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| Tags: benzinkost, insb, tilgungsanteil |
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| | #1 |
| Gast
Beiträge: n/a
| Titel: PKW-Finanzierungskosten, insb Tilgungsanteil, und Benzinkosten Hessisches LSozG, Az: L 9 AS 69/06 ER, B.v. 12 07.2006 Das fand ich sehr interessant... Gruß aus Ludwigsburg |
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| | #2 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 23.03.2006 Ort: an der Elbe
Beiträge: 658
| Und hier ist der Link dazu: http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/...ds=&sensitive= Es wäre schön, Ludwigsburg, wenn Du ihn das nächste Mal selbst dazustellen könntest. Geht ganz einfach. www.sozialgerichtsbarkeit.de aufrufen, auf Enscheidungen gehen, die Angaben zum Gericht und zum Aktenzeichen ausfüllen und abschicken. :mrgreen:
__________________ Die Dummheit drängt sich vor, um gesehen zu werden; die Klugheit steht zurück, um zu sehen. (Verf.unbekannt, Realitätsgehalt 100 %) - Keine Rechtsberatung, die ist Sache der Rechtsanwälte- |
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| | #3 |
| Gast
Beiträge: n/a
| @Quirie hab das auf ner Seite gefunden, wo man nur als registrierter User Zugang hat... da hätte ein Link nix gebracht. Und den Ganze Text mit in die Meldung zukopieren - ... ich wußte ja, daß sich jemand meldet :-) Da einstellen, wo du schreibst, darauf wär ich nie drauf gekommen:-) Wollts eigentlich hier in die Sammlung packen... war aber zu müd um noch lang zu schauen, obs schon da ist. Gruß aus Ludwigsburg |
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| | #4 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 15.08.2006
Beiträge: 17
| ähm auf was soll der thread jetzt hinweisen? darauf dass das Arbeitsamt sich auch den Kosten für PKW und Benzin beteiligen muss? Sehe hier nicht so durch.. |
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| | #5 | |
| Gast
Beiträge: n/a
| Zitat:
Wer also meint daß er ein Auto braucht, sollte sich das genauer anschauen...ist vielleicht ein Denkansatz! Gruß aus Ludwigsburg | |
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| | #6 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 03.08.2006
Beiträge: 133
| Vom Einkommen abzusetzen sind nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. Eine Ausgabe ist mit der Erzielung von Einkommen schon dann "verbunden", wenn ihr Zweck zu diesem Einkommen in Beziehung steht (Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, § 11 Rdnr. 70). Berücksichtigungsfähig sind jene Ausgaben unter der zusätzlichen Voraussetzung der "Notwendigkeit". Die Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs durch die Rechtsprechung bejaht diese Voraussetzungen für solche Aufwendungen, die durch die Einkommenserzielung bedingt sind und die dem Grunde wie der Höhe nach bei vernünftiger Wirtschaftsführung anfallen (BSG vom 29. November 1989 – 7 RAr 76/88 -; vom 6. Oktober 1977– 7 RAr 1/77 -). Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug von und zur Arbeit können mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben darstellen (BSG vom 14. Juni 1988 – 11/7 RAr 59/87 -; vom 16. September 1999 – B 7 AL 22/98 R -) das ist das Geile an diesem Urteil ;) |
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