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ALG II

Frage zur Erbschaft für befreundetes Ehepaar. Dringend!; in Forum: Information; Hallo, Forum, ein mit mir befreundetes Ehepaar hat mich angesprochen und um Rat gefragt, weil folgender Sachverhalt ansteht: Das Ehepaar (der Mann, 53 Jahre) wird vermutlich einen Betrag von ca. ...
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Alt 17.02.2007, 20:02   #1
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Standard Frage zur Erbschaft für befreundetes Ehepaar. Dringend!

Hallo, Forum,

ein mit mir befreundetes Ehepaar hat mich angesprochen und um Rat gefragt, weil folgender Sachverhalt ansteht:

Das Ehepaar (der Mann, 53 Jahre) wird vermutlich einen Betrag von ca. 6.000 Euro erben. Sicher ist der Betrag noch nicht. Seine Ehefrau ist 54 Jahre alt. Beide sind Hartz-Empfänger.

Aufgrund einer anonymen Anzeige bei der ARGE (vermutlich die Ex-Schwägerin des Ehemannes) steht am Montag, 11.00 Uhr ein Termin bei der ARGE an. Es wurde dem Ehemann gesagt, dass er kein Hartz-Geld mehr bekomme, wenn die Erbschaft (ca. 6.000 Euro) auf dem Konto eingegangen ist.

Ist das rechtens? Bedauerlicherweise kenne ich mich mit dem SHG nicht aus und bin auch neu im Forum. Greift hier nicht der "Selbstbehalt" (150 Euro x 12 Monate x Lebensalter (53 Jahre) = um die 9.000 Euro?

Kann mir jemand sagen, wie das Ehepaar am Montag argumentieren soll? Sie haben keinen Inet-Zugang mehr (mangels Geld).

Volker, Christa und ich bedanken uns für mögliche Antworten.

LG
Vanzella
Vanzella ist offline  
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Alt 17.02.2007, 20:09   #2
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Soweit ich weiss ist das Vermögenszufluss der angerechnet wird, in welchem Umfang für wie lange, das müsste die ARGE dann genau angeben, für immer wird man damit sicher nicht aus dem Bezug sein

Zitat:
Erbschaft und Schenkung (einmalige Einnahmen)
Bei Erbschaft und Schenkung während des Bezugs von Alg II handelt es sich nicht um Vermögen, sondern um Einkommen. Derartige Leistungen sind als einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich in einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Es gibt aber keine Rückforderungsansprüche für bereits erhaltene Leistungen.
http://www.projekt-geben.de/service/Frames/alg2.html
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Alt 17.02.2007, 20:29   #3
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Zitat:
Zitat von Arania Beitrag anzeigen
Soweit ich weiss ist das Vermögenszufluss der angerechnet wird, in welchem Umfang für wie lange, das müsste die ARGE dann genau angeben, für immer wird man damit sicher nicht aus dem Bezug sein



http://www.projekt-geben.de/service/Frames/alg2.html

Arania,

danke für deine Antwort.

Es kann aber doch nicht sein, dass seitens der Arge Gelder nicht mehr gezahlt werden, wenn hier schon 9.000 Euro (so ich das richtig errechnet hätte) der "Selbstbehalt" wären, oder?

Es geht um eine Summe von ca. 6.000 Euro, die in ferner Zukunft vielleicht geerbt wird. Das ist noch gar nicht so sicher. Aufgrund der Vermutung einer Erbschaft sind sie angezeigt worden.

Ich habe gerade mit Volker + Christa telefoniert. Sie bedanken sich schon jetzt für eure Hilfe.

LG
Vanzella
Vanzella ist offline  
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Alt 17.02.2007, 20:47   #4
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Beiträge: 13.572
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Also nur auf Grund einer Vermutung kann keine Zahlung eingestellt werden, erst im Erbfall und dann greift- wenn ich das richtig verstanden habe- der Selbstbehalt nicht mehr

Es kommen aber sicher noch genauere Infos
Arania ist gerade online  
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Alt 17.02.2007, 20:52   #5
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Ort: Kassel / Hessen
Beiträge: 4.487
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.... Auszug aus den Durchführungsbestimmungen zu
§ 11 SGB II Einmaliges Einkommen (wie z.B. Erbschaft)


Zitat:
(3) Einmalige Einnahmen sind auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist (§ 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-VO). Sind Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden, ist die Anrechnung in der Regel ab dem auf den Zufluss folgenden Monat vorzunehmen.
Der angemessene Zeitraum ist nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen. Dabei sollte der Anrechnungszeitraum grundsätzlich so kurz wie möglich gehalten werden.
Die Anrechnung ist daher im Regelfall in einer Summe vorzunehmen, wenn der aus der einmaligen Einnahme anzurechnende Betrag geringer ist als die Differenz zwischen dem Gesamtbedarf und einem ggf. anzurechnenden laufenden Einkommen.
>>>> Anmerkung: diese trifft hier nicht zu ! !


