Erwerbslosen Forum Deutschland (Forum)

 
kein_lohn_unter10

ALG II

neue Hinweise jetzt im (Tacheles)Netz ...; in Forum: Information; schaut hier: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/f...p?FacId=501559...
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Alt 27.08.2006, 14:21   #1
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Benutzerbild von athene
 
Registriert seit: 25.12.2005
Ort: Gießen in Hessen
Beiträge: 860
Standard neue Hinweise jetzt im (Tacheles)Netz ...

schaut hier:

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/f...p?FacId=501559
__________________
Das was vor uns liegt und das was hinter uns liegt ist nichts, verglichen mit dem was in uns liegt.
athene ist offline  
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Alt 27.08.2006, 17:15   #2
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Registriert seit: 11.02.2006
Ort: Kassel / Hessen
Beiträge: 4.487
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... da bin ich aber mal so gespannt was alle jetzt so schreiben die auf absoluten Hausarrest plädiert und manche Horrormeldungen produziert haben.....
Arco ist offline  
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Alt 27.08.2006, 18:11   #3
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Registriert seit: 01.07.2005
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 619
Standard

Schau mal Arco:

http://www.piccolina.jansonclan.de/t...adid=1225&sid=


Sachlich Infos zum Thema.

Die gesetzliche Grundlage ist eindeutig, aber was die BA in deren DO drauß macht ist was anderes. :?
__________________
Gruß von
Sonntagsmaja
-------------------
"Manchmal denke ich, der beste Beweis dafür, dass es anderswo im Universum intelligentes Leben gibt, ist der, dass noch keiner versucht hat, Kontakt mit uns aufzunehmen."

(Bill Watterson)
Sonntagsmaja ist offline  
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Alt 27.08.2006, 18:24   #4
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Registriert seit: 11.02.2006
Ort: Kassel / Hessen
Beiträge: 4.487
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.. und ? ? ?

dann kläre mich doch bitte mal auf was ich schon wieder falsch lese

.... also im Gegensatz was dort steht und was seit Tagen hier geschrieben wird was mann/frau alles nicht mehr machen darf ( Hausarrest - nicht mehr Einkaufen gehen können, Abmelden wenn man zum Nachbarort möchte, den ganzen Tag von 7 bis 20 Uhr zu Hause bleiben müssen um jederzeit post- und telefonmäßig zur Verfügung zu stehen und und und )

Also ich habe das nie so gelesen - aber ich bin ja nur ein armer Hund ;)
Arco ist offline  
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Alt 27.08.2006, 18:38   #5
Redaktion
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Benutzerbild von Martin Behrsing
 
Registriert seit: 16.06.2005
Ort: Bonn
Beiträge: 11.979
Standard

Im Prinzip gilt, was in unserer Presseerklärung geschrieben wurde.
Dies finde ich in den Hinweisen alles so bestätigt.

http://www.erwerbslosenforum.de/nach...inschaften.htm
__________________
Gruß aus dem Rheinland

Martin

Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland
Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06

Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen
entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung.

Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland
Martin Behrsing ist offline  
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Alt 27.08.2006, 18:44   #6
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 11.02.2006
Ort: Kassel / Hessen
Beiträge: 4.487
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... na gut - dann muß ich mir MORGEN eine neue Brille besorgen :pfeiff: :pfeiff:
Arco ist offline  
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Alt 27.08.2006, 19:13   #7
FlatRon
Gast
 
Beiträge: n/a
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Zitat:
aber ich bin ja nur ein armer Hund
.....aber erhaben sieht er haus :hihi:
 
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Alt 27.08.2006, 19:34   #8
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Registriert seit: 01.07.2005
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 619
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Zitat:
Zitat von Arco
... na gut - dann muß ich mir MORGEN eine neue Brille besorgen :pfeiff: :pfeiff:
Das kann ich so nicht beurteilen, lieber Arco ;)

Nur mal so eine Beispiel: Die Residenzpflicht gibt es nicht mehr.
Aber die BA führt diese durch die Hintertür wieder ein.

Denn in den Durchführungshinweisen wird mehrfach(!) von Residenzpflicht des HE gesprochen.

Die neuen Hinweise sorgen anstatt für mehr Klarheit nur für noch mehr Verwirrung :?
__________________
Gruß von
Sonntagsmaja
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"Manchmal denke ich, der beste Beweis dafür, dass es anderswo im Universum intelligentes Leben gibt, ist der, dass noch keiner versucht hat, Kontakt mit uns aufzunehmen."

