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ALG II

Ablehnung wegen ungültigem Mietvertrag; in Forum: Information; Hallo zusammen, ich habe das folgende Problem. Ich habe beim ARGE Esslingen einen ALG2-Antrag gestellt. Zu dieser Zeit wohnte ich zur Untermiete in Esslingen. Den Untermietvertrag habe ich beim Amt ...
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Alt 02.08.2006, 11:29   #1
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Registriert seit: 02.08.2006
Beiträge: 2
Standard Ablehnung wegen ungültigem Mietvertrag

Hallo zusammen,

ich habe das folgende Problem.

Ich habe beim ARGE Esslingen einen ALG2-Antrag gestellt. Zu dieser Zeit wohnte ich zur Untermiete in Esslingen. Den Untermietvertrag habe ich beim Amt vorgelegt. Sie wollten dann noch den Mietvertrag des Hauptmieters sehen, den ich dann auch vorlegte. Im Hauptmietvertrag war ein Untervermietung ohne Genehmigung des Hauptvermieters ausgeschlossen. Noch wochen der Bearbeitung wollte das Amt die Genehmigugn des Hauptvermieters sehen. Dieser lehnte aber eine Untervermietung ab. Mein vermieter hätte die Wohnung also nicht an mich untervermieten dürfen. Daraufhin habe ich mir eine andere Wohnung gesucht und fand diese in Stuttgart, wo ich jetzt auch wohne. In Stuttgart habe ich einen neuen Antrag gestellt, der zur Zeit bearbeitet wird.
Das Amt in Esslingen argumentiert nun das kein gültiger Mietvertrag zwischen mir und meinem Vermieter vorlag und lehnte darum meinen ALG-Antrag ab. Ausserdem sind sie nicht mehr zuständig da ich ja nun in Stuttgart wohne. Ist die Ablehnung meines Antrags rechtens? ich konnte doch nicht wissen das der Hauptvermieter zustimmen muss und ich hatte einen Mietvertrag mit dem Hauptmieter. Was kann ich da machen?

Ich würde mich sehr freuen wenn jemand zu diesem Thema einen Ratschlag für mich hat.

Gruß
Raimund
xrax ist offline  
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Alt 02.08.2006, 11:42   #2
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Ort: Kassel / Hessen
Beiträge: 4.487
Standard

... hm etwas verwirrend, aber grundsätzlich stehen dir ab Datum der Antragsstellung Leistungen zu, wenn diese berechtigt sind.

Was unzweifelhaft wäre ist die Regelleistung von 345 Euro ! !

Bei den Mietkosten kann und mußt du dich wohl streiten wenn du dann auch die Übernahme deiner Miete belegen kannst. Man kann ja auch kostenlos wohnen und bekommt dann nur die RL - das ist aber bei dir nicht der Fall.

Also gibt es keinen Grund deinen Antrag in Gänze abzulehnen.

Hier ist gegen den Ablehnungsbescheid innerhalb der Frist Widerspruch einzulegen ......

Frage mal nur von hier, wovon hast du dann die Zeit gelebt und wie hast du den Umzug etc. geschafft und gezahlt ? ?
Arco ist offline  
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Alt 02.08.2006, 12:07   #3
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Registriert seit: 02.08.2006
Beiträge: 2
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<<Frage mal nur von hier, wovon hast du dann die Zeit gelebt und wie hast du den Umzug etc. geschafft und gezahlt>>

Ich habe mir von der Bank,Freunden und Familie Geld geliehen. Der neue Vermieter muss allerdings auf die Kaution und Miete warten.
xrax ist offline  
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Alt 02.08.2006, 12:15   #4
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Ort: Kassel / Hessen
Beiträge: 4.487
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Zitat:
Zitat von xrax
<<Frage mal nur von hier, wovon hast du dann die Zeit gelebt und wie hast du den Umzug etc. geschafft und gezahlt>>

