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| | #1 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 25.12.2005 Ort: Gießen in Hessen
Beiträge: 860
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__________________ Das was vor uns liegt und das was hinter uns liegt ist nichts, verglichen mit dem was in uns liegt. |
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| | #2 |
| Erfahrener Benutzer Registriert seit: 11.02.2006 Ort: Kassel / Hessen
Beiträge: 4.487
| ... da bin ich aber mal so gespannt was alle jetzt so schreiben die auf absoluten Hausarrest plädiert und manche Horrormeldungen produziert haben..... |
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| | #3 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 01.07.2005 Ort: Niedersachsen
Beiträge: 619
| Schau mal Arco: http://www.piccolina.jansonclan.de/t...adid=1225&sid= Sachlich Infos zum Thema. Die gesetzliche Grundlage ist eindeutig, aber was die BA in deren DO drauß macht ist was anderes. :?
__________________ Gruß von Sonntagsmaja ------------------- "Manchmal denke ich, der beste Beweis dafür, dass es anderswo im Universum intelligentes Leben gibt, ist der, dass noch keiner versucht hat, Kontakt mit uns aufzunehmen." (Bill Watterson) |
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| | #4 |
| Erfahrener Benutzer Registriert seit: 11.02.2006 Ort: Kassel / Hessen
Beiträge: 4.487
| .. und ? ? ? dann kläre mich doch bitte mal auf was ich schon wieder falsch lese .... also im Gegensatz was dort steht und was seit Tagen hier geschrieben wird was mann/frau alles nicht mehr machen darf ( Hausarrest - nicht mehr Einkaufen gehen können, Abmelden wenn man zum Nachbarort möchte, den ganzen Tag von 7 bis 20 Uhr zu Hause bleiben müssen um jederzeit post- und telefonmäßig zur Verfügung zu stehen und und und ) Also ich habe das nie so gelesen - aber ich bin ja nur ein armer Hund ;) |
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| | #5 |
| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Bonn
Beiträge: 11.979
| Im Prinzip gilt, was in unserer Presseerklärung geschrieben wurde. Dies finde ich in den Hinweisen alles so bestätigt. http://www.erwerbslosenforum.de/nach...inschaften.htm
__________________ Gruß aus dem Rheinland Martin Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung. Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland |
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| | #6 |
| Erfahrener Benutzer Registriert seit: 11.02.2006 Ort: Kassel / Hessen
Beiträge: 4.487
| ... na gut - dann muß ich mir MORGEN eine neue Brille besorgen :pfeiff: :pfeiff: |
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| | #7 | |
| Gast
Beiträge: n/a
| Zitat:
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| | #8 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 01.07.2005 Ort: Niedersachsen
Beiträge: 619
| Zitat:
Nur mal so eine Beispiel: Die Residenzpflicht gibt es nicht mehr. Aber die BA führt diese durch die Hintertür wieder ein. Denn in den Durchführungshinweisen wird mehrfach(!) von Residenzpflicht des HE gesprochen. Die neuen Hinweise sorgen anstatt für mehr Klarheit nur für noch mehr Verwirrung :?
__________________ Gruß von Sonntagsmaja ------------------- "Manchmal denke ich, der beste Beweis dafür, dass es anderswo im Universum intelligentes Leben gibt, ist der, dass noch keiner versucht hat, Kontakt mit uns aufzunehmen." (Bill Watterson) | |
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| | #9 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 16.02.2006
Beiträge: 1.099
| Hier einige Auszüge zum § 7 SGB II: Ausführliche Einlassungen zur EAO unter 6.3 Ortsabwesenheit 6.3.3. Zeit- und ortsnaher Bereich (3) Der räumliche Nahbereich ist nicht auf das Inland beschränkt. Er kann auch Orte im Ausland umfassen, wenn sie sich in der Umgebung des Trägers befinden (z. B. im grenznahen Bereich). Entscheidend ist, dass der Hilfebedürftige in der Lage sein muss, innerhalb einer zumutbaren Pendelzeit den Träger täglich zu erreichen. (4) Grundsätzlich kann es sachgerecht sein, von der Zeitgrenze nach § 121 Abs. 4 SGB III auszugehen. Ein unschädlicher auswärtiger Aufenthalt kann damit noch vorliegen, wenn der Hilfebedürftige für die Vorsprache beim Träger insgesamt 2,5 Stunden für den Hin- und Rückweg aufwenden muss. EAO auf Seite 6 Zur eäG unter: (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Personen 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen der anderen zu verfügen. 3.2 Partner (5) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft), wird gemäß § 7 Abs. 3a SGB II vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. (6) Liegt eine der vorgenannten Tatsachen vor, wird von Gesetzes wegen vermutet, dass eine Einstehensgemeinschaft vorliegt. Für das Vorliegen des Vermutenstatbestandes trägt der Leistungsträger die Beweislast. Die unter 1. bis 4. genannten Tatsachen stellen jedoch lediglich die Voraussetzung für eine gesetzliche Vermutung dar, sie sind nicht abschließend. Liegt keine dieser Tatsachen vor oder wird eine entsprechende Vermutung widerlegt, können dennoch weitere Lebensumstände auf eine Einstehensgemeinschaft schließen lassen. Diese weiteren Umstände hat der Leistungsträger ggf. zu ermitteln und zu beweisen, es gilt insoweit der Amtsermittlungsgrundsatz gem. § 20 SGB X. (8) Die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Einstehensgemeinschaft kann vom Hilfebedürftigen widerlegt werden. Der Hilfebedürftige hat dann darzulegen und durch geeignete Nachweise zu beweisen, dass der vermutete Sachverhalt nicht vorliegt. Die bloße Behauptung, dass trotz der unter 1. bis 4. genannten Tatsachen eine Einstehensgemeinschaft nicht vorliegt, ist nicht ausreichend. Also zwingend das Führen von getrennten Haushaltsbüchern, lückenlos und korrekt (siehe Konten in der Buchführung), erforderlich. |
