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| Tags: algii, beziehers, unterhaltszahlungen |
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#1 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 27.06.2006 Ort: bayern
Beiträge: 20
| hallo ich bin neu hier. ist diese frage schon einmal gestellt worden: kann (darf)(soll)(muss!!) ein algII bezieher zu unterhaltszahlungen herangezogen werden?. es gibt zwar dieses (sehr schlechte urteil von eine gericht in stuttgart) aber es ist doch im regelsatz KEIN unterhalt enthalten. im übrigen müsste doch auch für einen algII bezieher der selbstbehalt von 720 € gelten. hat jemand da schon erfahrung gemacht??
__________________ bekommst du 5€ bei ZAF : arbeite nur für 5€ ! bekommst du 7€ bei ZAF : arbeite nur für 7€ !! hast du ein prekäres arbeitsverhältniss, liefere prekäre arbeit ab ! betrügt man dich bei ZAF...betrüge.... !! |
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| | #2 | ||
| Erfahrener Benutzer Registriert seit: 11.02.2006 Ort: Kassel / Hessen
Beiträge: 4.487
| Zitat:
Ich suche noch - im Gehirn und im Archiv :twisted: Allerdings wenn es nach dem neuen Optigesetz geht, Zitat:
Melde mich wenn ich was gefunden habe .... | ||
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| | #3 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 05.06.2006 Ort: Schleswig Holstein
Beiträge: 336
| hmmm also bei uns ist das so und wurde auch schon vonder SB von meiner Freundin angesprochen das künftig die ARGE die Unterhaltsleistung für den mittleren direkt vom erzeuger eingezogen wird der in einer maßnahme eine weiterbildung macht und bis jetzt immer verschohnt war weil unterhaltsvorschuss geleistet wurde! |
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| | #4 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 05.04.2006
Beiträge: 145
| Die Berufung auf einen wirksamen Unterhaltsverzicht kann nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein. Ein Arbeitsloser muss eine erhaltene Abfindung zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten einsetzen. Im Fall unzureichender Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle ist das Einkommen zu berücksichtigen, das der Unterhaltsverpflichtete bei ausreichenden Bemühungen hätte erzielen können. Angesichts einer schlechten Arbeitsmarktlage muss sich der Betroffene jedenfalls nach längerer Arbeitslosigkeit auch auf Stellen bewerben, die nicht seiner Qualifikation entsprechen. BGB § 242, BGB § 1570 Unterhaltsverpflichteter muss sich nach längerer Arbeitslosigkeit auch um geringer entlohnte Erwerbstätigkeit bemühen. OLG Koblenz |
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| | #5 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 19.04.2006
Beiträge: 597
| @Gast :klatsch:
__________________ Dies ist meine private Meinung konform Artikel 5 GG. |
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| | #6 |
| Erfahrener Benutzer Registriert seit: 11.02.2006 Ort: Kassel / Hessen
Beiträge: 4.487
| :cry: :cry: und bei mir klatscht nie einer :cry: :cry: |
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| | #7 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 05.09.2005
Beiträge: 13.572
| ach gar nicht wahr, ich kenne da jemanden der immer klatscht ;) |
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| | #8 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 19.04.2006
Beiträge: 597
| Zitat:
__________________ Dies ist meine private Meinung konform Artikel 5 GG. | |
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| | #9 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 05.06.2006 Ort: Schleswig Holstein
Beiträge: 336
| @ Arco :klatsch: :klatsch: :klatsch: :klatsch: :klatsch: |
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| | #10 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 10.05.2006
Beiträge: 256
| Da kann ich endlich auch einmal wieder meinen Senf dazu geben. Als Unterhaltspflichtiger für ein Kind ist man(n) verpflichtet, ALLES zu unternehmen, um dieser Unterhaltspflicht nachzukommen. Jeder Job ist anzunehmen, auch befristet oder berufsfremd. Und mal ganz ehrlich- wenn jmd durch Zeugung die Verantwortung für ein Kind übernommen hat, dann ist es selbstverständlich, daß er sich kümmert. Das Geld ist schliesslich nicht für die Mutter (in meinem Fall "Die Schlampe"), sondern für das Kind. Habe Unterhaltsurkunden erhalten und kann nun bei Bedarf pfänden. Gruß Zwergenmama |
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| | #11 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 05.06.2006 Ort: Schleswig Holstein
Beiträge: 336
| Zitat:
Los mach ne Selbstanzeige :lol: aber ansonsten gebe ich Dir 101% Recht :daumen: | |
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| | #12 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 03.03.2006 Ort: Kiel
