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kein_lohn_unter10

ALG II

unterhaltszahlungen eines algII beziehers; in Forum: Information; hallo ich bin neu hier. ist diese frage schon einmal gestellt worden: kann (darf)(soll)(muss!!) ein algII bezieher zu unterhaltszahlungen herangezogen werden?. es gibt zwar dieses (sehr schlechte urteil von eine ...
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Alt 27.06.2006, 19:44   1 links from elsewhere to this Post. Click to view. #1
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Benutzerbild von bonum
 
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Standard unterhaltszahlungen eines algII beziehers

hallo ich bin neu hier.
ist diese frage schon einmal gestellt worden:

kann (darf)(soll)(muss!!) ein algII bezieher zu unterhaltszahlungen herangezogen werden?.

es gibt zwar dieses (sehr schlechte urteil von eine gericht in stuttgart)
aber es ist doch im regelsatz KEIN unterhalt enthalten.

im übrigen müsste doch auch für einen algII bezieher der selbstbehalt von 720 € gelten.

hat jemand da schon erfahrung gemacht??
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bonum ist offline  
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Alt 27.06.2006, 19:57   #2
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Standard Re: unterhaltszahlungen eines algII beziehers

Zitat:
Zitat von bonum
hallo ich bin neu hier.
ist diese frage schon einmal gestellt worden:

kann (darf)(soll)(muss!!) ein algII bezieher zu unterhaltszahlungen herangezogen werden?.

es gibt zwar dieses (sehr schlechte urteil von eine gericht in stuttgart)
aber es ist doch im regelsatz KEIN unterhalt enthalten.

im übrigen müsste doch auch für einen algII bezieher der selbstbehalt von 720 € gelten.

hat jemand da schon erfahrung gemacht??
Jein ...... also ich habe vor kurzen ein Urteil gelesen das man auch als Alg2-empfänger zu Zahlung von Unterhaltsverpflichtungen im Grunde herangezogen werden kann. Allerdings nur in einem begrenzten Rahmen.

Ich suche noch - im Gehirn und im Archiv :twisted:

Allerdings wenn es nach dem neuen Optigesetz geht,

Zitat:
Übergang von Ansprüchen (§ 33)
Bestehende (Unterhalts)Ansprüche von ALG-II-Beziehern gegen einen Anderen gehen
künftig „Kraft Gesetzes“ auf den SGB-II-Leistungsträger über. Bisher war für den Übergang
ein besonderes Verfahren notwendig: Der Leistungsträger musste den Übergang durch eine
schriftliche Anzeige an den Anspruchs-Schuldner bewirken. Der neue, gesetzliche
Forderungsübergang entspricht den Regelungen nach altem BSHG und heutigem SGB XII).
können dann die verschiedenen Behörden/Argen in dieser Sache zusammenarbeiten und evtl. bei Zusatzeinkommen zugreifen - ist eine Vermutung - muß man mal abwarten ...

Melde mich wenn ich was gefunden habe ....
Arco ist offline  
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Alt 27.06.2006, 20:40   #3
Nov
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hmmm also bei uns ist das so und wurde auch schon vonder SB von meiner Freundin angesprochen das künftig die ARGE die Unterhaltsleistung für den mittleren direkt vom erzeuger eingezogen wird der in einer maßnahme eine weiterbildung macht und bis jetzt immer verschohnt war weil unterhaltsvorschuss geleistet wurde!
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Alt 27.06.2006, 20:40   #4
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Beiträge: 145
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Die Berufung auf einen wirksamen Unterhaltsverzicht kann nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein. Ein Arbeitsloser muss eine erhaltene Abfindung zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten einsetzen. Im Fall unzureichender Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle ist das Einkommen zu berücksichtigen, das der Unterhaltsverpflichtete bei ausreichenden Bemühungen hätte erzielen können. Angesichts einer schlechten Arbeitsmarktlage muss sich der Betroffene jedenfalls nach längerer Arbeitslosigkeit auch auf Stellen bewerben, die nicht seiner Qualifikation entsprechen.

BGB § 242, BGB § 1570

Unterhaltsverpflichteter muss sich nach längerer Arbeitslosigkeit auch um geringer entlohnte Erwerbstätigkeit bemühen.