Ich habe mir von der Bank,Freunden und Familie Geld geliehen. Der neue Vermieter muss allerdings auf die Kaution und Miete warten.
.... nicht das du denkst das ich so neugierig bin, aber diese Frage könnte auch die Arge stellen - besonders die Neue :pfeiff: :pfeiff:

Also Widerspruch einlegen und bei der neuen Arge auf schnellere Bearbeitung drängen oder sogar einen Antrag auf Vorschuß stellen ! ! !
Arco ist offline  
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Alt 02.08.2006, 13:15   #5
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Benutzerbild von Anselm Querolant
 
Registriert seit: 17.01.2006
Ort: Der wilde Süden
Beiträge: 1.606
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Zitat:
Zitat von xrax
<<Frage mal nur von hier, wovon hast du dann die Zeit gelebt und wie hast du den Umzug etc. geschafft und gezahlt>>

Ich habe mir von der Bank,Freunden und Familie Geld geliehen. Der neue Vermieter muss allerdings auf die Kaution und Miete warten.
Diese Frage darf die Arge nicht stellen, bzw. sie ist irrelevant, ich suche dazu das entsprechende Urteil und editere dann meinen Beitrag nochmal.

Betreffs Esslingen würde ich eine E/A erwirken, du kannst ja schlecht prüfen ob dein "Vermieter" überhaupt vermieten darf.
http://www.fb4.fh-frankfurt.de/proje..._anordnung.pdf

Gruß, Anselm

EDIT:

Ich zitiere dazu nun aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes BVerfG, 1 BvR 569/05 vom 12.5.2005
http://www.bverfg.de/entscheidungen/...bvr056905.html

Code:
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt (vgl.BVerfGE 82, 60 <80>). Diese Pflicht besteht unabhängig von den Gründen der Hilfebedürftigkeit (vgl. BVerfGE 35, 202 <235> ). Hieraus folgt, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums, soweit es um die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller geht, nur auf die gegenwärtige Lage abgestellt werden darf.
Fragen kann die Arge zwar, antworten muss darauf aber niemand.... :)
Anselm Querolant ist offline  
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Alt 02.08.2006, 13:26   #6
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Beiträge: 13.572
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Ob sie das darf ist eine andere Sache, aber das sie das fragen wird ist für mich fast klar ;)
Arania ist offline  
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Alt 02.08.2006, 13:29   #7
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Registriert seit: 11.02.2006
Ort: Kassel / Hessen
Beiträge: 4.487
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:kinn: :kinn: ach Anselm :pfeiff: :pfeiff:

.... wenn alle Argen nur Fragen stellen die sie dürfen - dann wär man ja viel schneller wieder auf dem Flur ;) ;) ;)

und noch schlimmer, wenn die eine solche Frage nicht stellen, die Antwort sich aber dann selbst geben und durch eine Vermutung ganze Knüppel zwischen deine Beine werfen ......

Das ist manchmal so wie mit dem Pferd vor der Apotheke :pfeiff: :pfeiff:
Arco ist offline  
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Alt 02.08.2006, 13:49   #8
Barney
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Zitat:
SGB 1 § 16 Antragstellung
(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen.
Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.
(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die
Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.
(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.
Sicherheitshalber solltest du der Arge in Esslingen mitteilen, dass du den Antrag vom... aufrecht erhältst und entsprechend o.g. § die Weiterleitung an die zuständige Behörde verlangst.

Zitat:
SGB 1 § 43 Vorläufige Leistungen
(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren
Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
Im gleichen Schreiben (Beleg für Absendung oder Abgabequittung aufbewahren) bittest du um einen Vorschuß nach pflichtgemäßem Ermessen. Dieser Vorschuß muß auf Antrag gezahlt werden.

Wahrscheinlich wirst du tatsächlich für deine KdU vor Gericht ziehen müssen. Aber einen schriftlichen Bescheid brauchst du auf alle Fälle.
 
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