Der Zuschlag nach § 24 und Zuschüsse nach § 26 sind dabei nicht in die Berechnung einzubeziehen.
Ist eine einmalige Einnahme in erheblicher Höhe (z.B. Erbschaften oder Abfindungen während des Leistungsbezuges) anzurechnen, kann auch ein vollständiger Leistungsausschluss in Betracht kommen. Dabei sind im Rahmen der Ermessensausübung die Auswirkungen einer Beendigung des Leistungsbezuges auf laufende Eingliederungsmaßnahmen, den Zuschlag nach § 24 und insbesondere auf den Krankenversicherungsschutz zu berücksichtigen.
Angemessener Zeitraum
(11.62) Hinweise Seite 26 § 11
Kann der Krankenversicherungsschutz nicht über eine Familienversicherung sichergestellt werden, ist bei Anrechnungszeiträumen von bis zu sechs Monaten dem Leistungsbezieher der Abschluss einer freiwilligen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung in der Regel nicht zuzumuten. Die Anrechnung sollte in diesen Fällen so vorgenommen werden, dass ein Zahlbetrag verbleibt und somit der KV-Schutz erhalten bleibt.
Kann mit dem Anrechnungsbetrag aus einer einmaligen Einnahme ggf. auch unter Berücksichtigung eines sonstigen Einkommens der Gesamtbedarf für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten gedeckt werden, so kann auch ein Verweis auf eine Finanzierung des KV-Schutzes aus dieser Einnahme zumutbar sein. Dabei gilt: je höher die einmalige Einnahme ist, und umso länger der Lebensunterhalt damit gesichert werden kann, desto eher ist die Tragung der Kosten des KV-Schutzes dem Antragsteller zuzumuten. Soll in diesen Fällen ein vollständiger Leistungsausschluss erfolgen, so sind die dem Antragsteller für die freiwillige gesetzliche oder private Krankenversicherung entstehenden Kosten bei der Ermittlung der Dauer des Leistungs-ausschlusses entsprechend § 26 Abs. 3 zu berücksichtigen (vgl. Hinweise zur Krankenversicherung Abschnitt D, Rz. D.9ff.).
Die Anrechnung der einmaligen Einnahme soll auch bei erheblichen Beträgen einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht überschreiten. Der nicht verbrauchte Anteil der einmaligen Einnahme ist danach im Rahmen der Vermögensprüfung zu berücksichtigen.

... so was bedeutet das alles;

die Erbschaft müßte hier mindestens für 6 Monate aufgeteilt werden ( ! ! Antrag stellen die Erbschaft auf 12 Monate aufzuteilen wegen unzumutbarer Härte ) damit bei einem Monatsgesamtbedarf geschätzt 2 x RL + KdU von ca. knapp über 1.000 Euro noch ein Zählbetrag für die Krankenversicherung übrigbleibt .

Dazu müßte dann für jeden Monat der Anrechung der Versicherungs-Freibetrag (Pauschale) von 30 Euro positiv ( 6 x 30 Euro) angerechnet werden.

Wenn bis 12 Monate dann 12 x !

Eine Anrechnung kann selbstverständlich erst ab dem Folgemonat des Erhalt der Erbschaft auf dem Konto berechnet werden und NICHT vorher ! !

Ansonsten würde ich raten dann eine anwaltliche Beratung/Hilfe mit Beratungsschein durchzuführen wenn die Arge mal wieder Trabbel machen und ihre eigenen Bestimmungen und Gesetze nicht kennen ! !

Viel Glück Deinen Bekannten/Freunden
Arco ist offline  
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Alt 17.02.2007, 20:54   #6
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Beiträge: 472
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Hallo Vanzella,

du schreibst : " Es kann aber doch nicht sein, dass seitens der Arge Gelder nicht mehr gezahlt werden, wenn hier schon 9.000 Euro (so ich das richtig errechnet hätte) der "Selbstbehalt" wären, oder?"

Welcher Selbstbehalt, wir sind nicht beim unterhaltsrechtlichem Selbstbehalt.

