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ALG II

Minijob das doppelte an Fahrzeit als Arbeitszeit - zumutbar; in Forum: Information; Hallo Freunde! Ein Bekannter (55) hat folgendes Problem. Sein Wohnort ist Hamburgs Westen (Rissen) und er soll eine Arbeit in Hamburgs Nordosten (Poppenbüttel) annehmen. Reine Nettozeit der Bahnfahrt beträgt 1:07h. ...
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Alt 11.11.2006, 16:00   #1
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Beiträge: 141
Standard Minijob das doppelte an Fahrzeit als Arbeitszeit - zumutbar

Hallo Freunde!

Ein Bekannter (55) hat folgendes Problem.

Sein Wohnort ist Hamburgs Westen (Rissen) und er soll eine Arbeit in Hamburgs Nordosten (Poppenbüttel) annehmen. Reine Nettozeit der Bahnfahrt beträgt 1:07h. Da die Arbeitszeit aber von 20:00 bis 00:00 nachts ist, müsste er den Weg zurück mit dem Nachtbus antreten und wäre somit um 4 Uhr zu Hause. Fahrkostenerstattung erst ab 6,--€ hab ich irgendwo gelesen.

Muss so eine Arbeit angenommen werden?

Ich meine das rechnet sich vorne und hinten nicht mit den Fahrkosten. Da hat man vielleicht 50,-- € im monat über.

Ist sowas zumutbar?

Wer aus Hamburg kommt weiß wie oft der S-Bahn1 bzw. S11 Verkehr nur mit Bussen alla Schienenersatzverkehr läuft. Das ist großer Rotz, ganz ehrlich.


Noch nen Gedankengang von mir:

Als ob es in Poppenbüttel keine Arbeitslosen gibt oder !?

Wie zieht man da seinen Kopf am Besten aus der Schlinge und verhindert gleichzeitig eine Sperrzeit???

So mit Widerspruch und sowas würde nicht gehen, die Durststrecke von 6 Wochen würde ihm das Genick brechen, da dass Geld mehr als knapp ist momentan.

Ich danke schonmal für die Aufmerksamkeit.

Lieben Gruß.
Pete ist offline  
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Alt 11.11.2006, 16:12   #2
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Beiträge: 430
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Meines Wissens sind nur 90 Minuten Arbeitsweg für eine Richtung zumutbar.
Also 180 Minuten pro Tag.

Bei Dir sind es ja 300 Minuten, wie Du sagst.

Ich persönlich würde mit der Arge reden, dann notfalls Widerspruch einlegen.
Und dann notfalls eine Klage erwägen. Während der Zeit würde ich dort immer hingehen, soweit es die Gesundheit erlaubt. Nachtarbeit ist ja nicht gerade gut für die Psyche (jedenfalls bei mir).
Mit einer einstweiligen Anordnung wirst Du nach meiner unbedeutenden Laienmeinung bei Gericht keinen Erfolg haben, weil es so schlimm halt auch nicht ist.

Wie lange dauert denn die Massnahme? Einfach Augen zu und durch?!
__________________
Der übliche Schwachsinn für die klagewütigen Juristen: Meine Posts stellen meine persönliche Meinung dar und erheben keinerlei Anspruch auf Richtigkeit. Sie stellen erst recht keine Rechtsberatung dar.
heuschrecke ist offline  
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Alt 12.11.2006, 13:03   #3
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Das klingt toll. Hat vielleicht einer das Gesetz parat, dass man sich das mal ausdrucken kann mit den 90min!?

Zitat:
Zitat von heuschrecke
Meines Wissens sind nur 90 Minuten Arbeitsweg für eine Richtung zumutbar.
Also 180 Minuten pro Tag.

Bei Dir sind es ja 300 Minuten, wie Du sagst.

Ich persönlich würde mit der Arge reden, dann notfalls Widerspruch einlegen.
Und dann notfalls eine Klage erwägen. Während der Zeit würde ich dort immer hingehen, soweit es die Gesundheit erlaubt. Nachtarbeit ist ja nicht gerade gut für die Psyche (jedenfalls bei mir).
Mit einer einstweiligen Anordnung wirst Du nach meiner unbedeutenden Laienmeinung bei Gericht keinen Erfolg haben, weil es so schlimm halt auch nicht ist.

Wie lange dauert denn die Massnahme? Einfach Augen zu und durch?!
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Alt 12.11.2006, 15:16   #4
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Beiträge: 1.269
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Zitat:
SGB III § 121 Zumutbare Beschäftigungen
(1) Einem Arbeitslosen sind alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einem Arbeitslosen eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Arbeitnehmern längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einem Arbeitslosen zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Arbeitslose innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einem Arbeitslosen ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.
(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die er bisher ausgeübt hat.
Musste hier mal schauen
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meine Beiträge basieren auf meinen persönlichen Erfahrungen und sind keine Rechtsberatung
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Es gibt kein "Besser" oder "Schlechter",
nur Unterschiede. Diese müssen respektiert werden, egal ob es sich um die Hautfarbe, die Lebensweise oder eine Idee handelt. (Indianische Weisheit Kote Kotah, Chumash)
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Alt 12.11.2006, 15:50   #5
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Wird weitergeleitet. Danke Nachbar!!!

Schönen Restsonntag!
Pete ist offline  
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Alt 12.11.2006, 18:35   #6
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Beiträge: 1.269
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Nachbarin, bitte :hug:
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Alt 14.11.2006, 15:02   #7
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Hallo,

dabei ist auch zu beachten, dass die Fahrzeit oder Wegezeit ab Haustür des Wohnhauses gezählt wird und bei Eingang des Betriebes endet.

Da wird auch nichts abgerechnet, weil man vielleicht ein bisschen schneller zum Bus laufen könnte, oder beim Umsteigen den anderen Bus oder Bahn noch bekommen kann, wenn man mal ein wenig fixer laufen würde.

Und die Vorschrift mit welchen Verkehrsmittel man den Weg zur Arbeit antritt gibt es noch nicht.
Das bedeutet für dich, du musst nicht mit dem eigenen Auto fahren, wenn du eins hast.

Gefällt dir aber natürlich die Arbeit so gut, wirst du sicherlich aus eigenem Antrieb das machen, auch wenn du es nicht musst, und den besten Weg für dich nehmen.


Viel Glück


Torsten
Symbiose ist offline  
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Alt 14.11.2006, 18:29   #8
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Habt Dank.

Und schwups wurde gleich eine Stelle in der Nähe (Stellingen - 12 km Luftlinie von Rissen) frei. Das wären dann 25min mit dem Auto. Geht doch :)

Gruß.
Pete ist offline  
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