(Bill Watterson)
Sonntagsmaja ist offline  
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Alt 27.08.2006, 19:37   #9
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Registriert seit: 16.02.2006
Beiträge: 1.099
Standard Hier einige Auszüge zum § 7 SGB II:

Hier einige Auszüge zum § 7 SGB II:

Ausführliche Einlassungen zur EAO unter
6.3 Ortsabwesenheit

6.3.3. Zeit- und ortsnaher Bereich
(3) Der räumliche Nahbereich ist nicht auf das Inland beschränkt. Er kann auch Orte im Ausland umfassen, wenn sie sich in der Umgebung des Trägers befinden (z. B. im grenznahen Bereich). Entscheidend ist, dass der Hilfebedürftige in der Lage sein muss, innerhalb einer zumutbaren Pendelzeit den Träger täglich zu erreichen.

(4) Grundsätzlich kann es sachgerecht sein, von der Zeitgrenze nach § 121 Abs. 4 SGB III auszugehen. Ein unschädlicher auswärtiger Aufenthalt kann damit noch vorliegen, wenn der Hilfebedürftige für die Vorsprache beim Träger insgesamt 2,5 Stunden für den Hin- und Rückweg aufwenden muss.

EAO auf Seite 6

Zur eäG unter:
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Personen
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen der anderen zu verfügen.

3.2 Partner
(5) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft), wird gemäß § 7 Abs. 3a SGB II vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(6) Liegt eine der vorgenannten Tatsachen vor, wird von Gesetzes wegen vermutet, dass eine Einstehensgemeinschaft vorliegt. Für das Vorliegen des Vermutenstatbestandes trägt der Leistungsträger die Beweislast.

Die unter 1. bis 4. genannten Tatsachen stellen jedoch lediglich die Voraussetzung für eine gesetzliche Vermutung dar, sie sind nicht abschließend. Liegt keine dieser Tatsachen vor oder wird eine entsprechende Vermutung widerlegt, können dennoch weitere Lebensumstände auf eine Einstehensgemeinschaft schließen lassen. Diese weiteren Umstände hat der Leistungsträger ggf. zu ermitteln und zu beweisen, es gilt insoweit der Amtsermittlungsgrundsatz gem. § 20 SGB X.

(8) Die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Einstehensgemeinschaft kann vom Hilfebedürftigen widerlegt werden. Der Hilfebedürftige hat dann darzulegen und durch geeignete Nachweise zu beweisen, dass der vermutete Sachverhalt nicht vorliegt. Die bloße Behauptung, dass trotz der unter 1. bis 4. genannten Tatsachen eine Einstehensgemeinschaft nicht vorliegt, ist nicht ausreichend.

Also zwingend das Führen von getrennten Haushaltsbüchern, lückenlos und korrekt (siehe Konten in der Buchführung), erforderlich.
Mambo ist offline  
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Alt 27.08.2006, 19:50   #10
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Registriert seit: 18.06.2005
Beiträge: 131
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Zitat:
Grundsätzlich kann es sachgerecht sein, von der Zeitgrenze nach § 121 Abs. 4 SGB III auszugehen. Ein unschädlicher auswärtiger Aufenthalt kann damit noch vorliegen, wenn der Hilfebedürftige für die Vorsprache beim Träger insgesamt 2,5 Stunden für den Hin- und Rückweg aufwenden muss.

Kann das jetzt mal jemand für rechtskundig nicht so bewanderte in verständlichem "Deutsch" ausdrücken. Ich will nicht sagen das ich nur Bahnhof verstehe.
Aber was heißt das jetzt konkret. Bin ich für über 3 Stunden weg und nicht zu erreichen, erfolgt eine Sanktion?

Da kriegt man es ja mit der Angst zu tun. Kann also mal einer klar ausdrücken was jetzt sache ist. Reicht es nun POstalisch am Tag erreichbar zu sein, oder muß ständig auf der Bude hocken?

Was ist wenn ich so in die Stadt muß?

- Bewerbungen wegbringen
- BEwerbungsgespräche
- Einkäufe
- Spazieren gehen, fahradfahren um nicht ganz zu verfetten.
- Kino, Kirmesbesuch (wenn man mit den Kids mal hinwill. Bezahlen kann man ja eh nix)

usw.usw.

Ich glaube es wäre mal wichtig das zusammenzufasen und in einen klaren Kontext zu bringen bei dem man sich nicht durch Urteile oder Gesetzestexte wühlen muß.

Ginge das?
Dragon ist offline  
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Alt 27.08.2006, 20:05   #11
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Ort: Niedersachsen
Beiträge: 619
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Prinzipell geht das, Dragon.