OLG Koblenz
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Alt 27.06.2006, 23:03   #5
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@Gast :klatsch:
__________________
Dies ist meine private Meinung konform Artikel 5 GG.
Andi_ ist offline  
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Alt 27.06.2006, 23:08   #6
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Ort: Kassel / Hessen
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:cry: :cry: und bei mir klatscht nie einer :cry: :cry:
Arco ist offline  
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Alt 27.06.2006, 23:14   #7
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ach gar nicht wahr, ich kenne da jemanden der immer klatscht ;)
Arania ist offline  
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Alt 28.06.2006, 01:01   #8
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Zitat:
Zitat von Arania
ach gar nicht wahr, ich kenne da jemanden der immer klatscht ;)
Ebenso :hug:
__________________
Dies ist meine private Meinung konform Artikel 5 GG.
Andi_ ist offline  
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Alt 28.06.2006, 06:44   #9
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@ Arco

:klatsch: :klatsch: :klatsch: :klatsch: :klatsch:
Nov ist offline  
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Alt 28.06.2006, 10:03   #10
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Da kann ich endlich auch einmal wieder meinen Senf dazu geben.

Als Unterhaltspflichtiger für ein Kind ist man(n) verpflichtet, ALLES zu unternehmen, um dieser Unterhaltspflicht nachzukommen. Jeder Job ist anzunehmen, auch befristet oder berufsfremd.

Und mal ganz ehrlich- wenn jmd durch Zeugung die Verantwortung für ein Kind übernommen hat, dann ist es selbstverständlich, daß er sich kümmert. Das Geld ist schliesslich nicht für die Mutter (in meinem Fall "Die Schlampe"), sondern für das Kind.

Habe Unterhaltsurkunden erhalten und kann nun bei Bedarf pfänden.

Gruß Zwergenmama
Zwergenmama ist offline  
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Alt 28.06.2006, 10:23   #11
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Zitat:
Zitat von Zwergenmama
Da kann ich endlich auch einmal wieder meinen Senf dazu geben.

Als Unterhaltspflichtiger für ein Kind ist man(n) verpflichtet, ALLES zu unternehmen, um dieser Unterhaltspflicht nachzukommen. Jeder Job ist anzunehmen, auch befristet oder berufsfremd.

Und mal ganz ehrlich- wenn jmd durch Zeugung die Verantwortung für ein Kind übernommen hat, dann ist es selbstverständlich, daß er sich kümmert. Das Geld ist schliesslich nicht für die Mutter (in meinem Fall "Die Schlampe"), sondern für das Kind.

Habe Unterhaltsurkunden erhalten und kann nun bei Bedarf pfänden.

Gruß Zwergenmama
:shock: Das ist ein Straftatbestand der Beleidigung Zwergenmama :shock:

Los mach ne Selbstanzeige :lol: aber ansonsten gebe ich Dir 101% Recht :daumen:
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Alt 28.06.2006, 12:35   #12
PUT
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Hallo Bonum. Willkommen im Forum.

Leider hat noch keiner auf Deine Frage geantwortet.

Zitat:
kann (darf)(soll)(muss!!) ein algII bezieher zu unterhaltszahlungen herangezogen werden?.
"Einkommensteile, die auf Grund eines titulierten Unterhaltsanspruches gepfändet sind, stehen den Betroffenen nicht als "bereites", d.h. einsatzfähiges Einkommen zur Verfügung. Dies gilt - wegen der jederzeitigen Pfändbarkeit - auch für nicht gepfändete, aber titulierte Unterhaltsansprüche. Unterhaltsansprüche, die ein Unterhaltsverpflichteter auf Grund eines mindestens titulierten Unterhaltsanspruches zu erbringen hat, sind daher von dem um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 - 6 SGB II bereinigten Einkommen des Unterhaltsverpflichteten abzuziehen, wenn es sich um Unterhaltspflichten gegenüber Personen handelt, die gegenüber den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft des Unterhaltsverpflichteten unterhaltsrechtlich vorrangig sind oder diesen zumindest im Rang gleich stehen. Bei den Unterhaltstiteln kann es sich auch um solche handeln, die gemäß den §§ 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 4 i.V.m. 60 SGB VIII kostenfrei beim Jugendamt beschafft werden können. Zudem hat der Unterhaltsverpflichtete die Höhe der bisher tatsächlich erbrachten Unterhaltszahlungen nachzuweisen."

Soweit die Aussage der "geheimen" Wissensdatenbank der BA dazu.

Das heißt also, solange der ALG II Empfänger lediglich seinen Regelsatz und KdU bekommt, kann er auch nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden (wovon auch). Sobald er aber ein Einkommen, neben dem ALG II, bezieht, dann muß er auch dieses Einkommen als Unterhaltszahlung in der entsprechend festgelegten Höhe verwenden. Konkret: vom erzielten Einkommen sind die nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 SGB II genannten Absetzbeträge abzusetzen und zusätzlich die zu zahlenden Unterhaltsleistungen. Sollte jetzt immer noch ein Teil des erzielten Einkommens übrig sein, dann wird es natürlich auf die ALG II Zahlungen angerechnet und man bekommt entsprechend weniger ALG II.