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| | #10 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 18.06.2005
Beiträge: 131
| Zitat:
Kann das jetzt mal jemand für rechtskundig nicht so bewanderte in verständlichem "Deutsch" ausdrücken. Ich will nicht sagen das ich nur Bahnhof verstehe. Aber was heißt das jetzt konkret. Bin ich für über 3 Stunden weg und nicht zu erreichen, erfolgt eine Sanktion? Da kriegt man es ja mit der Angst zu tun. Kann also mal einer klar ausdrücken was jetzt sache ist. Reicht es nun POstalisch am Tag erreichbar zu sein, oder muß ständig auf der Bude hocken? Was ist wenn ich so in die Stadt muß? - Bewerbungen wegbringen - BEwerbungsgespräche - Einkäufe - Spazieren gehen, fahradfahren um nicht ganz zu verfetten. - Kino, Kirmesbesuch (wenn man mit den Kids mal hinwill. Bezahlen kann man ja eh nix) usw.usw. Ich glaube es wäre mal wichtig das zusammenzufasen und in einen klaren Kontext zu bringen bei dem man sich nicht durch Urteile oder Gesetzestexte wühlen muß. Ginge das? | |
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| | #11 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 01.07.2005 Ort: Niedersachsen
Beiträge: 619
| Prinzipell geht das, Dragon. Ich sehe nur die Schwierigkeit darin, daß der Gesetztestext etwas anderes aussagt, als das was in den Durchführungshinweisen der BA steht. Soll heißen: Die BA backt da ihre eigenen Brötchen! Die sanktionieren nach deren eigenen Hinweisen/Richtlinien. Vor Gericht hätte das zwar keinen Bestand, aber überleg mal, wie wenig doch vors Gericht ziehen bzw. wie lange Du da wartest, mit Dein Fall entschieden ist! Das ist doch die Schweinerei bei der Sache :dampf:
__________________ Gruß von Sonntagsmaja ------------------- "Manchmal denke ich, der beste Beweis dafür, dass es anderswo im Universum intelligentes Leben gibt, ist der, dass noch keiner versucht hat, Kontakt mit uns aufzunehmen." (Bill Watterson) |
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| | #12 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 16.02.2006
Beiträge: 1.099
| Im Gegenteil, Du kannst somit therotisch sogar von Köln/Bonn nach Amsteram fliegen. Die Flugzeit beträgt ca. 60 min. Lade dir bei TACHELES http://www.my-sozialberatung.de/file...-08-14.pdf.pdf die Durchführungshinweise zum § 7 SGB II vom 14.08.2006 herunter und lies es im Zusammenhang. Dann wird die Residenzpflicht auch für dich schlüssig |
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| | #13 |
| Erfahrener Benutzer Registriert seit: 11.02.2006 Ort: Kassel / Hessen
Beiträge: 4.487
| :daumen: :) :hihi: :hihi: also ich sage/schreibe vorerst zu diesem Thema nichts mehr :pfeiff: :pfeiff: Mir ist/war es klar und ich bin in meiner Meinung mit der Durchführungshinweisen bestätigt worden - nicht das ich das alles für gut befinde, aber ich kann mit leben .... Dann noch viel Spaß beim Durchlesen der Hinweise ;) ;) ;) Der arme Hund der sich doch keine neue Brille holen wird :mrgreen: :mrgreen: |
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| | #14 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 26.11.2005
Beiträge: 430
| Zitat:
:pfeiff:
__________________ Der übliche Schwachsinn für die klagewütigen Juristen: Meine Posts stellen meine persönliche Meinung dar und erheben keinerlei Anspruch auf Richtigkeit. Sie stellen erst recht keine Rechtsberatung dar. | |
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| | #15 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 16.02.2006
Beiträge: 1.099
| Hier noch ein paar Hinweise aus dem Tacheles-Forum, die meine vollste Zustimmung haben: Zitat:
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| | #16 | |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 15.08.2006 Ort: Stuttgart
Beiträge: 81
| Zitat:
(um an das leckere Hündchen zu kommen)... FAKT ist, dass die Sozialbehörden gleich wie sie sich schimpfen mögen es sich systematisch herausnehmen das SGB nach eigenem Gusto zum absoluten Ungunsten der Klientel zu interpretieren und es immer wieder auf die Sozialgerichte ankommen lassen. Die Verpflichtung sich von 8-20 Uhr etc. zu Hause aufzuhalten wurde vielerorts von Sachbearbeitern und natürlich von den Kontrolldiensten der Sozialbehörden kommuniziert. In der Theorie sind natürlich im Nachhinein Folgen für diese schadhafte Rechtsberatung denkbar, aber eine tatsächliche Abstrafung der Übeltäter wäre angesichts der Umstände hierzulande nichts mehr als bunter und fantasievoller "Jurafiction".
__________________ Du suchst jemanden der für Dich für umsonst arbeiten muss? Nimm mich! Ich erweise Dir gerne einen Bärendienst! Das hier ist keine Rechtsberatung und wer sich nach den Informationen hier richtet tut dies auf eigene Gefahr: Ich hafte nicht für etwaige Folgen. | |
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