Ich sehe nur die Schwierigkeit darin, daß der Gesetztestext etwas anderes aussagt, als das was in den Durchführungshinweisen der BA steht.

Soll heißen: Die BA backt da ihre eigenen Brötchen! Die sanktionieren nach deren eigenen Hinweisen/Richtlinien.
Vor Gericht hätte das zwar keinen Bestand, aber überleg mal, wie wenig doch vors Gericht ziehen bzw. wie lange Du da wartest, mit Dein Fall entschieden ist!

Das ist doch die Schweinerei bei der Sache :dampf:
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Gruß von
Sonntagsmaja
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"Manchmal denke ich, der beste Beweis dafür, dass es anderswo im Universum intelligentes Leben gibt, ist der, dass noch keiner versucht hat, Kontakt mit uns aufzunehmen."

(Bill Watterson)
Sonntagsmaja ist offline  
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Alt 27.08.2006, 20:10   #12
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Registriert seit: 16.02.2006
Beiträge: 1.099
Standard Im Zusammenhang

Im Gegenteil, Du kannst somit therotisch sogar von Köln/Bonn nach Amsteram fliegen. Die Flugzeit beträgt ca. 60 min.

Lade dir bei TACHELES
http://www.my-sozialberatung.de/file...-08-14.pdf.pdf
die Durchführungshinweise zum § 7 SGB II vom 14.08.2006 herunter und lies es im Zusammenhang. Dann wird die Residenzpflicht auch für dich schlüssig
Mambo ist offline  
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Alt 27.08.2006, 20:34   #13
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 11.02.2006
Ort: Kassel / Hessen
Beiträge: 4.487
Standard

:daumen:
:)
:hihi: :hihi: also ich sage/schreibe vorerst zu diesem Thema nichts mehr :pfeiff: :pfeiff:

Mir ist/war es klar und ich bin in meiner Meinung mit der Durchführungshinweisen bestätigt worden - nicht das ich das alles für gut befinde, aber ich kann mit leben ....

Dann noch viel Spaß beim Durchlesen der Hinweise ;) ;) ;)

Der arme Hund der sich doch keine neue Brille holen wird :mrgreen: :mrgreen:
Arco ist offline  
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Alt 27.08.2006, 21:28   #14
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Benutzerbild von heuschrecke
 
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Beiträge: 430
Standard

Zitat:
Zitat von Arco
Mir ist/war es klar und ich bin in meiner Meinung mit der Durchführungshinweisen bestätigt worden
Tja, so ist das oft im Leben: Jeder versteht genau das, was er gern verstehen möchte und glaubt dann ganz fest, dass alle anderen das ganz sicher auch haargenauso verstehen werden...

:pfeiff:
__________________
Der übliche Schwachsinn für die klagewütigen Juristen: Meine Posts stellen meine persönliche Meinung dar und erheben keinerlei Anspruch auf Richtigkeit. Sie stellen erst recht keine Rechtsberatung dar.
heuschrecke ist offline  
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Alt 27.08.2006, 22:08   #15
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Beiträge: 1.099
Standard Durchführungshinweise: Ereichbarkeitsanordnung; Entwarnung!

Hier noch ein paar Hinweise aus dem Tacheles-Forum, die meine vollste Zustimmung haben:

Zitat:
In den Durchführungshinweisen zu § 7 Abs. 4a SGB II ist von dem Aufenthalt des eHB die Rede. Der Terminus Aufenthalt wird gemäß § 30 SGB I definiert (vgl. auch Rz 7.2 der Durchführungshinweise):


§ 30 SGB I [Geltungsbereich]
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

----
Soll heißen: Wenn ich vorübergehend im orts- und zeitnahen Bereich einkaufe, zum Arzt gehe, Mama besuche oder 1000 Pullen wegkippe, dann habe ich dort nicht meinen Aufenthalt.
----

§ 121 Abs. 4 SGB III ist für die Definition des Zeitrahmens des orts- und zeitnahen Bereiches vonnöten (siehe unten):

§ 121 SGB III
(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einem Arbeitslosen eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Arbeitnehmern längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. (...)



Hier Auszüge aus den Durchführungshinweisen, die selbsterklärend sind:


6.3.3. Zeit- und ortsnaher Bereich

Definition zeit- und ortsnaher Bereich (7.59)

(1) Nach § 7 Abs. 4a 1. Hs führt ein Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs zum vollständigen Wegfall des Leistungsanspruchs, wenn nicht vorher die Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners eingeholt wurde.

