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| Tags: einstellung, leistung |
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| | #1 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 15.08.2006
Beiträge: 91
| Bedarf die Einstellung der Leistung eines Rechtsmittelfähigen Bescheides oder kann dies auch in Verbindung mit einer Aufforderung mit Abgabe weiterer Unterlagen ohne Rechtsmittelbelehrung geschehen? |
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| | #2 |
| Redaktion Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Forst(Lausitz)
Beiträge: 1.912
| Ein Bescheid über Einstellung der Leistungen enthält normalerweise die entsprechende Rechtsmittelbelehrung.
__________________ Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 "Die Ausschaltung der Schwachen ist der Tod der Gemeinschaft. " Dietrich Bonhoeffer(1906-1945) Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung und stellen keinerlei Rechtsberatung dar. |
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| | #3 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 15.08.2006
Beiträge: 91
| sorry ich habe es wohl nicht klar genug formuliert: Die Bezieherin des ALG II erhält keine Leistungen mehr, da die ARGE Unterlagen zu deren Studium eingefordert hat. (Immatrikulationsbescheinigung) Die Bearbeiterin der ARGE hat ihr hierzu ein einfaches Schreiben ohne Rechtsmittelbelehrung geschickt und sie nur daraufhingewiesen, dass wenn sie die Unterlagen nicht beibringt, die Leistungen ab November 2006 eingestellt werden. Nunmehr hat die ARGE ohne weiteren Bescheid trotz Abgabe der Unterlagen die Leistungen eingestellt. Sie hat keinen BAFÖG Anspruch, da sie keine 40 Wochenstunden studiert und daher nicht bezugsberechtigt für BAFÖG ist (Kinderbetreuung ungesichert, Schreiben der Gemeinde hierzu liegt der ARGE auch vor) |
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| | #4 |
| Redaktion Registriert seit: 18.06.2005 Ort: M. bei Bonn
Beiträge: 2.601
| Dann sollte die HE einen Antrag auf einen angemessenen Vorschuß gem. §42 SGB I stellen. Kann sie die Abgabe der geforderten Unterlagen nachweisen?
__________________ Beste Grüße aus M. bei Bonn von Curt The Cat ------------------------------- Alle meine Beiträge und Antworten entspringen meiner pers. Meinung und Erfahrungen , stellen daher keinerlei Rechtsberatung dar ! "Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht" - Bertold Brecht Lieber aufrecht sterben, als auf Knien leben... deshalb WIDERSTAND!!! Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland, Sparkasse Bonn, BLZ 38050000, Kto 1900057306 |
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| | #5 | |
| Gast
Beiträge: n/a
| Zitat:
Oder irre ich mich da? MfG MaPe | |
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| | #6 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 15.08.2006
Beiträge: 91
| nein nur wer bafögberechtigt ist fällt aus alg II, was natürlich mit dieser 40 stundenregelung schnell zur diskussion ausarten kann, denn wenn der antragsteller behauptet er kann nur 30 stunden studieren ;-) sie hat ihr ganzes geld sofort bekommen *g* |
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| | #7 | |
| Redaktion Registriert seit: 18.06.2005 Ort: M. bei Bonn
Beiträge: 2.601
| Zitat:
:kinn:
__________________ Beste Grüße aus M. bei Bonn von Curt The Cat ------------------------------- Alle meine Beiträge und Antworten entspringen meiner pers. Meinung und Erfahrungen , stellen daher keinerlei Rechtsberatung dar ! "Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht" - Bertold Brecht Lieber aufrecht sterben, als auf Knien leben... deshalb WIDERSTAND!!! Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland, Sparkasse Bonn, BLZ 38050000, Kto 1900057306 | |
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| | #8 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 20.06.2005
Beiträge: 1.082
| Glück gehabt mit der Zahlung. Die Frage, ob die BAföG-Fähigkeit der Ausbildung immer als Ausschlußgrund für ALG II ausreicht, ist derzeit beim BSG anhängig Die Aktenzeichen: BSG: B 7b AS 36/06 R Vorinstanz: LSG München, L 7 AS 6/05 (veröffentlicht) Das LSG hat genau so entschieden - Ausbildung BAföG-fähig = unter keinen Umständen ALG II (außer in wenigen Härtefällen) Bitte aber beachten: Ab 1.1.2007 gibt's hier eine Änderung, dann können KdU ergänzend zu BAföG gewährt werden (auch diese Frage ist zum derzeit gültigen Recht unter obigem Aktenzeichen beim BSG anhängig), Betroffene sollten evtl. daran denken, soweit möglich ihre bisherigen Bescheide anzufechten (Widerspruch), um deren Bestandskraft vor dem Urteil des BSG zu verhindern. |
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| | #9 |
| Gast
Beiträge: n/a
| Zur Eingangsfrage eine Anmerkung: Enthält der Bescheid keine Rechtsbelehrung mit dem Hinweis auf die 4wöchige Frist, kann innerhalb eines Jahres widersprochen werden. Ist sicher wichtig für die, die wegen der BAFÖG-Fähigkeit und Ablehnung von Alg-II-Ansprüchen noch Widerspruch einlegen wollen. |
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| | #10 | ||
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 15.08.2006
Beiträge: 91
| Zitat:
Ich denke sie haben bezahlt, weil ich beim persönlichen Auftreten doch recht forsch bin und relativ schnell immer die Strafrechtlichen Aspekte in den Raum stelle, die man hier und da sehen könnte, wenn ein Bedienster der ARGE sich querstellt, damit bin ich bisher immer recht gut gefahren - sie mögen mich zwar nicht aber sie haben Respekt, das ist auch das einzige was mich interessiert , ich will die ja nicht heiraten. Ich muß mich da mal einlesen, danke schon mal für den Hinweis mit 2007 und dem anhängigem Verfahren. Letztendlich ist das alles ohnehin eine Lachnummer, denn lieber zahlt man Leute die daheimsitzen und nix tun oder nix tun können oder nix tun dürfen - das lasse ich mal dahingestellt, als die Leute zu unterstützen, die aktiv etwas dagegen tun arbeitslos zu sein. | ||
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