Natürlich muss sich ein Unterhaltsverpflichteter um jedwede Arbeit bemühen. Aber das macht er als ALG II Bezieher ja ohnehin schon, weil er ja sonst gar kein ALG II bekommen würde.

Gruß PUT[/code]
PUT ist offline  
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Alt 28.06.2006, 21:07   #13
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Beiträge: 256
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So isses. Wo nichts ist, kann nichts geholt werden. Aber wenn denn was iss, kann was geholt werden... Oha..war ein Alster zu viel. :x
Zwergenmama ist offline  
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Alt 28.06.2006, 22:39   #14
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Standard

Zitat:
Zitat von PUT
Hallo Bonum. Willkommen im Forum.

Leider hat noch keiner auf Deine Frage geantwortet.

Zitat:
kann (darf)(soll)(muss!!) ein algII bezieher zu unterhaltszahlungen herangezogen werden?.
"Einkommensteile, die auf Grund eines titulierten Unterhaltsanspruches gepfändet sind, stehen den Betroffenen nicht als "bereites", d.h. einsatzfähiges Einkommen zur Verfügung. Dies gilt - wegen der jederzeitigen Pfändbarkeit - auch für nicht gepfändete, aber titulierte Unterhaltsansprüche. Unterhaltsansprüche, die ein Unterhaltsverpflichteter auf Grund eines mindestens titulierten Unterhaltsanspruches zu erbringen hat, sind daher von dem um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 - 6 SGB II bereinigten Einkommen des Unterhaltsverpflichteten abzuziehen, wenn es sich um Unterhaltspflichten gegenüber Personen handelt, die gegenüber den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft des Unterhaltsverpflichteten unterhaltsrechtlich vorrangig sind oder diesen zumindest im Rang gleich stehen. Bei den Unterhaltstiteln kann es sich auch um solche handeln, die gemäß den §§ 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 4 i.V.m. 60 SGB VIII kostenfrei beim Jugendamt beschafft werden können. Zudem hat der Unterhaltsverpflichtete die Höhe der bisher tatsächlich erbrachten Unterhaltszahlungen nachzuweisen."

Soweit die Aussage der "geheimen" Wissensdatenbank der BA dazu.

Das heißt also, solange der ALG II Empfänger lediglich seinen Regelsatz und KdU bekommt, kann er auch nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden (wovon auch). Sobald er aber ein Einkommen, neben dem ALG II, bezieht, dann muß er auch dieses Einkommen als Unterhaltszahlung in der entsprechend festgelegten Höhe verwenden. Konkret: vom erzielten Einkommen sind die nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 SGB II genannten Absetzbeträge abzusetzen und zusätzlich die zu zahlenden Unterhaltsleistungen. Sollte jetzt immer noch ein Teil des erzielten Einkommens übrig sein, dann wird es natürlich auf die ALG II Zahlungen angerechnet und man bekommt entsprechend weniger ALG II.

Natürlich muss sich ein Unterhaltsverpflichteter um jedwede Arbeit bemühen. Aber das macht er als ALG II Bezieher ja ohnehin schon, weil er ja sonst gar kein ALG II bekommen würde.

Gruß PUT[/code]
ich danke dir für deine ausführliche antwort.
beantwortet meine frage eigentlich eh schon. wenn also zusätzlich ein 1€ job gemacht wird,gilt dies ja dann nicht als einkommen.
bei mir = es so:
bin in einer privaten isolvenz.
auf anraten des insoverwalters (darf ja nun keinerlei schulden mehr machen) habe ich meinen unterhaltstitel anpassen lassen. allerdings hat das familiengericht ( und mein ra) eine fantasiesumme von 24€ pro kind ausgerechnet. dies wurde dann als anerkenntnissurteil (gegen das urteil habe ich widerspruch eingelegt.ging bis zum senat.musste ich aber dann letztendlich aus geldmangel bleiben lassen & den einspruch zurückziehen)von meiner ex(=keine schlampe sondern kümmert sich gut um die kinder), anerkannt.
das geld will sie nun haben (auch rückwirkend)weil sie ja auch das anerkenntnissurteil+ra zahlen muss.sind so 850€. soll ich also zahlen.
kann ich aber nicht.

