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| Tags: untaetigkeitsklage |
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| | #1 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 04.02.2007 Ort: Thüringen
Beiträge: 341
| Möchte nicht meine ganze Geschichte schildern würde wahrscheinlich den Rahmen sprengen also eine Kurzform. Letztes Jahr im Oktober wurde mir meine Leistung ALG II ganz entzogen der Grund, weil ich die Sozialschnüffler nicht in meine Wohnung ließ (Artikel 13 GG).Die wollten mir eine eheähnliche Gemeinschaft andichten. Dann das übliche SG ,Einstweilige Anordnung, Rechtsanwalt usw. Für Oktober bekam ich dann meine Leistung wieder Beschluss SG. Im Oktober (halbes Jahr rum) neuer Bewilligungsbescheid für November mit einer Kürzung von 80 Euro.Begründung vorläufige Entscheidung,weil über den Bestand einer EÄG noch keine rechtskräftige Entscheidung im Hauptsacheverfahren ergangen ist Mein Rechtsanwalt sofort Widerspruch eingelegt und bis Dato noch keine Antwort von der Arge. Als ich mir dann erlaubte bei meinen RA mal nachzufragen, wie lange ich noch warten müßte sagte er nur, ich müßte abwarten das kann noch dauern.Ich kann aber nicht mehr warten, habe schon Versicherungen kündigen müssen, weil ich sie nicht mehr zahlen kann. Bin alleinerziehend und für mich sind 80 Euro eine Menge Geld. Jetzt meine eigentliche Frage kann ich nicht eine Untätigkeitsklage machen? Habe einfach die Schnauze gestrichen voll, von ein Rechtsanwalt der mir keine Hilfe ist, von der Arge die sich so viel Zeit lassen darf und ich kann bald nicht mehr .Im vorraus schon mal Danke ! |
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| | #2 |
| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Bonn
Beiträge: 11.979
| Wenn im Oktober Widerspruch eingelegt wurde kannst du eine Untätigkeitsklage einreichen, da 3 Monate vergangen sind.
__________________ Gruß aus dem Rheinland Martin Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung. Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland |
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| | #3 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 05.09.2005
Beiträge: 13.572
| Nach 3 Monaten kann eine Untätigkeitsklage eingereicht werden |
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| | #4 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 04.02.2007 Ort: Thüringen
Beiträge: 341
| Müßte das nicht mein RA machen oder hätte er mich nicht informieren müssen als ich ihn fragte ? |
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| | #5 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 05.09.2005
Beiträge: 13.572
| Er hätte es tun sollen, ja, frag ihn mal warum er es nicht gemacht hat, aber die 3 Monate müssen um sein!;) |
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| | #6 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 04.02.2007 Ort: Thüringen
Beiträge: 341
| Die 3 Monate sind rum und ich werde ihn gleich nächste Woche fragen wie es aussieht mit einer Untätigkeitsklage. Danke PS:ich denke mal bei Beratungsschein und Prozesskostenbeihilfe gibt er sich wahrscheinlich nicht so viel Mühe, wie bei einer Rechtsschutzversicherung. Ist mein Gefühl! |
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| | #7 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 04.02.2007 Ort: Thüringen
Beiträge: 341
| Zitat:
Habe heute von meinen Rechtsanwalt Antwort bekommen, aber lest mal selbst, weil verstehe nur Bahnhof. Man braucht doch bei einer Untätigkeitsklage nicht gesondert ein solches Verfahren einleiten, es reicht doch wenn man der Arge erst einmal eine Frist setzt oder sehe ich das falsch? | |
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| | #8 | |
| Redaktion Registriert seit: 18.06.2005 Ort: M. bei Bonn
Beiträge: 2.599
| Zitat:
Moinsen madame! Die Untätigkeitsklage gegen die ARGE kannst Du selbst, ohne Deinen RA, anleiern. Die juristische Grundlage findest Du hier im SGG §88 Abs.2. Und beim SozialGericht (SG) gibt es ja keine Anwaltspflicht... Wenn Dein RA, wie Du schreibst, sofort und wie ich Deinem Scan entnehme am 20. November 2006 Widerspruch eingelegt hat( Ich nehme mal an, daß Dir dieses Widerspruchsscheiben vorliegt), dann kannst Du nach dem Wochenende mit Deinen doppelt kopierten Unterlagen zu Deinem Sozialgericht marschieren und einem der Rechtspfleger dort, Deine Untätigkeitsklage gemäß SGG §88 Abs.2 antragen. Es kann sein, daß er Dich fragt ob Du den Widerspruchsbescheid angemahnt hast. Wenn nicht, dann schlägt er Dir vor das ggf. zu tun. Wenn ja, dann schreibst Du der ARGE eine Mahnung und setzt denen eine Frist und wartest die Frist ab. Wenn keine Reaktion seitens der ARGE erfolgt, dann wieder zum SG. Möglicherweise nimmt der Rechtspfleger Deine Klage auch sofort entgegen.... Wenn Du weitere Fragen hast schick mir 'ne PN... ;)
__________________ Beste Grüße aus M. bei Bonn von Curt The Cat ------------------------------- Alle meine Beiträge und Antworten entspringen meiner pers. Meinung und Erfahrungen , stellen daher keinerlei Rechtsberatung dar ! "Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht" - Bertold Brecht Lieber aufrecht sterben, als auf Knien leben... deshalb WIDERSTAND!!! Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland, Sparkasse Bonn, BLZ 38050000, Kto 1900057306 | |
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| | #9 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 05.09.2006
Beiträge: 88
| Dein RA schreibt, dass eine Untätigkeitsklage der Lösung des Problems nicht förderlich sei. Damit spielt er wahrscheinlich darauf an, dass die Untätigkeitsklage allein nur bewirkt, dass das Amt überhaupt tätig wird. Das hieße, dass sie dann deinen Fall bearbeiten. Dann haben sie der Untätigkeitsklage soz. abgeholfen. Damit ist aber nicht garantiert, dass sie den Widerspruch auch in deinem Sinne bearbeiten. Es kann also durchaus passieren, dass sie deinen Widerspruch ablehnen und dann müsstet du dagegen erneut vor Gericht ziehen... :( Ich wüsste jetzt aber nicht, warum Du nicht Untätigkeitsklage erheben solltest, sonst kommen die nie aus dem Knick. Bei mir steht ähnliches ins Haus, habe auch schon angemahnt... Pikku |
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| | #10 |
| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Bonn
Beiträge: 11.979
| Bei 80 EUR würde ich sowohl eine untätigkeitsklage als auch eine weitere einstweilige Anordnung einlegen. Die Argumentation ist schon rechtswidrig. Es kommt jetzt darauf an wie lange du vorläufigen Rechtsschutz bekommen hast. Wenn dies bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache gilt, könnte man sogar im Wege der Zwangsvollstreckung das Geld eintreiben. Aber dafür müsstest du ein paar mehr Infos geben. Vielleicht scannst Du den Beschluss mal ein und stellst ihn zur Verfügung. (Bitte Namen etc. schwärzen)
__________________ Gruß aus dem Rheinland Martin Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung. Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland |
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| | #11 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 04.02.2007 Ort: Thüringen
Beiträge: 341
| Ich werde noch verrückt, dieses Schreiben von der Arge, das der Widerspruch am 09.11.006 eingegangen ist und das sie sich bemühen ihn so schnell wie möglich zu bearbeiten, der liegt seit dem 20.11.006 beim RA und gestern erfahre ich erst davon, er war mit am Schreiben vom RA. Ich habe langsam das Gefühl, also wenn ich zwischen den Zeilen lese, das mir mein RA sagen will na wenns denn unbedingt eine Untätigkeitsklage sein soll dann..... Habe auch den Beschluss angehangen! Aber das war der Beschluss für die ganze Streichung, der Widerspruch für die Kürzung ist doch was neues Oder? Zu Curt The Cat, ich denke wenn ich es jetzt selbst in die Hand nehme denken die von der Arge, wie so macht es nicht der RA. Denn eigentlich ist es doch seine Pflicht, ich kann den doch nicht die Arbeit abnehmen, das wäre doch für die Arge ein gefundenes Fressen Oder? |
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| | #12 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 04.02.2007 Ort: Thüringen
Beiträge: 341
| Habe mir mal die ganze Geschichte als Gedächtnissprotokol aufgeschrieben, vielleicht versteht man es dann besser wie die ganze Sache gelaufen ist. Ich hoffe ich mute Euch nicht zu viel zu ? Tut mir leid, aber weiss nicht mehr ein noch aus manche Tage will ich kämpfen dann gibts Tage da würde ich am liebsten alles hinschmeissen und habe keine Kraft mehr. Sorry |