Die nicht für alle verbindlichen Durchführungshinweise der Arbeitsagentur sagen hier folgendes :

(2) Einkommen und Vermögen grenzen sich grundsätzlich dadurch voneinander ab, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.1999 - BVerwG 5 C 35.97).

Einmalige Einkünfte, wie z.B. Lottogewinne, Steuererstattungen, Erbschaften oder die Eigenheimzulage, die während der Bedarfszeit zufließen, gehören daher zum Einkommen und nicht zum Vermögen.

Nachlesen kann man das bei Randziffer 12.2
http://www.arbeitsagentur.de/zentral...-Vermoegen.pdf
__________________
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen.

Nobody is perfect.
lopo ist offline  
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Alt 17.02.2007, 21:06   #7
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Zitat:
Zitat von lopo Beitrag anzeigen
Hallo Vanzella,

du schreibst : " Es kann aber doch nicht sein, dass seitens der Arge Gelder nicht mehr gezahlt werden, wenn hier schon 9.000 Euro (so ich das richtig errechnet hätte) der "Selbstbehalt" wären, oder?"

Welcher Selbstbehalt, wir sind nicht beim unterhaltsrechtlichem Selbstbehalt.

Die nicht für alle verbindlichen Durchführungshinweise der Arbeitsagentur sagen hier folgendes :

(2) Einkommen und Vermögen grenzen sich grundsätzlich dadurch voneinander ab, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.1999 - BVerwG 5 C 35.97).

Einmalige Einkünfte, wie z.B. Lottogewinne, Steuererstattungen, Erbschaften oder die Eigenheimzulage, die während der Bedarfszeit zufließen, gehören daher zum Einkommen und nicht zum Vermögen.

Nachlesen kann man das bei Randziffer 12.2
http://www.arbeitsagentur.de/zentral...-Vermoegen.pdf
genauso ist es. Leider. ´Man hätte sich rechtzeitig vorher aus dem ALG2-Bezug abmelden können. Aber jetzt ist es nunmal amtlich
__________________
Gruß aus dem Rheinland

Martin

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Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06

Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen
entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung.

Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland
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Alt 17.02.2007, 21:15   #8
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Aber bitte beachten, die Erbschaft darf erst angerechnet werden, wenn sie zugeflossen ist und dann sind vom Erbbetrag alle Kosten (z.B. für Testamentseröffnung, Erbschein usw.) abzuziehn.
__________________
Gruß
vagabund
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Die von mir gemachten Aussagen geben meine persönlichen Erfahrungen wieder bzw. stellen meine Meinung dar und keine Rechtsberatung.

"Hartz IV ist offener Strafvollzug. Es ist die Beraubung von Freiheitsrechten. Hartz IV quält die Menschen, zerstört ihre Kreativität" Goetz Werner
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Alt 17.02.2007, 21:34   #9
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Vanzella,
da gab es schon Verfahren beim Sozialgericht,- guck mal bei http://www.tacheles-sozialhilfe.de
Der Rechtslage entsprechend gilt der Freibetrag (150 EUR mal Lebensalter pro Kopf) nur, wenn er schon vor Antragstellung des Alg II-Antrags da gewesen ist. D.h. die potentiellen Erblasser hätten den Betrag schon damals per Schenkung an die potentiellen Erben gegeben haben sollen.
So jedoch stellt die Erbschaft einen Zufluß dar, der dazu führt, daß der/die Erben ab dem Monat des Zuflusses so lange nicht mehr als bedürftig gelten, wie der Zufluß nicht verbraucht ist, d.h. die Erben müssen ihre Lebenshaltung aus dem Betrag nehmen, bis sie wieder bedürftig sind.

Nun wäre zu überlegen, ob nicht ein Wunder geschehen und die beiden oder einer von beiden rechtzeitig vor dem Zufluß eine Arbeit fänden, sodaß sie vor dem Zufluß gar nicht mehr Alg II-pflichtig wären, und möglichst lange blieben.(Schließlich geht vom Erbe ja auch u.U. noch Erbschaftssteuer weg...)

In der Presse lief gestern/vorgestern ja der Fall einer Alg II-Empfängerin, die in einer Fernsehquiz-Sendung 40 000 EUR gewonnen hat, davon die Therapie und nen Computer für ihre behinderte Tochter zahlen möchte, die ARGE aber alles Geld haben will...

Heinz
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Heinz

Ich entscheide, ob der Stein auf meinem Weg mir zum Stolper-, oder Baustein wird!