Beiträge: 107
| Hallo Bonum. Willkommen im Forum. Leider hat noch keiner auf Deine Frage geantwortet. Zitat:
Soweit die Aussage der "geheimen" Wissensdatenbank der BA dazu. Das heißt also, solange der ALG II Empfänger lediglich seinen Regelsatz und KdU bekommt, kann er auch nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden (wovon auch). Sobald er aber ein Einkommen, neben dem ALG II, bezieht, dann muß er auch dieses Einkommen als Unterhaltszahlung in der entsprechend festgelegten Höhe verwenden. Konkret: vom erzielten Einkommen sind die nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 SGB II genannten Absetzbeträge abzusetzen und zusätzlich die zu zahlenden Unterhaltsleistungen. Sollte jetzt immer noch ein Teil des erzielten Einkommens übrig sein, dann wird es natürlich auf die ALG II Zahlungen angerechnet und man bekommt entsprechend weniger ALG II. Natürlich muss sich ein Unterhaltsverpflichteter um jedwede Arbeit bemühen. Aber das macht er als ALG II Bezieher ja ohnehin schon, weil er ja sonst gar kein ALG II bekommen würde. Gruß PUT[/code] | |
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| | #13 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 10.05.2006
Beiträge: 256
| So isses. Wo nichts ist, kann nichts geholt werden. Aber wenn denn was iss, kann was geholt werden... Oha..war ein Alster zu viel. :x |
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| | #14 | ||
| Neuer Benutzer Registriert seit: 27.06.2006 Ort: bayern
Beiträge: 20
| Zitat:
beantwortet meine frage eigentlich eh schon. wenn also zusätzlich ein 1€ job gemacht wird,gilt dies ja dann nicht als einkommen. bei mir = es so: bin in einer privaten isolvenz. auf anraten des insoverwalters (darf ja nun keinerlei schulden mehr machen) habe ich meinen unterhaltstitel anpassen lassen. allerdings hat das familiengericht ( und mein ra) eine fantasiesumme von 24€ pro kind ausgerechnet. dies wurde dann als anerkenntnissurteil (gegen das urteil habe ich widerspruch eingelegt.ging bis zum senat.musste ich aber dann letztendlich aus geldmangel bleiben lassen & den einspruch zurückziehen)von meiner ex(=keine schlampe sondern kümmert sich gut um die kinder), anerkannt. das geld will sie nun haben (auch rückwirkend)weil sie ja auch das anerkenntnissurteil+ra zahlen muss.sind so 850€. soll ich also zahlen. kann ich aber nicht. anzumerken ist das ich meinen prinzessinen schon immer geld gab. auch während des algII bezuges. 1x 20€ (taschengeld) & 1x 18€(handy) ich will ja auch zahlen nur von was denn? um arbeit bemühe ich mich redlich. aber mir 48 jahren einer 40% behinderung & diabetes will mich nun wirklich fast niemand mehr. sollte ich doch eine arbeit finden dürfte es (netto) unter dem selbstbehalt liegen. also ist meine situation betreffend des unterhalts irgendwie: :party: :party: ps in fehmarn wäre ich jez auch lieber als hier... ;)
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| | #15 | |
| Gast
Beiträge: n/a
| Zitat:
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| | #16 | |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 27.06.2006 Ort: bayern
Beiträge: 20
| Zitat:
den kindesvater SOFORT immer gleich pfänden. ist sehr gut für seinen arbeitsplatz. aber im ernst: muss ich jede tätigkeit annehmen ist oft die bezahlung so mies das kein unterhalt getahlt werden muss ( unter dem selbstbehalt)
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| | #17 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 05.12.2005
Beiträge: 307
| ich habe da ein Urteil in die Hände bekommen das genau gegenteilig ist. hat sogar das OLG celle beim Antrag zur Pr0ßeskostenhilfe bestätigt . Sinngemäß geht es da um folgendes: Beklagte/er zahlt den Unterhalt fürs Kind nicht. Kläger/in möchte einen Unterhaltstitel erwirken. Das gericht sagt geht nicht . Weil Beklagte/er ungelernt ist und nicht in der lage ist und sein wird auch in Zukunft mehr als den Selbstbehalt in Höhe von !!!! 880 € netto( gesteigerte Unterhaltspflicht??) zuverdienen. Aufgrund der lage auf dem Arbeitsmarkt ist auch nicht zu erwarten das sich an der Situation etwas positiv ändern wird. Armes Deutschland und deine Kinder |
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| | #18 | |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 27.06.2006 Ort: bayern
Beiträge: 20
| Zitat:
stinkt mir gewaltig. aber auch mit recht guter ausbildung bekomme ich keine arbeit die es mir ermöglicht für meine prinzessinnen vernünftigen unterhalt zu zahlen. den ich bin 48. das reicht oft (leider) schon aus keinen job zu bekommen. wenn das gerichte auch schon so sehen ist das zwar ein gutes zeichen.. aber an der sache der unterhaltszahlungen ändert sich eben nicht. leider
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