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| | #13 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 01.03.2006
Beiträge: 444
| Da hast du dir aber echt einen scheiss Anwalt genommen. Unntätigkeitsklage hätte er selbst ganz fix machen können Mein Anwalt hat das gemacht und hat vorher sogar einige male angemahnt die Arge. Und der Bericht ist informativ und war nett das du ihn hier reingestellt hast. Danke Hab übrigends auch 2 Untätigkeitsklagen gegen die Arge laufen. Die hat mein Anwalt automatisch nach Ablauf der 3 Monate der Arge rein gedrückt. Und es wird vor das Sozialgericht gehen. Und wenn der Richter schon sieht das die nichtmal die Wiedersprüche beantworten wird das kein gutes Licht für die haben Kopf hoch weiterhin;)
__________________ MFG Patrik Dieser Beitrag dient nur der Information und stellt somit keine Rechtsberatung dar. Und ist somit durch Artikel 5 des GG geschützt |
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| | #14 | |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 05.09.2006
Beiträge: 88
| Zitat:
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| | #15 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 04.02.2007 Ort: Thüringen
Beiträge: 341
| Ich weiß, am liebsten würde ich den Anwalt auch in die Wüste schicken, aber er kennt meine ganze Geschichte und habe kein Bock alles noch mal einen anderen zu erzählen, der mir dann vielleicht auch nicht hilft !! Ich denke das es den RA sowie so nicht gefallen hat, das ich ihn darauf hinwies mit der Untätigkeitsklage und hoffe das er mir das nicht so sehr für übel nimmt und sich gar keine Mühe mehr gibt. |
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| | #16 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 02.11.2006
Beiträge: 23
| Also ich persönlich würde mir nen neuen Anwalt nehmen... lieber alles nochmal erzählen und wissen, dass er sich drum kümmert. |
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| | #17 |
| Redaktion Registriert seit: 22.06.2005 Ort: NRW
Beiträge: 2.052
| Die Behörde ist "untätig" solange auf den Widerspruch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist. Du kannst also Untätigkeitsklage erheben. Einer besondere Begründung, außer dass die gesetzliche 3-Monatsfrist überschritten ist, bedarf es nicht. Auch eines Antrages auf PKH bedarf ist nicht unbedingt, da man somit eine UTK praktisch nicht verlieren kann, wenn sie fristgerecht ist. Das ist somit ein Schriftsatz des Anwaltes ans SG, was ihm "leichtes" Geld bringt. Die UTK bringt die Behörde dazu über den WS zu entscheiden. Ist der Widerspruchsbescheid dann nicht in deinem Sinne, kannst du daraufhin Klage erheben.
__________________ Gruß vagabund .................................................. .................................. Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 Die von mir gemachten Aussagen geben meine persönlichen Erfahrungen wieder bzw. stellen meine Meinung dar und keine Rechtsberatung. "Hartz IV ist offener Strafvollzug. Es ist die Beraubung von Freiheitsrechten. Hartz IV quält die Menschen, zerstört ihre Kreativität" Goetz Werner |
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| | #18 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 16.10.2005
Beiträge: 624
| @ madame wenn du feststellen würdest, dein arzt wäre unfähig, deine beschwerden zu beheben und auch deine damit verbundenen schmerzen nicht lindern zu können, würdest du ihn weiterhin aufsuchen, nur weil er deine krankengeschichte kennt? aber frage dich selbst, ob du ihm ver- und zutraust, deine angelegenheit in deinem sinne und vor allen dingen zu deinen gunsten in angriff nehmen zu können.
__________________ ************************************ Die einen wollen FRIEDEN , die anderen KEINEN KRIEG . Soetwas erzeugt natürlich Spannungen. ************************************ alles geschriebene gibt lediglich meine meinung bzw. meinen heutigen kenntnisstand wieder. es stellt keine beratung dar und darf auch so nicht verstanden werden. |
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| | #19 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer |