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ALG II

Erbschaft und Arbeitslosengeld II; in Forum: Information; Seit der Einführung des Arbeitslosengeldes II ( ALG II ), auch „Hartz IV“ genannt, ist die Zahl der Empfänger staatlicher Leistungen stark gewachsen. Derzeit erhalten ca. 6,0 Millionen Menschen Leistungen ...
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Alt 03.11.2006, 04:56   5 links from elsewhere to this Post. Click to view. #1
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Standard Erbschaft und Arbeitslosengeld II

Seit der Einführung des Arbeitslosengeldes II (ALG II), auch „Hartz IV“ genannt, ist die Zahl der Empfänger staatlicher Leistungen stark gewachsen. Derzeit erhalten ca. 6,0 Millionen Menschen Leistungen nach dem SGB II. Gleichzeitig wird immer weniger Schonvermögen anerkannt. Erbt ein Arbeitsloser, der ALG II erhält, stellt sich daher oft die Frage, was mit dem Erbe geschieht. Der Artikel stellt die aktuelle Rechtslage dar und zeigt Möglichkeiten auf, der Bundesagentur ein Schnippchen zu schlagen.
Wie erfährt die Bundesagentur davon, dass ich Erbe geworden bin?

Zunächst ist jeder Empfänger von ALG II nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I verpflichtet, (spätestens) nach einer eventuellen Erbschaftsannahme die Erbschaft anzuzeigen. Außerdem kann die Bundesagentur Einsicht in die Akten des Nachlassgerichts nehmen (was freilich voraussetzt, dass die Bundesagentur von dem Tod des Erblassers erfahren hat). Schließlich kann der Erbfall natürlich von missgünstigen Verwandten angezeigt werden.
Was muss ich befürchten, wenn ich die Erbschaft nicht anzeige?

Unterlässt der Empfänger von ALG II die Anzeige der Erbschaft, begeht er nach § 63 Abs. 1 Nr. 6 SGB II eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 63 Abs. 2 SGB II mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden kann. Außerdem macht er sich unter Umständen nach § 263 StGB wegen Betrugs strafbar. Bei nicht angezeigter Erbschaft dürfte aber in der Regel von einer Strafverfolgung abgesehen werden, da vielen Empfängern die Problematik schlicht nicht nachvollziehbar ist. Außerdem handelt es sich unter Umständen um sog. „sozialwidriges Verhalten“, welches Ersatzansprüche nach § 34 SGB II begründen kann (vgl. OVG Hamburg vom 11.7.1996, Bs IV 11 / 96; VGH München 26.05.2003, 12 B 99 2576).
Anrechnung der Erbschaft aus das ALG II?

ALG II erhält nur, wer hilfsbedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II ist. Hilfsbedürftig ist nicht, wer ausreichend Einkommen hat (vgl. § 11 Abs. 1 SGB II). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Einkommen i.S.d. SGB, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat, sog. Zuflussprinzip (BVerwG, Urteile vom 18.02.1999 – 5 C 16/98 -, NVwZ 1999, S. 3210, - 5 C 35/97 BVerwGE 108, 296). Erbschaften sind damit Einkommen (vgl. auch Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg, Az. : S 52 AS 1507/05) und somit auf den Bedarf anzurechnen ist.

Beispiel:

Herr Klug erbt von seiner Mutter 200.000,00 EUR. Er hat also ein Einkommen von (einmalig) 200.000,00 EUR. Damit entfällt die Bedürftigkeit und Herr Klug erhält kein ALG II. Sie erhält erst wieder ALG II, wenn das geerbte Vermögen aufgebraucht ist.
Wie lange bekomme ich nach der Erbschaft kein ALG II?

Solange Vermögen (mit Ausnahme des Schonvermögens) vorhanden ist, besteht kein Anspruch auf ALG II. In dieser Situation werden sich viele Erben fragen, ob es nicht sinnvoll ist, dass Erbe zu verschleudern oder gar zu verschenken. Dies führt aber meist nicht zu dem gewünschten Ergebnis, da die Bundesagentur davon ausgeht, dass mit der Erbschaft der Bedarf für eine gewisse Zeit gedeckt ist. In der Praxis wird oftmals ein Bedarfsatz angesetzt und die Erbschaft hierdurch geteilt. Das Ergebnis ist dann die Zeit, in der – fiktiv – keine Hilfsbedürftigkeit vorliegt. Nach meiner Einschätzung ist zweifelhaft, ob diese Praxis tatsächlich rechtmäßig ist. Warum sollte der Erbe nicht seinen Lebensstandart in der Zeit in der er ohnehin keine Leistungen nach SGB II erhält erhöhen können? Die Grenze ist nach meiner Einschätzung erst dort gegeben, wo der Hartz – IV Empfänger i.S.v. § 34 Abs. 1 SGB II bewusst oder grob fahrlässig die Hilfsbedürftigkeit herbeiführt. Dies ist aber wohl dann z.B. nicht der Fall, wenn der Erbe davon ausgeht, dass er vor dem Verbrauch eine neue Arbeitsstelle findet oder wenn die Erbschaft für den (versuchten) Start in die Selbständigkeit verbraucht wird.
Was passiert, wenn ich die Erbschaft ausschlage?

Ist der Erbfall bereits eingetreten, sollte der Erbe, der ALG II erhält, überlegen, ob ein Verzicht auf die Erbschaft oder eine Ausschlagung sinnvoll ist. Die einfache Logik lautet: Wer nichts erbt muss sich auch nichts anrechnen lassen. Eine Ausschlagung ist grundsätzlich nicht wegen Sittenwidrigkeit unwirksam (vgl. LG Aachen- Az: 7 T99/04, Ivo FamRZ 2003, S. 6 ff; a.A. noch OLG Stuttgart NJW 2001, 3484 - 3486). Allerdings sollte im Hinblick auf § 34 Abs. 1 SGB II geprüft werden, ob ein Rückgriff der Bundesagentur wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung der Hilfsbedürftigkeit möglich ist. Da es bisher noch keine Entscheidungen zu dieser Frage gibt, ist hier noch Vieles offen. Viel hängt daher von der geschickten Darlegung der Gründe für die Ausschlagung unter Berücksichtigung der Grundsätze von § 34 Abs. 1 SGB II und der Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Erbausschlagungen ab.
Kann die Bundesagentur auf meinen Pflichtteilsanspruch zugreifen?

Was viele Erben nicht wissen: Wer die Erbschaft ausschlägt, hat dennoch einen Anspruch auf den Pflichtteil. Die Bundesagentur kann diesen Pflichtteilsanspruch nach § 33 Abs. 1 SGB II auf sich überleiten (vgl. BGH NJW-RR 2005, 36 noch zu § 90 BSHG a.F.). Daher kann es sinnvoll sein, auch auf den Pflichtteil zu verzichten. Auch insoweit ist aber § 34 Abs. 1 SGB II zu beachten.
Kann der Zugriff der Bundesagentur durch Testament verhindert werden?

Der geschickte Anordnungen im Testament kann erreicht werden, dass die Bundesagentur die Erbschaft nicht verwerten kann und diese somit auch nicht auf Hartz IV angerechnet werden kann.

So können z.B. die Kinder des Hartz IV – Empfängers als Nacherben eingesetzt werden. Der Hartz IV – Empfänger wird in diesem Fall nur als (nicht befreiter) Vorerbe eingesetzt. Durch § 2115, 773 ZPO, 83 Abs. 2 InsO wird der gesamte der Nacherbenbindung unterliegende Nachlass vor der Verwertung durch die Bundesarbeitsagentur geschützt.

Um den direkten pfändbaren Zugriff des Arbeitslosengeld II – Empfängers auf den Nachlass zu verhindern, müssen die Senioren, die ein Testament errichten, außerdem einen Testamentsvollstrecker einsetzen (z.B. eine Schwester / ein Bruder), der nach seinem Ermessen Zahlungen an den Arbeitslosengeld II – Empfänger leistet. Nach § 12 Abs. 1 SGB II ist das vom Testamentsvollstrecker verwaltete Vermögen nicht verwertbar und daher nicht auf das ALG II anzurechnen (vgl. Urteil des Saarländischen Oberverwaltungsgerichtes vom 17.03.2006; Az. : 3 R 2/05 zum Behindertentestament und Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf 17.03.2005 Az. : S 35 SO 66/05 ER zu ALG II). Da bisher kein höchstrichterlichen Urteile zur Anrechnung und Wirksamkeit solcher „Bedürftigentestamente“ vorliegen, muss allerdings bei der Formulierung des Testaments besondere Sorgfalt angewendet werden.
Ist es sinnvoll sich seine Erbschaft auszahlen zu lassen ( sog. „vorweggenommene Erbfolge“)?

Interessante Möglichkeiten zur Gestaltung eröffnet auch der Umstand, dass nach § 12 Abs. 3 Ziffer 4 SGB II ein „selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung“ nicht als einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen sind.

So könnte – vor einer Beantragung von ALG II – der zukünftige Hartz IV Empfänger ausgezahlt werden, z.B. durch Übertragung einer Eigentumswohnung oder Zahlung eines Geldbetrag, mit dem er eine Eigentumswohnung erwirbt (sog. „mittelbare Schenkung“). Die Immobilie fällt dann ins „Schonvermögen“. Dies kann sogar Vorteile im Hinblick auf die Erbschaftssteuer haben.

Der Senior kann sich – wie bei jeder anderen „vorweggenommenen Erbfolge“ durch ein ins Grundbuch eingetragenes Nießbrauchsrecht absichern, d.h. der Hartz IV Empfänger muss dem Senior Miete zahlen, die dann von der Bundesagentur unter Umständen sogar zu erstatten ist.
Bin ich als Erbe eines Hartz IV Empfängers verpflichtet, die gezahlten Sozialleistungen zu erstatten?

Ja, nach § 35 Abs. 1 SGB II ist der Erbe eines Empfängers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zum Ersatz der Leistungen verpflichtet, soweit diese innerhalb der letzten 10 Jahre gezahlt wurden und 1700 EUR übersteigen. Die Ersatzpflicht ist allerdings auf den Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt. Nach § 35 Absatz 2 SGB II ist der Ersatzanspruch in besonderen Ausnahmefällen nicht geltend zu machen.
Fazit

Bei rechtzeitiger Planung vor dem Erbfall kann verhindert werden, dass die Bundesagentur die Erbschaft dem bedürftigen Erben das soeben Erbte gleich wieder weg nimmt. Wurde eine solche Planung versäumt, muss eine Erbausschlagung und eine Pflichtteilsverzicht gut überlegt werden. Hier gilt: Vor einer Anzeige des Erbfalls zu einem spezialisierten Rechtsanwalt, der mit den aktuellen Entwicklungen der Rechtsprechung vertraut ist. Dies muss auch nicht teuer sein: Viele Rechtschutzversicherungen zahlen eine erbrechtliche oder sozialrechtliche Beratung.

http://www.123recht.net/article.asp?a=18753

Gruß Listche
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"Wer die Menschen kennnenlernen will, der studiere ihre
Entschuldigungsgründe."

Christian Friedrich Hebbel
listche ist offline  
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Alt 04.11.2006, 18:07   #2
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Ich habe da mal eine frage dazu
Zitat:
Die Ersatzpflicht ist auf den Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalles begrenzt.
soll das heissen das wenn z.b die Mutter vor 2 Monaten gestorben ist, das dann der ALGII empfänger 2 Monate ALGII zurückzahlen muss wen die erbmasse so hoch ist wie halt 2 Monate ALGII ?
Canuba ist offline  
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Alt 14.12.2006, 00:50   #3
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Nein, dass heißt es nicht.

Es bedeutet, dass der ALGII-Empfänger 2 Monate kein ALGII erhält (also in die Zukunft, nicht in die Vergangenheit) gerichtet.

Die Erbschaft zu retten, ist aber nicht schwer:

Man meldet sich im Erbfall 1 Monat vom ALGII-Bezug ab und verzichtet auf 345 €.

Im Folgemonat füllt man einen neuen ALGII-Antrag aus und die Erbschaft ist
kein Einkommen mehr sondern nicht anrechnungsfähiges Vermögen, weil man das Geld zum Zeitpunkt der Antragstellung schon hat - insoweit es nicht das Schonvermögen von 200€/Lj. übersteigt..
Robinson ist offline  
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Alt 14.12.2006, 07:16   #4
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Ort: Bonndeshauptstadt
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Standard Danke für die Infos

Betrifft mich auch in den nächsten Jahren,
aber hier scheint ja doch noch was zu retten zu sein.
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Dem Deutschen Volke

Runtergeknechtet zur bitteren Armut und Hungerlöhnen durch die Menschenverachtende Politik der früheren RotGrünen- und heutigen großen Koalition,die sehr gerne alle paar Monate die Daumenschrauben fester anzieht

Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung und stellen keinerlei Rechtsberatung dar.
wolliohne ist offline  
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Alt 14.12.2006, 10:38   #5
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... wenn IHR EUCH da mal nicht etwas IRRT :(

Versuch macht KLUG ;)
Arco ist offline  
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Alt 18.01.2007, 22:37   #6
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>"Herr Klug erbt von seiner Mutter 200.000,00 EUR. Er hat also ein Einkommen von (einmalig) 200.000,00 EUR. Damit entfällt die Bedürftigkeit und Herr Klug erhält kein ALG II. Sie ..."

Wer ist jetzt eigentlich "Sie" ?
Robinson ist offline  
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Alt 30.05.2007, 15:22   #7
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Genau gerechnet bekommt Herr Klug jetzt 27 Jahre kein ALG2 mehr!

Sollte ich 2 Millionen Euro erben, bekomme ich die nächsten 277 Jahre kein ALG2 mehr!
Das bedeutet, ich muss trotz, das ich jetzt Millionär bin, weiter wie ein Hartz4er leben? Angenommen, ich stecke die Kohle in eine Firma, die dann nach 6 Jahren pleite geht? Muss ich dann verhungern und bis dahin im Wald wohnen?
 
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Alt 30.05.2007, 19:59   #8
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Ja :)
judith11 ist offline  
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Alt 30.05.2007, 20:01   #9
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Das ist so Gesetz
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Aegroti salus suprema lex.

Man möge sich dieses zu Herzen nehmen :)

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eAlex79 ist offline  
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Alt 29.01.2008, 14:36   #10
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Standard Erbschaft und schonvermögen

Was ist das Schonvermögen? Ich habe gehört, dass weil ja Erbschaft als Einkommen und nicht als Vermögen angerechent wird, es so auch keine Freibeträge gibt (Wie z. B. die 150 Euro pro Lebensjahr)
Gruss
Captain midnight
captain midnight ist offline  
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Alt 29.05.2008, 15:40   #11
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Standard Erbschaft und Arbeitslosengeld II

Liebe Forumsmitglieder,
ich muß das Thema Erbschaft & ALGII mal wieder nach oben holen, weil ich dringend eine Einschätzung von euch brauche.
1.) Grundsätzlich: Wie stehen wohl die Chancen, daß das Amt von einer Erbschaft (so 12.000 Euro) erfährt bzw. nichts mitkriegt? Erblasser ist ein weiter Verwandter und wohnt auch woanders (weiß nicht, ob das relevant ist).
2.) Eigentlich wollte ich mich zur gegebenen Zeit beim Amt abmelden, mit dem Geld die inzwischen angelaufenen nötigen Anschaffungen tätigen, einen Teil jemandem, der es gerade dringend braucht, als zinsloses Darlehen geben und dann (nach zwei Monaten?) wieder ALGII beantragen (womit dann der Rest ja Schonvermögen wäre). Was haltet ihr davon und was ist mit "Herbeiführung von Hilfsbedürftigkeit"?
3.) Ich habe vor ein paar Tagen vom Amt das Angebot für eine ABM erhalten, mit der ich kein ALGII mehr bekommen würde. Bringt mir der Status als ABMler hinsichtlich der Erbschaft und in puncto Unabhängigkeit vom Amt was oder besteht dasselbe Problem wie bei ALGII?
lilalu ist offline  
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Alt 29.05.2008, 17:09   #12
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Standard AW: Erbschaft und Arbeitslosengeld II

Sie erfahren es nicht unbedingt, würde ich meinen. Niemand auch niemand darf daher davon auch nur einen deut erfahren. Wenn dann kein Ärger mit den Ämtern entsteht, also niemals ärgern, kann durchaus auch niemand forschen. Hohes Restrisiko bleibt dennoch.

Allerdings kann im Vorfeld einiges geklärt werden. Die ARGEn ziehen erstmal
30 Euro ab, weil der Zugang ohne Mühen erzielt wurde. Dann wird bis zum Schonvermögen hochgerechnet, und dann entsprechend den Rest die Leistung gekürzt oder eingestellt (wie das letztere sich verhält kann ich aber nicht sagen).

