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ALG II

Rücknahme eines Leistungsbescheides, § 45 oder § 48 SGB X; in Forum: Information; Sachverhalt: ALG II Antrag gestellt Anfang Nov. 2004, Bescheid erteilt in der 2. Woche Nov. 2004, Bewilligungszeitraum Jan - März 2005. Nach der Bescheiderteilung: ganz kurzfristige Arbeitsaufnahme (ABM) mit geringem ...
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Alt 03.07.2006, 20:57   #1
Benutzer
Forumnutzer
 
Registriert seit: 14.01.2006
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 32
Standard Rücknahme eines Leistungsbescheides, § 45 oder § 48 SGB X

Sachverhalt:

ALG II Antrag gestellt Anfang Nov. 2004, Bescheid erteilt in der 2. Woche Nov. 2004, Bewilligungszeitraum Jan - März 2005.

Nach der Bescheiderteilung: ganz kurzfristige Arbeitsaufnahme (ABM) mit geringem Lohn. Behörde zahlt ALG II in bewilligter Höhe. Die Behörde wurde nach der zweiten Zahlung im Februar auf die vermutete Überzahlung aufmerksam gemacht, danach noch 2 x darauf hingewiesen bzw. erinnert.

Jetzt verlangt die Behörde den überzahlten Betrag zurück, d.h. der Bescheid lautet auf:

Rücknahme von Leistungsbescheiden nach § 45 SGB X und Erstattung zu Unrecht gezahlter Leistungen nach § 50 SGB.

Vorwurf: Vorsatz ( § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X )

Um die Sache nicht zu verkomplizieren , eine erste Frage, ist die Anwendung von § 45 eigentlich angezeigt, müsste nicht vielmehr § 48 zur Anwendung kommen?

Ist der Vorwurf eines Vorsatzes überhaupt haltbar,

a) weil die ABM zum Zeitpunkt der Antragstellung / der Bescheiderteilung noch kein Thema war - was mir auch von der Behörde bestätigt wurde

b) weil entgegen der ursprünglichen Behauptung der Behörde doch ein Anspruch auf ergänzendes ALG II besteht und zumindestens für Jan-März 2005 zwischentzeitlich bereits anerkannt wurde

c) weil der/die Hinweise auf die volle Zahlung von ALG II von mir erbracht worden sind, zwar etwas spät , aber auch begründbar?

Die Sache geht noch weiter, aber mir würde zunächst einmal die Richtigkeit des Rücknahmebescheides interessieren.
Peter-Hermann ist offline  
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Alt 04.07.2006, 07:44   #2
Redaktion
 
Registriert seit: 19.08.2005
Ort: Bonndeshauptstadt
Beiträge: 5.168
Standard Rechtsberatung

ja ja Peter Herrman,
ziemlich komplizierte Kiste.
Aber genau so arbeitet diese Behörde,wer sich nicht wehrt ........

Ich empfehle Dir Rechtsberatung einzuholen und ersteinmal Widerspruch einzulegen.

das sich das Amt selbst widerspricht hast Du ja schriftl. vorliegen,also solltest Du die Sache locker angehen.

Alles Gute
__________________
Dem Deutschen Volke

Runtergeknechtet zur bitteren Armut und Hungerlöhnen durch die Menschenverachtende Politik der früheren RotGrünen- und heutigen großen Koalition,die sehr gerne alle paar Monate die Daumenschrauben fester anzieht

Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung und stellen keinerlei Rechtsberatung dar.
wolliohne ist offline  
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Alt 04.07.2006, 12:28   #3
Redaktion
Forumnutzer
 
Benutzerbild von Martin Behrsing
 
Registriert seit: 16.06.2005
Ort: Bonn
Beiträge: 11.979
Standard

Normalerweise § 48. Allerdings gehen Behörden grundsätzlich erstmal so vor. Deshalb verweise Sie auf Dein Verhalten und das § 48 zur Anwendung kommen müsste.
__________________
Gruß aus dem Rheinland

Martin

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Martin Behrsing ist offline  
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