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Alt 24.06.2005, 11:15   #1
bschlimme
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Änderungen bei der Bemessung von Wohnraum / Berlin

Kriterien für die Angemessenheit der Wohnungskosten für Langzeitarbeitslose
Aus der Sitzung des Senats am 3. Mai 2005:

Der Senat hat auf Vorlage der Senatorin für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz, Dr. Heidi Knake-Werner, Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnung) zur Kenntnis genommen. Sie sollen zum 1. Juli 2005 in Kraft treten und werden nun dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme vorgelegt.

Vorrangiges Ziel der Ausführungsvorschriften ist die Sicherung angemessenen Wohnraumes für hilfebedürftige Erwerbsfähige und Familienangehörige. Hauptkriterium für die Prüfung der Angemessenheit wird künftig die Brutto-Warmmiete einer Wohnung – unabhängig von ihrer Größe – sein. Es wurden folgende Richtwerte in Relation zur Haushaltsgröße festgelegt:

1-Personen-Haushalt: 360 €,
2-Personen-Haushalt: 444 €,
3-Personen-Haushalt: 542 €,
4-Personen-Haushalt: 619 €,
5-Personen-Haushalt: 705 €.

Für jede weitere Person im Haushalt erhöht sich der Richtwert um 50 €. Bei selbst genutztem Wohneigentum werden die tatsächlichen Aufwendungen – außer den Tilgungsraten – erstattet.

Die Kosten der Wohnung einschließlich Heizkosten werden grundsätzlich zunächst für ein Jahr ab Beginn des Leistungsbezuges in der tatsächlichen Höhe übernommen. Sofern diese Kosten die Richtwerte übersteigen, gelten erst im Anschluss an diesen Zeitraum die Regelungen zur Senkung der Wohnungskosten – erstmalig ab 1. Januar 2006.

Bei bestehendem Wohnraum können in besonders begründeten Einzelfällen die Richtwerte um bis zu 10 % überschritten werden. Das gilt insbesondere für Alleinerziehende und Schwangere, über 60-jährige Hilfeempfangende und Familien mit kleinen Kindern sowie für Menschen mit mindestens 15-jähriger Wohndauer. Zweckentsprechend genutzte behindertengerechte Wohnungen – insbesondere für Rollstuhlbenutzer/-innen – werden in der Regel als angemessen bewertet.

Ergibt die Angemessenheitsprüfung, dass die Wohnkosten die Richtwerte überschreiten, wird der Hilfebedürftige aufgefordert, diese Kosten z.B. durch Untervermietung oder durch Umzug innerhalb von 6 Monaten zu reduzieren. In besonderen Fällen kann diese Frist auch auf bis zu 12 Monate erweitert werden. Einer Aufforderung zum Wohnungswechsel muss eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für einen Zeitraum von in der Regel 2 Jahren vorangehen. Auch die Möglichkeit der Zuzahlung (Selbstbeteiligung beim unangemessen hohen Teil der Mietzinsen) durch den Hilfeempfangenden wird eingeräumt.

Senatorin Dr. Knake-Werner: „Mit der nun vorgelegten Regelung wird Rechtssicherheit für die vielen Langzeitarbeitslosen und ihre Familien sowie für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den 12 Berliner Job-Centern geschaffen. Die Richtwerte sind so bemessen, dass maximale Transparenz und Leistungsgerechtigkeit gesichert werden. Fast 80 % des Berliner Wohnungsbestandes stehen so auch weiterhin für alle Berlinerinnen und Berliner zur Verfügung. Umzugswellen und eine weitere soziale Aufspaltung unserer Stadt werden ausgeschlossen.“

http://www.berlin.de/landespresseste...044/index.html
 
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Alt 29.07.2005, 11:33   #2
Einstein
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

lassen wir uns mal überraschen wie diese Zahlen in einem Jahr aussehen .. ich befürchte da kommt noch mehr!
 
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