begründet vorgetragen werden?

Wie steht es mit der . . .
 Übernahme der Stromkosten als KdU?
 Kostenübernahme im Umgangsrecht als Mehraufwand?
 Dynamischen Anpassung von Erhöhungen bei Miete und Nebenkosten
 etc.

Gibt es irgendwo eine Übersicht über die positiven Nachbesserungen?


lg
Tel_ko-Richter ist offline  
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Alt 22.02.2007, 09:15   #2
Redaktion
Forumnutzer
 
Benutzerbild von Martin Behrsing
 
Registriert seit: 16.06.2005
Ort: Bonn
Beiträge: 11.979
Standard

Hallo Telekomrichter,

leider gibt es noch keine verfassungsrechtliche Entscheidungen. Auch das BSG hat ja nicht gerade positiv für ALG2-Empfänger entschieden. Einzigst positiv ist das Urteil für Mieter zu werten, dass die Behörde in der Nachweispflicht ist und kein Mieter in eine andere Gemeinde ziehen muss.

Also muss man noch warten. Übrigens, wennDu Widerspruch eingelgt hast gilt dieser bis das BVerfG eine Entscheidung getroffen hat. Dies gilt auch für die Fortzahlungsbewilligungen, die ja nicht jedesmal einen neuen Antrag begründen, sondern einfach eine Verlängerung des vorhergehenden Antrags sind.

Also brauchst Du ein ein paar Jährchen Geduld.
__________________
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Martin

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