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| Tags: hausbesuche, rechtslage |
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| | #1 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 29.06.2005 Ort: Hamburg
Beiträge: 103
| Ich habe mir die Mühe gemacht und die Rechtslage mal so genau wie möglich und gleichzeitig so verständlich wie möglich (und nötig) darzustellen. Der Bericht findet sich bei uns (www.argezeiten.de) im Forum im für alle zugänglichen Bereich: Forum Mitteilungen Hier der direkte Link: Hausbesuche!! Wie ist die Rechtslage ? Heide Flügge Rechtsanwältin |
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| | #2 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 01.06.2006
Beiträge: 172
| Das Öffnen des Kleiderschrankes, der Wohnzimmerkommode etc wird aber normalerweise nicht hingenommen. Also darf der Prüfdienst das auch nicht. Der Prüfdienst ist nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Erlaubnis die Zimmer zu betreten, die nicht vom Antragsteller, sondern von seinem Mitbewohner bewohnt werden. Hallo, ich habe mir diesen Artikel mit großem Interesse durchgelesen und bin bissle über die Formulierung gestolpert. .... normalerweise nicht hingenommen werden - wann muss man es hinnehmen??? Also ohne Grund musste ich meine Schrankschieber öffnen und meine Unterwäsche begutachten lassen - also nicht liegend im Schrank sondern zeigen, das es auch wirklich meine ist - naja hab ja noch eine Tochter von 16 Jahren und wir nehmen uns nich viel - weis nur nich wie und wo man da eine Unterscheidung finden kann... Auf die Frage was meine Unterwäsche einen fremden Mann angeht - würde in meiner Mitwirkungspflicht liegen??? Ich habe mich versucht über diese Art zu beschweren - aber lt. Antwort müsse des so sein. VOn der Alkoholfahne des Prüfers mal ganz abgesehen. Sind sozusagen diese Sachen damit abgedeckt oder nicht? Oder kommt es noch härter und man muss alle seine Hygieneartikel ect. offenlegen für die Herren wenn die eine Beschau durchführen? Tschüß sindytomlea |
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| | #3 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 25.06.2006
Beiträge: 284
| Man muss es gar nicht hinnehmen... sämtliche Schränke, Schubladen usw. sind tabu. Allerdings würde ich diese Leute niemals bei mir reinlassen sondern mir kurz ihre Personalien geben lassen, anhören was sie wollen und sie dann auffordern, den Eingangsbereich meiner Wohnung zu verlassen.
__________________ "Die Al Kaida hat ihre Taktik bei dem Kampf gegen die USA geändert und den modernen Gegebenheiten angepasst. Sie schickt ihre Zöglinge jetzt nicht mehr zur klassischen Terroristenausbildung, sondern zum BWL-Studium und schleust sie nachher in die amerikanische Wirtschaft ein. Das ist viel effektiver." |
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| | #4 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 29.06.2005 Ort: Hamburg
Beiträge: 103
| Das ist jedenfalls ein guter Reflex. Ich würde mir zunächst einmal die Personalien nennen lassen zum mitschreiben. Ebenfalls würde mich interessieren, welchen 'Rang' die Person innerhalb oder nur außerhalb der ARGE innehat. Auch das notieren! Denn natürlich würde ich nur Menschen mit der entsprechenden Qualifikation in die Wohnung lassen wollen. Matula ist 'out'. Mittlerer Dienst oder entsprechende (zu prüfende) Qualifikation sollte schon Voraussetzung sein. Allerdings ist in dieser Situation nur die Frage nach der Qualifikation erlaubt. Auf eine Antwort hat man genauso wenig Anspruch wie die (k)einen Anspruch haben auf den Hausbesuch. Wenn sie nicht antworten, wäre das auf jeden Fall ein Argument, das man später im Prozeß verwenden kann. Wenn die Qualifikation nicht stimmt, wäre das nach meiner Ansicht ebenfalls ein gewichtiges Argument. Dann würde ich fragen, was denn ihr Anliegen sei ? Ggfs würde ich die Antwort notieren. Wenn dann nicht mitgeteilt wird, welches der Anlass ist für den Hausbesuch und welche Folgen es genau für meinen Leistungsanspruch hat, wenn ich die nicht einlasse, würde ich ihnen erklären, dass ich sie unter den gegebenen Umständen leider nicht in die Wohnung lassen kann. Wird mir eine Erklärung gegeben, würde ich mir einen Moment Zeit erbitten, um die Angelgenheit zumindest telefonisch mit meinem Rechtsanwalt klären zu können. Wird nur behauptet, dass der Leistungsanspruch dann womöglich gestrichen wird etc., dann würde ich ihnen sagen, dass sie die Rechtslage doch bitte vor dem Hausbesuch klären sollen und mich bitte erst dann wieder belästigen mögen, wenn sie mir mitteilen können, welche Folgen ein Nichteinlassen denn nun wirklich für mich hat. So das war es jetzt mal ganz praktisch. Damit dürften 99 % aller Hausbesuche abgedeckt sein. Für den Rest telefoniere man halt tatsächlich mit dem Rechtsanwalt oder einer kompetenten Beratungsstelle etc. |
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| | #5 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 31.10.2005
Beiträge: 407
| Zitat:
__________________ "Die Herren machen das selber, daß ihnen der arme Mann Feind wird. Die Ursache des Aufruhrs wollen sie nicht wegtun. Wie kann es die Länge gut werden?" (Thomas Müntzer) ----------------------------------------------------- | |
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| | #6 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 30.08.2005 Ort: Lübeck
Beiträge: 109
| Ein anderer Punkt ist sogar ausserordentlich wichtig: Die Prüfer dürfen nur in die Räume des Antragstellers bzw des ALGII-Beziehers! Sie dürfen nicht in Räume die von anderen bewohnt werden! UND NOCH WICHTIGER: Ihr dürft die Prüfer auch nicht in die entsprechenden Räume der anderen hineinlassen!!! Solltet ihr mit jemandem zusammenleben (zB. WG, oder Untermieter oder Freundin, womöglich mit deren Kindern), so würdet ihr euch strafbar machen, wenn ihr den Prüfern zutritt zu deren Räumen verschafft!!!