(2) Der zeit- und ortsnahe Bereich ist in § 2 S. 2 EAO definiert. Dazu gehören alle Orte in der Umgebung des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende, von denen aus der erwerbsfähige Hilfebedürftige erforderlichenfalls in der Lage wäre, den Leistungsträger täglich und ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen. Er ist nicht identisch mit dem Zuständigkeitsbereich des Trägers. Vielmehr setzt er sich aus einer räumlichen ("Orte in der Umgebung des Leistungsträgers") und einer zeitlichen Komponente ("ohne unzumutbaren Aufwand") zusammen.


Aufenthalt im ausländischen Nahbereich (7.60)

(3) Der räumliche Nahbereich ist nicht auf das Inland beschränkt. Er kann auch Orte im Ausland umfassen, wenn sie sich in der Umgebung des Trägers befinden (z. B. im grenznahen Bereich). Entscheidend ist, dass der Hilfebedürftige in der Lage sein muss, innerhalb einer zumutbaren Pendelzeit den Träger täglich zu errei-chen. Zeitliche Begrenzung des Nahbereichs (7.61)

(4) Grundsätzlich kann es sachgerecht sein, von der Zeitgrenze nach § 121 Abs. 4 SGB III auszugehen. Ein unschädlicher auswärtiger Aufenthalt kann damit noch vorliegen, wenn der Hilfebedürftige für die Vorsprache beim Träger insgesamt 2,5 Stunden für den Hin- und Rückweg aufwenden muss.

(5) Die Zeitgrenze nach § 121 Abs. 4 SGB III ist als Richtwert zu sehen. Der Nahbereich kann unter Berücksichtigung der Bedingungen des regionalen Arbeitsmarktes, den strengeren Zumutbarkeitskriterien nach § 10 und den Umständen des jeweiligen Einzelfalles von den Trägern unterschiedlich definiert und gegebenenfalls in der Eingliederungsvereinbarung festgehalten werden. Ist beispielsweise in einer Region aufgrund bevorstehender Großereignisse (Messen o. ä.) kurzfristig mit einem Zugang an offenen Stellen (insbesondere auch Gelegenheitsarbeiten) zu rechnen, ist sicherzustellen, dass eine zügige Stellenbesetzung nicht dadurch gefährdet wird, dass geeignete Arbeitnehmer nicht in der Lage sind, sich unverzüglich zu bewerben und Vorstellungstermine wahrzunehmen.
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/f...p?FacId=501815
Mambo ist offline  
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Alt 28.08.2006, 05:32   #16
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Ort: Stuttgart
Beiträge: 81
Standard

Zitat:
Zitat von Arco
.. und ? ? ?

dann kläre mich doch bitte mal auf was ich schon wieder falsch lese

.... also im Gegensatz was dort steht und was seit Tagen hier geschrieben wird was mann/frau alles nicht mehr machen darf ( Hausarrest - nicht mehr Einkaufen gehen können, Abmelden wenn man zum Nachbarort möchte, den ganzen Tag von 7 bis 20 Uhr zu Hause bleiben müssen um jederzeit post- und telefonmäßig zur Verfügung zu stehen und und und )

Also ich habe das nie so gelesen - aber ich bin ja nur ein armer Hund ;)
Und ich bin ja nur der Böse rebellische Bär der auf Deinen Zwinger einschlägt
(um an das leckere Hündchen zu kommen)...

FAKT ist, dass die Sozialbehörden gleich wie sie sich schimpfen mögen es
sich systematisch herausnehmen das SGB nach eigenem Gusto zum absoluten
Ungunsten der Klientel zu interpretieren und es immer
wieder auf die Sozialgerichte
ankommen lassen.

Die Verpflichtung sich von 8-20 Uhr etc. zu Hause aufzuhalten wurde
vielerorts von Sachbearbeitern und natürlich von den Kontrolldiensten der
Sozialbehörden kommuniziert. In der Theorie sind natürlich im Nachhinein Folgen
für diese schadhafte Rechtsberatung denkbar, aber eine tatsächliche Abstrafung der
Übeltäter wäre angesichts der Umstände hierzulande nichts mehr als
bunter und fantasievoller "Jurafiction".
__________________
Du suchst jemanden der für Dich für umsonst arbeiten muss? Nimm mich! Ich erweise Dir gerne einen Bärendienst!

Das hier ist keine Rechtsberatung und wer sich nach den Informationen hier richtet tut dies auf eigene Gefahr: Ich hafte nicht für etwaige Folgen.
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