Hier wäre also im Vorfeld das ganze Schonvermögen erstmal weg zu bringen, in irgendwelche sinnvollen Ausgaben. Eventuell als festgelegte Rente (keine Ahnung davon), oder Kücheneinrichtungen, PC etc. *. Sind es langfristige Verträge wie Bausparverträge, können, wenn es frühzeitig ist, auflösen und verbringen. Dann ist der Rest der angerechnet werden kann schon mal am kleinsten.

Gibt es die Möglichkeit, das Erbe abzulehnen, so das eventuell wer anders alles erbt und dann es ein gute Freunde von den Betroffenen verschenkt
und so weiter? Ein Erbe abzulehnen dürfte weniger auffallen, als anzunehmen, darf auch niemand erfahren, das ist aber am saubersten.

Von der ARGE abmelden (und schönen Urlaub machen, eventuell 2 Monate
Weltreise (im finanziellen Rahmen). Man gönnt sich ja sonst nichts.)
Ist zwar möglich, zieht aber Fragen nach sich.

Wie wäre es mit mehrere Monate, und gleich von dem Geld leben, 6 Monate dann ist das Geld bis auf das Schonvermögen eh weg. Gut rein rechnerisch...?

*
Quittungen sind schon sehr sinnvoll,
Auf den Quittungen stehen bekanntlich keine Namen,
Kopfkissenfüllmaterial muss auch mal erneuert werden,
Grundsächlich nichts ungewöhnliches über das Konto des
Betroffenen laufen lassen.
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Alt 29.05.2008, 18:29   #13
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Standard AW: Erbschaft und Arbeitslosengeld II

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Alt 30.05.2008, 05:10   #14
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Standard AW: Erbschaft und Arbeitslosengeld II

Kommt auf den Wert der Erbmasse an. Werden evtl. noch Schulden mitgeerbt usw.

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Christian Friedrich Hebbel
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Alt 30.05.2008, 12:06   #15
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Standard AW: Erbschaft und Arbeitslosengeld II

Es geht leider nicht um Millionen, sondern um circa 12.000-15.000 Euro. Keine Schulden. Am günstigsten wäre es natürlich, wenn ich jetzt einen ganz normalen Job finden würde, mit dem ich mich sowieso erst mal von ALGII abmelden könnte. Meine Frage zielte u.a. auch darauf, ob mir denn auch eine ABM eine solche Gelegenheit bieten könnte - immerhin ist das ja auch ein subventionierter Job und ich bin doch immer noch irgendwie 'aktenkundig' beim Amt, oder?
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Alt 30.05.2008, 18:54   #16
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Standard AW: Erbschaft und Arbeitslosengeld II

Zitat:
Zitat von ofra Beitrag anzeigen
was macht man als alleinerbe? irgendwann sterben meine eltern und es gibt sonst keine erben außer mir.
Du wärst ja praktisch kein Alleinerbe, die ARGE erbt doch mit, wenn...

Volker
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Alt 31.05.2008, 06:12   #17
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Standard AW: Erbschaft und Arbeitslosengeld II

Zitat:
Zitat von Volker Beitrag anzeigen
Du wärst ja praktisch kein Alleinerbe, die ARGE erbt doch mit, wenn...

Volker
ja. da gibt es nur eine lösung: irgendwie raus aus dem ALG II und zwar VORHER.
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Alt 03.06.2008, 20:41   #18
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Idee AW: Erbschaft und Arbeitslosengeld II

Zitat:
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3.) Ich habe vor ein paar Tagen vom Amt das Angebot für eine ABM erhalten, mit der ich kein ALGII mehr bekommen würde. Bringt mir der Status als ABMler hinsichtlich der Erbschaft und in puncto Unabhängigkeit vom Amt was oder besteht dasselbe Problem wie bei ALGII?
Hallo!

Wenn die ABM als regulärer Arbeitsvertrag gestaltet ist, kannst Du im Erbfall auch wie ein "Normaler" Arbeitnehmer mit der Erbschaft machen, was Du willst. Wichtig ist nur, das der Erbfall nicht während des Bezuges von ALG II eintritt, bzw. das das Amt davon erfährt . Also sehr empfehlenswert, die ABM anzunehmem!

Gruss