__________________ Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entspringen meiner persönlichen Meinung und sind nicht verbindlich |
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| | #7 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 10.10.2005
Beiträge: 3
| Hallo, ich brech grade ein wenig zusammen, was einem hier zugemutet werden soll. Habe da aber mal eine Frage, die in dem Artikel meines Erachtens nicht beantwortet wird: Ich wohne mit meiner Freundin zusammen, und wie sind auch von Anfang an als Bedarfsgemeinschaft eingetragen / angemeldet. So, nun kommen die vom Amt zum Hausbesuch. Die muss ich aber doch nicht reinlassen, oder? Wir sind ja eingetragen als Bedarfsgemeinschaft, da ist dann ja wohl auch nix zum Kontrollieren, oder seh ich das falsch. Bis zur Tür" Hallo, ja ich bin zuhause", und das wars dann. Gruß Bitterkeit |
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| | #8 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 30.08.2005 Ort: Lübeck
Beiträge: 109
| Das hängt von deren Beweggründen ab: Wenn die so blöd sind, und euch auf mögliche Bedarfsgemeinschaften hin kontrollieren wollen, hätte es natürlich keinen Sinn für die. Das wird aber wohl auch eher nicht passieren^^ Aber die könnten ja auch wegen irgendetwas anderem vorbei schauen und letztlich wird's wohl so werden, dass die auch einfach mal so reinschauen kommen... Mit solcher Argumentation wäre ich vorsichtig - zumal es genug andere, grundsätzliche Möglichkeiten den Gegenwehr gibt.
__________________ Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entspringen meiner persönlichen Meinung und sind nicht verbindlich |
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| | #9 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 01.07.2005 Ort: Niedersachsen
Beiträge: 590
| Kontrolle um der Kontrolle willen ist verboten. Es müssen schon konkrete(!) Gründe benannt werden, weswegen der Hausbesuch gemacht werden soll bzw. unumgänglich ist. Und da kann man selbst noch die Mitarbeiter direkt an der Tür befragen, ob auch alle anderen Mittel ausgeschöpft wurden, um den Sachverhalt vorher zu prüfen. Auf die Antworten wäre ich sehr gespannt... :mrgreen:
__________________ Gruß von Sonntagsmaja ------------------- "Manchmal denke ich, der beste Beweis dafür, dass es anderswo im Universum intelligentes Leben gibt, ist der, dass noch keiner versucht hat, Kontakt mit uns aufzunehmen." (Bill Watterson) |
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| | #10 |
| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Bonn
Beiträge: 11.554
| also noch mal. Hausbesuche müssen nicht hingenommen werden und es gibt kein Gesetz, dass dieses in irgendeiner Form rechtfertigen würde. Wieviel sollen wir denn eigentlich noch hierzu schreiben. Hier gibt es bestimmt 1 Km Text über die Unrechtmäßigkeit von Hausbesuchen. Die sinbd nur dann zu rechtfertigen, wenn es um eine Erstausstattung geht oder um bauliche Veränderungen bei z.B. Behinderungen. Allerdings müssten hier regelmäßig Sachverständige kommen, die etwas davon verstehen. Ein Verwaltungsbeamter wäre dafür unqualifiziert. Bei allen anderen Hausbesuchen, muss ein Verdachtvorfll vorliegen, der benannt sein muss und dann ist die Staatsanwaltschaft am Zug, da nur diese in der LKage ist, Ermittlungen sachgerecht durchzuführen. Auch hier wären Sachbearbeiter wiederum hoffnungslos unqualifiziert, da sie keine entsprechende Ausbildung haben, was ermittlungsrelevant ist und was nicht. Also schlagt den Rechtsweg ein und zeigt den Behörden, dass sie nicht machen können was sie wollen. Die bisherige Rechtsprechung sollte doch eigentlich Mut geben, den selben Weg zu gehen, wie es andere vorher gemacht haben.