anzumerken ist das ich meinen prinzessinen schon immer geld gab. auch während des algII bezuges. 1x 20€ (taschengeld) & 1x 18€(handy)
ich will ja auch zahlen nur von was denn?
um arbeit bemühe ich mich redlich. aber mir 48 jahren einer 40% behinderung & diabetes will mich nun wirklich fast niemand mehr. sollte ich doch eine arbeit finden dürfte es (netto) unter dem selbstbehalt liegen.
also ist meine situation betreffend des unterhalts irgendwie: :party: :party:

ps in fehmarn wäre ich jez auch lieber als hier... ;)
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Alt 28.06.2006, 22:52   #15
Barney
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Zitat:
wenn also zusätzlich ein 1€ job gemacht wird,gilt dies ja dann nicht als einkommen.
Richtig, das Geld, das man bei einer Tätigkeit mit Mehraufwandsentschädigung bekommt, ist eine Entschädigung und kein Einkommen. Du hast ja auch zusätzliche Ausgaben, die beim Alg-2-Warenkorb nicht berücksichtigt sind.
 
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Alt 29.06.2006, 17:23   #16
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Zitat:
Zitat von Zwergenmama
Da kann ich endlich auch einmal wieder meinen Senf dazu geben.

Als Unterhaltspflichtiger für ein Kind ist man(n) verpflichtet, ALLES zu unternehmen, um dieser Unterhaltspflicht nachzukommen. Jeder Job ist anzunehmen, auch befristet oder berufsfremd.

Und mal ganz ehrlich- wenn jmd durch Zeugung die Verantwortung für ein Kind übernommen hat, dann ist es selbstverständlich, daß er sich kümmert. Das Geld ist schliesslich nicht für die Mutter (in meinem Fall "Die Schlampe"), sondern für das Kind.

Habe Unterhaltsurkunden erhalten und kann nun bei Bedarf pfänden.

Gruß Zwergenmama
ja hallo sie haben ja so recht.
den kindesvater SOFORT immer gleich pfänden.
ist sehr gut für seinen arbeitsplatz. aber im ernst: muss ich jede tätigkeit annehmen ist oft die bezahlung so mies das kein unterhalt getahlt werden muss ( unter dem selbstbehalt)
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Alt 29.06.2006, 17:36   #17
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Standard mal anders

ich habe da ein Urteil in die Hände bekommen das genau gegenteilig ist.
hat sogar das OLG celle beim Antrag zur Pr0ßeskostenhilfe bestätigt .

Sinngemäß geht es da um folgendes:

Beklagte/er zahlt den Unterhalt fürs Kind nicht.
Kläger/in möchte einen Unterhaltstitel erwirken.

Das gericht sagt geht nicht .

Weil Beklagte/er ungelernt ist und nicht in der lage ist und sein wird auch in Zukunft mehr als den Selbstbehalt in Höhe von !!!! 880 € netto( gesteigerte Unterhaltspflicht??) zuverdienen.
Aufgrund der lage auf dem Arbeitsmarkt ist auch nicht zu erwarten das sich an der Situation etwas positiv ändern wird.

Armes Deutschland und deine Kinder
michaelulbricht ist offline  
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Alt 29.06.2006, 17:54   #18
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Standard Re: mal anders

Zitat:
Zitat von michaelulbricht
ich habe da ein Urteil in die Hände bekommen das genau gegenteilig ist.
hat sogar das OLG celle beim Antrag zur Pr0ßeskostenhilfe bestätigt .

Sinngemäß geht es da um folgendes:

Beklagte/er zahlt den Unterhalt fürs Kind nicht.
Kläger/in möchte einen Unterhaltstitel erwirken.

Das gericht sagt geht nicht .

Weil Beklagte/er ungelernt ist und nicht in der lage ist und sein wird auch in Zukunft mehr als den Selbstbehalt in Höhe von !!!! 880 € netto( gesteigerte Unterhaltspflicht??) zuverdienen.
Aufgrund der lage auf dem Arbeitsmarkt ist auch nicht zu erwarten das sich an der Situation etwas positiv ändern wird.

Armes Deutschland und deine Kinder
sie haben vollkommen recht. oft reicht das verdiente gerade fürs leben und nicht für unsere kinder.
stinkt mir gewaltig.

aber auch mit recht guter ausbildung bekomme ich keine arbeit die es mir ermöglicht für meine prinzessinnen vernünftigen unterhalt zu zahlen. den ich bin 48. das reicht oft (leider) schon aus keinen job zu bekommen.

wenn das gerichte auch schon so sehen ist das zwar ein gutes zeichen.. aber an der sache der unterhaltszahlungen ändert sich eben nicht. leider
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bonum ist offline  
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