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ALG II

Altes Thema Eingliederungsvereinbarung in neuem Rock; in Forum: Information; Hallo zusammen, Ich weiß nicht, ob das Unterforum dafür richtig ist, falls nicht, verschiebt es bitte. wir haben hier in unserer EEJ bei einer Teilnehmerin ein Problem mit der Eingliederungsvereinbarung. ...
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Alt 03.07.2006, 12:02   #1
Erfahrener Benutzer
Forumnutzer
 
Benutzerbild von zebulon
 
Registriert seit: 01.08.2005
Ort: TRIER
Beiträge: 2.193
Standard Altes Thema Eingliederungsvereinbarung in neuem Rock

Hallo zusammen,

Ich weiß nicht, ob das Unterforum dafür richtig ist, falls nicht, verschiebt es bitte.

wir haben hier in unserer Ein-Euro-Job bei einer Teilnehmerin ein Problem mit der Eingliederungsvereinbarung. Mein letzter Kenntnisstand war der, dass man die EV NICHT unterschreiben muss und man keine Sanktionen zu fürchten braucht.

Nunmehr gibt es hier aber die Info von einem Rechtsanwalt, dass man die EV DOCH unterschreiben muss, ansonsten würde der Regelsatz um 30% gekürzt. Nun ist ja in dem Optimierungsgesetz diesbezüglich eine Neuerung hinzugekommen, soweit ich mich erinnern kann.
Es handelt sich um den Punkt B4:

Zitat:
B.4
Sanktionen
Ziel der Maßnahme:
Zielgenauere Ausgestaltung der Sanktionen im SGB II.
Derzeitige Regelung § 31 SGB II:
- 1. Stufe: Absenkung des ALG II für drei Monate bei Pflichtverletzungen
(Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,
zumutbare Arbeit aufzunehmen) in Höhe von 30% der
maßgebenden Regelleistung; bei Meldeversäumnis Absenkung in
Höhe von 10%.
- 2.Stufe: Bei wiederholter Pflichtverletzung weitere Minderung des
ALG II um jeweils den Prozentsatz, um den bereits in der ersten
Stufe gemindert wurde. Erst in dieser zweiten (oder weiteren)
Stufe ist eine Absenkung auch der Mehrbedarfe, Kosten der Unterkunft
oder einmaligen Leistungen zulässig.
- Bei unter 25jährigen Hilfebedürftigen entfallen die Regelleistungen
in der ersten Stufe vollständig, es werden nur noch Sachleistungen
erbracht.
Änderung 1:
Während des Zeitraumes, in dem eine erste Absenkung (um 30 Prozent)
erfolgt, wird bei einer wiederholten Pflichtverletzung eine weitere
Minderung des Arbeitslosengeldes II um jeweils den Prozentsatz
vorgenommen, um den es bereits in der ersten Stufe gemindert wurde
(insgesamt träte dann eine Absenkung um 60 Prozent ein). Die
Absenkung in der ersten Stufe dauert drei Monate. Auf Grund nicht
vorhandener Kapazitäten oder wegen der schlechten Lage auf dem
Arbeitsmarkt wird bei Hilfebedürftigen selten innerhalb von drei Monaten
eine Sanktion der zweiten Stufe zur Anwendung kommen können.
Daraus folgt, dass eine zweite Pflichtverletzung nach Ablauf des
ersten Sanktionszeitraumes wieder wie eine erste Pflichtverletzung
Von den Änderungen 1; 2 und 4
sind potentiell alle erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen betroffen.
Bemerkung:
Eine Quantifizierung der
eingetretenen bzw. nach
Inkrafttreten der Änderungen
eintretenden Sanktionen
ist nicht möglich. Es
gibt noch keine statistische
Ermittlung von Sanktionen
im SGB II-Bereich. Die
Häufigkeit von Sanktionen
ist nicht bekannt.
Die Zahl der erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen belief
sich im Januar 2006 nach
vorläufigen Angaben auf
5.037.169.
Hat jemand dazu Informationen ?
__________________
Das Wesen des Faschismus ist es, ein System für schützenswerter zu halten als die darin lebenden Menschen.
zebulon ist gerade online  
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Alt 03.07.2006, 12:26   #2
Redaktion
Forumnutzer
 
Benutzerbild von Martin Behrsing
 
Registriert seit: 16.06.2005
Ort: Bonn
Beiträge: 11.979
Standard

Eine Eingliederungsvereinbarung muss nicht sofort unterschrieben werden. Diese kann man nach wie vor mit nach Hause nehmen und erstmal prüfen.

Eine Absenkung kommt nur dann in Betracht, wenn man sich weigert eine EGV zu unterschreiben. Ansonsten ist die EGV Verhandlungssache und Gegenvorschläge dürfen gemacht werden und müssen entsprechend dokumentiert werden, wenn sie nicht aufgenommen wurden.

Schau auch mal hierhttp://www.elo-forum.org/forum/ftopic10037.html
Ich verschiebe den Beitrag mal zu ALG2
__________________
Gruß aus dem Rheinland

Martin

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Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06

Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen
entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung.

Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland
Martin Behrsing ist gerade online  
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Alt 03.07.2006, 13:04   #3
Erfahrener Benutzer
Forumnutzer
 
Registriert seit: 30.06.2005
Ort: rhein-main-donau
Beiträge: 117
Standard

Ich hätte da noch mal eine Frage. Wie lange gilt diese EGV. Für die 6 Monate für die Sie ausgestellt ist oder aber darüber hinaus, da ich seit fast einem Jahr keine mehr unterschrieben habe.

argon5
__________________
Möge die Macht mit uns sein


"ARMUT IST DIE SCHLIMMSTE FORM VON GEWALT"
Mahatma Ghandi

Nichts macht uns feiger und gewissensloser als der Wunsch, von allen Menschen geliebt zu werden.
Marie v. Ebner-Eschenbach

Alles was ich hier von mir gebe, stellt nur meine persönliche Meinung dar, keine Rechtsberatung.

Wenn nichts an Teflon hängenbleiben kann, warum hängt dann Teflon an der Pf....?
Argon5 ist offline  
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Alt 03.07.2006, 14:20   #4
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 11.02.2006
Ort: Kassel / Hessen
Beiträge: 4.487
Standard

Zitat:
Zitat von Argon5
Ich hätte da noch mal eine Frage. Wie lange gilt diese EGV. Für die 6 Monate für die Sie ausgestellt ist oder aber darüber hinaus, da ich seit fast einem Jahr keine mehr unterschrieben habe.

argon5
Bei mir steht " die EGV gilt bis xxxxxxx 2006 wenn nicht zwischenzeitlich (also vorher !!) Anderes vereinbart wird"

somit längstens bis zum angegebenen Datum .....

Nach meiner Meinung .....
Arco ist offline  
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