__________________ Gruß aus dem Rheinland Martin Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung. Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland |
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| | #11 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 07.07.2006
Beiträge: 171
| sorry, ich habe jetzt nicht vor, den 1km Text zu lesen - aber m.E. nach sind die Hausbesuche selbstverständlich rechtlich abgesichert. §21 SGB X besagt: "Die Behörde bedient sich der beweismittel, die sie nach pflichtgemässem ermessen zur Ermittlung des sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere 1. Auskünfte jeder Art einholen, 2. Bezeiligte anhören, Zeugen und sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen, 3. Urkunden und Akten beiziehen, 4. den Augenschein einnehmen." |
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| | #12 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 16.04.2006
Beiträge: 163
| Ich denke wir können uns hier streiten wie wir wollen. Im Zweifel klärt ein Gericht den Sachverhalt. Klar sollte man sich über seine grundlegende Einstellung zum Thema Hausbesuche sein. Lasse ich sie rein oder nicht. Ob ich dann Recht bekommen nach verweigertem Hausbesuch und Streichung der "Bezüge" liegt wie immer in der Einzelfallbetrachtung. Ich für meinen Teil lasse sie nicht rein. und trage die möglichen Konsequenzen. |
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| | #13 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 07.07.2006
Beiträge: 171
| @Peppone: es bleibt Dir unbenommen, Dich so zu verhalten. Jedoch verstehe ich den Sinn der dahinter steht nicht. Wem tut es weh, dass ein Blick in seine Wohnung geworfen wird, um die Rechtmässigkeit der Hilfegewährung überprüfen zu lassen. Jemand der Hilfe erwartet, sollte sich auch kooperativ denjenigen gegenüber verhalten, die die Hilfe gewähren (und damit meine ich nicht der ARGE gegenüber, sondern die Allgemeinheit - die ARGE ist nur das Instrument, mit welchem die Allgemeinheit den Hilfebedürftigen die Hilfe ausgezahlt wird). |
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| | #14 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 16.04.2006
Beiträge: 163
| Zitat:
Das Grundgesetz gewährleistet die unverletzlichkeit der Wohnung. Das Bedeutet für mich, dass ich niemanden in meine privaten Räumlichkeiten lassen muss den ich dort nicht haben möchte. Ausnahme bilden die Tatbestände des GG. Ich bin durchaus gewillt alle von mir gemachten Angaben an Eides statt zu versichern. Dieses ist in der Rechtsprechung anerkannt. Wenn die Argen etc. darüberhinaus einen Verdacht auf Sozialbetrug (ein Staftatsbestand) hegen, dann sollten sie wie alle Bürger und Institutionen im Lande die zuständige Staatsanwaltschaft hinzuziehen die über einen richterlichen Beschluss dann sicher Eintritt erhält. Ansonsten gilt In dubio pro reo. Warum wird so nicht verfahren. Ganz einfach. Wer jemanden z.B. des 263 StGB (Betrug) bezichtigt und dieses zur Anzeige bringt, kann im Zweifelsfalle wegen des § 186 f StGB belangt werden wenn der Vorhalt unberechtigt war und dieser Gefahr möchte sich in den Ämtern niemand aussetzten. Dieses ist meine Grundsätzliche Einstellung. Dieses GG ist die rechtliche Basis unseren Zusammenlebens. Sie gilt immer und immer vor anderen Gesetzten und Durchführungsverordnungen. | |
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| | #15 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 07.07.2006
Beiträge: 171
| ja, aber was stört Dich denn daran, wenn jemand einen Blick in Deine Wohnung tut? Was tut Dir daran weh? |
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| | #16 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 16.04.2006
Beiträge: 163
| Zitat:
Werde ich aber dazu genötigt, denn nichts anderes ist das, dann stört mich diese Tatsache. | |
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| | #17 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 16.05.2006 Ort: Köln
Beiträge: 360
| Zitat:
Inaugenscheinnahme kann ja gerne erfolgen, wenn man einen neuen Schrank beantragt, weil keiner vorhanden bzw. der vorhandene kaputt ist. gleiches gilt für Renovierungskosten (obwohl dabei wohl die Schmerzgrenze des Außendienstes bestimmt ganz tief liegt. Ob es bei denen in der Wohnung ähnlich aussieht, würde ich dann gerne bei einem Gegenbesuch in augenschein nehmen) in diesen Fällen wird sich auch sicher niemand gegen einen Besuch sträuben. | |
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| | #18 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 07.07.2006
Beiträge: 171
| brauchste nun Hilfe (zum Lebensunterhalt) oder nicht - wenn Du Hilfe haben möchtest, dann kann die ARGE den Hilfebedarf auch durch Inaugenscheinnahme prüfen. Ich verstehe nach wie vor nicht, weshalb Du Dich dagegen sträubst - Du schreibst ja selbst, dass es Dich nicht störe, wenn jemand einen Blick in Deine Wohnung wirft. Mit Nötigung hat das nichts zu tun - wenn jemand Hilfe will, dann muss er auch damit leben, dass der Hilfegeber nachschaut, ob man tatsächlich Hilfe braucht. |
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| | #19 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 16.04.2006
Beiträge: 163
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