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ALG II

Einstellung der Leistung; in Forum: Information; Bedarf die Einstellung der Leistung eines Rechtsmittelfähigen Bescheides oder kann dies auch in Verbindung mit einer Aufforderung mit Abgabe weiterer Unterlagen ohne Rechtsmittelbelehrung geschehen?...
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Alt 30.10.2006, 16:53   #1
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Registriert seit: 15.08.2006
Beiträge: 91
Standard Einstellung der Leistung

Bedarf die Einstellung der Leistung eines Rechtsmittelfähigen Bescheides oder kann dies auch in Verbindung mit einer Aufforderung mit Abgabe weiterer Unterlagen ohne Rechtsmittelbelehrung geschehen?
hoppel ist offline  
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Alt 30.10.2006, 22:06   #2
Redaktion
 
Registriert seit: 16.06.2005
Ort: Forst(Lausitz)
Beiträge: 1.912
Standard

Ein Bescheid über Einstellung der Leistungen enthält normalerweise die entsprechende Rechtsmittelbelehrung.
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Silvia V ist offline  
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Alt 31.10.2006, 09:09   #3
Benutzer
Forumnutzer
 
Registriert seit: 15.08.2006
Beiträge: 91
Standard

sorry ich habe es wohl nicht klar genug formuliert:

Die Bezieherin des ALG II erhält keine Leistungen mehr, da die ARGE Unterlagen zu deren Studium eingefordert hat. (Immatrikulationsbescheinigung) Die Bearbeiterin der ARGE hat ihr hierzu ein einfaches Schreiben ohne Rechtsmittelbelehrung geschickt und sie nur daraufhingewiesen, dass wenn sie die Unterlagen nicht beibringt, die Leistungen ab November 2006 eingestellt werden.

Nunmehr hat die ARGE ohne weiteren Bescheid trotz Abgabe der Unterlagen die Leistungen eingestellt. Sie hat keinen BAFÖG Anspruch, da sie keine 40 Wochenstunden studiert und daher nicht bezugsberechtigt für BAFÖG ist (Kinderbetreuung ungesichert, Schreiben der Gemeinde hierzu liegt der ARGE auch vor)
hoppel ist offline  
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Alt 31.10.2006, 09:32   #4
Redaktion
 
Benutzerbild von Curt The Cat
 
Registriert seit: 18.06.2005
Ort: M. bei Bonn
Beiträge: 2.601
Standard

Dann sollte die HE einen Antrag auf einen angemessenen Vorschuß gem. §42 SGB I stellen. Kann sie die Abgabe der geforderten Unterlagen nachweisen?
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Beste Grüße aus M. bei Bonn
von
Curt The Cat
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Alt 31.10.2006, 10:46   #5
MaPe
Gast
 
Beiträge: n/a
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Zitat:
Zitat von hoppel
Sie hat keinen BAFÖG Anspruch, da sie keine 40 Wochenstunden studiert und daher nicht bezugsberechtigt für BAFÖG ist (Kinderbetreuung ungesichert, Schreiben der Gemeinde hierzu liegt der ARGE auch vor)
Ich dachte, daß es in diesem Fall sowieso kein ALG mehr gibt. Sobald man in einer Ausbildung ist die BAFÖG fähig wäre, hat man keinen Anspruch auf ALG II mehr. Ganz egal ob man BAFÖG bekommt oder nicht.
Oder irre ich mich da?

MfG
MaPe
 
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Alt 31.10.2006, 11:33   #6
Benutzer
Forumnutzer
 
Registriert seit: 15.08.2006
Beiträge: 91
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nein nur wer bafögberechtigt ist fällt aus alg II, was natürlich mit dieser 40 stundenregelung schnell zur diskussion ausarten kann, denn wenn der antragsteller behauptet er kann nur 30 stunden studieren ;-)

sie hat ihr ganzes geld sofort bekommen *g*
hoppel ist offline  
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Alt 31.10.2006, 13:54   #7
Redaktion
 
Benutzerbild von Curt The Cat
 
Registriert seit: 18.06.2005
Ort: M. bei Bonn
Beiträge: 2.601
Standard

Zitat:
Zitat von hoppel
sie hat ihr ganzes geld sofort bekommen *g*
Und wie das jetzt??

:kinn:
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Beste Grüße aus M. bei Bonn
von
Curt The Cat
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Alt 31.10.2006, 14:03   #8
Erfahrener Benutzer
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Registriert seit: 20.06.2005
Beiträge: 1.082
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Glück gehabt mit der Zahlung.
Die Frage, ob die BAföG-Fähigkeit der Ausbildung immer als Ausschlußgrund für ALG II ausreicht, ist derzeit beim BSG anhängig
Die Aktenzeichen:
BSG: B 7b AS 36/06 R
Vorinstanz: LSG München, L 7 AS 6/05 (veröffentlicht)
Das LSG hat genau so entschieden - Ausbildung BAföG-fähig = unter keinen Umständen ALG II (außer in wenigen Härtefällen)
Bitte aber beachten: Ab 1.1.2007 gibt's hier eine Änderung, dann können KdU ergänzend zu BAföG gewährt werden (auch diese Frage ist zum derzeit gültigen Recht unter obigem Aktenzeichen beim BSG anhängig), Betroffene sollten evtl. daran denken, soweit möglich ihre bisherigen Bescheide anzufechten (Widerspruch), um deren Bestandskraft vor dem Urteil des BSG zu verhindern.
Koelschejong ist offline  
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Alt 31.10.2006, 14:26   #9
Barney
Gast
 
Beiträge: n/a
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Zur Eingangsfrage eine Anmerkung: Enthält der Bescheid keine Rechtsbelehrung mit dem Hinweis auf die 4wöchige Frist, kann innerhalb eines Jahres widersprochen werden.

Ist sicher wichtig für die, die wegen der BAFÖG-Fähigkeit und Ablehnung von Alg-II-Ansprüchen noch Widerspruch einlegen wollen.
 
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Alt 02.11.2006, 12:10   #10
Benutzer
Forumnutzer
 
Registriert seit: 15.08.2006
Beiträge: 91
Standard

Zitat:
Zitat von Curt The Cat
Zitat:
Zitat von hoppel
sie hat ihr ganzes geld sofort bekommen *g*
Und wie das jetzt??

:kinn:
die Frage stelle ich mir seit 5 Minuten auch, da ich mich noch nicht genau eingelesen habe, denn ein Student der ein Urlaubssemester macht bekommt auch ALG II, da er ja in diesem Zeitraum keine förderungswürdige Ausbildung macht.

Ich denke sie haben bezahlt, weil ich beim persönlichen Auftreten doch recht forsch bin und relativ schnell immer die Strafrechtlichen Aspekte in den Raum stelle, die man hier und da sehen könnte, wenn ein Bedienster der ARGE sich querstellt, damit bin ich bisher immer recht gut gefahren - sie mögen mich zwar nicht aber sie haben Respekt, das ist auch das einzige was mich interessiert , ich will die ja nicht heiraten.

Ich muß mich da mal einlesen, danke schon mal für den Hinweis mit 2007 und dem anhängigem Verfahren.

Letztendlich ist das alles ohnehin eine Lachnummer, denn lieber zahlt man Leute die daheimsitzen und nix tun oder nix tun können oder nix tun dürfen - das lasse ich mal dahingestellt, als die Leute zu unterstützen, die aktiv etwas dagegen tun arbeitslos zu sein.
hoppel ist offline  
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