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Alt 17.02.2007, 21:46   #10
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Zitat:
In der Presse lief gestern/vorgestern ja der Fall einer Alg II-Empfängerin, die in einer Fernsehquiz-Sendung 40 000 EUR gewonnen hat, davon die Therapie und nen Computer für ihre behinderte Tochter zahlen möchte, die ARGE aber alles Geld haben will...
... Falschmeldung Heinz - so ist das nicht ganz richtig ;)



wurde aber hier weiter unten schonmal behandelt (off To oder so)
Arco ist offline  
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Alt 17.02.2007, 21:56   #11
Ludwigsburg
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Es ist leider so: wenn Geld auf seinem Konto eingeht, muß er das melden, und dann wird das ALG II eingestellt.
Vermögen ist nur vor Antragstellung ist geschützt...
 
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Alt 18.02.2007, 08:16   #12
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Hallo an alle,

vielen Dank für eure informativen Antworten. Ich gebe sie den beiden weiter.

Die Raffgier der Argen ist kaum noch zu toppen.

Schönen Sonntag an alle
Vanzella
Vanzella ist offline  
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Alt 18.02.2007, 08:59   #13
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Zitat:
Zitat von Vanzella Beitrag anzeigen
Arania,

danke für deine Antwort.

Es kann aber doch nicht sein, dass seitens der Arge Gelder nicht mehr gezahlt werden, wenn hier schon 9.000 Euro (so ich das richtig errechnet hätte) der "Selbstbehalt" wären, oder?

Es geht um eine Summe von ca. 6.000 Euro, die in ferner Zukunft vielleicht geerbt wird. Das ist noch gar nicht so sicher. Aufgrund der Vermutung einer Erbschaft sind sie angezeigt worden.

Ich habe gerade mit Volker + Christa telefoniert. Sie bedanken sich schon jetzt für eure Hilfe.

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Vanzella
Wenn das Geld noch nicht geflossen ist, wie wäre es, das Geld über den Anwalt direkt (Anderkonto) an evtl. vorhandene Gläubiger laufen zu lassen und erst den Rest auf das eigene Konto zu bekommen. Oder wie Martins Vorschlag - sich kurzfristig aus ALGII abzumelden.

Das Problem ist hier aber sicher, daß die Arge Vermutungen einfach als "wahr" annimmt, die Bedürftigen das Gegenteil beweisen müssen und die Arge jeden Beweis als Schutzbehauptung (Lüge) einstuft.
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über € 25.000 Schaden an ALG-II durch meine ARGE und über € 12.000 durch die FM - Großer showdown auf meiner Webseite - Typisch Politiker/Beamter... - ÜBERFÜHRT ! Mal sehen, wie es mit diesem eher christlichen Politiker und Beamten nun weitergeht * Bitte Webseite weitergeben - danke
* "Politik lügt, ARGE betrügt, Bürokratie mordet" * Die Würde des Menschen war unantastbar! vor HartzIV *
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Alt 18.02.2007, 18:06   #14
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Sorry, wenn ich aus Unwissenheit noch mal nachfrage:

Das Geld ist noch nicht geflossen. Wenn Volker das Geld nun auf ein Anderkonto überweisen lässt, sich dann (für 1 Monat) aus dem Bezug abmeldet und sich dann erneut anmeldet, würde die Erbschaft dann unter den "Selbstbehalt" fallen?

Das kommt mir komisch vor. Die Arge wird doch nachfragen, warum eine Abmeldung für einen Monat erfolgte. Es wirkt m.E. doch äußerst merkwürdig, sich für einen Monat abzumelden aus dem Bezug. Da sehe ich das ganze Dilemma mit Bankauszügen kommen, möglicherweise Hausbesuche. Die SB soll ein selten scharfer Hund sein.

Außerdem liegt die anonyme Anzeige (vermutlich der Ex-Schwägerin) vor.
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Alt 18.02.2007, 18:10   #15
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das ist der Mist mit ALG II - es gilt das Zuflußprinzip. Wenn du Kohle bekommst, wird es angerechnet - meldest du dich ab, bekommst Kohle, meldest dich wieder an und die neue Kohle überschreitet nicht die Freibeträge, dann hast du plötzlich Vermögen.

ACHTUNG Krankenversicherung !!!
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Alt 18.02.2007, 18:48   #16
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Auf ein anderes Konto überweisen, nicht angeben etc. ist Vermögensverschleierung, wenn nicht noch andere Straftaten in Betracht kommen, das kann sehr ins Auge gehen
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Alt 18.02.2007, 18:54   #17
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