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kein_lohn_unter10

ALG II

EGV mit Sofortangebot; in Forum: Information; Moin, u.a. stand da drin: 10-wöchige Trainingsmassnahme ab Juni: davon 4 Wochen: - Analyse der soz. Stärken+Schwächen(Bewerbungstraining,EDV) -wie gut, dass ich in der Transfer-Gesellschaft meines alten Arbeitgebers schon 1 Woche ...
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Alt 26.06.2006, 10:27   #1
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Standard EGV mit Sofortangebot

Moin,

u.a. stand da drin:
10-wöchige Trainingsmassnahme ab Juni:
davon 4 Wochen:
- Analyse der soz. Stärken+Schwächen(Bewerbungstraining,EDV)
-wie gut, dass ich in der Transfer-Gesellschaft meines alten Arbeitgebers schon 1 Woche Profiling/Bewerbungstraining hatte.
-wie gut, dass ich in der Transfergesellschaft SAP R3 und Netzwerkschulung hatte.
...danach soll ein 6-wöchiges Praktikum oder 1€-Job folgen.

Einwände wurden beiseite gewischt: Das machen wir bei allen Neuanträgen so...
STRANGE!
Naja, ich habe das Teil dann mit nach Hause genommen und Gegenvorschläge gemacht.
[i]a. Jobcenter xxx

* Unterstützung bei der Arbeitssuche/-aufnahme
- Unterbreitung von mindestens 3 geeigneten Vermittlungsvorschlägen innerhalb von 3 Monaten, die im zeit- und ortsnahen Bereich liegen und den beruflichen Qualifikationen von Herrn xxx entsprechen.
- Unterstützung der Bewerbungsbemühungen durch finanzielle Leistungen (UBV
gem. § 46 SGB III i.V.m. §16 Abs. 1 SGB II). Bewerbungskosten (jährlich 260 EUR gegen Nachweise) und Reisekosten zum Vorstellungsgespräch nach vorheriger Absprache mit dem Sachbearbeiter.

b. Herr xxx

-Stellensuche/Erstellung von Bewerbungsunterlagen.
-Bewerbung bei mindestens 12 Firmen (auch initiativ) innerhalb von 3 Monaten.
-sozialversicherungspflichtige Arbeitsstellen (auch befristet oder in Teilzeit).
-Regelmäßige Nutzung des Internets (VAM [virtueller Arbeitmarkt] und fremde Web-Sites wie z.B. Recruter,Opusforum...).
-Nutzung der Gelben Seiten zur aktiven Stellensuche.[/i]


...war wohl nicht akzeptabel, da ich heute einen neuen Termin hatte.
Ergebnis: "wir bekommen unsere Vorlagen und können auch nichts daran ändern..." Im Endeffekt haben wir nun eine mündliche EGV abgeschlossen, die besagt, dass ich ab Ende Juli an der Massnahme teilnehme <GRUMMEL>
Tja, ohne Leistungskürzung in Kauf zu nehmen musste ich dem wohl zustimmen,oder?
Blackdragon ist offline  
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Alt 26.06.2006, 10:41   #2
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Ich habe in der gleichen Situation schonmal gegen :kotz: A vor dem LSG obsiegt, nachdem das SG zunächst die Trainingsmaßnahme billigte. Das LSG fand eine solche "Trainingsmaßnahme" rechtskräftig unzumutbar. Allerdings haben sich seither die Zumutbarkeitsregeln geändert. Schaden kann es nicht dagegen Einspruch einzulegen und bei negativem Widerspruchsbescheid zu klagen. Schon aus Prinzip, damit die sehen das du deiner Mitwirkungspflicht nachkommst :pfeiff:
__________________
Dies ist meine private Meinung konform Artikel 5 GG.
Andi_ ist offline  
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Alt 26.06.2006, 10:41   #3
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..... :hihi: :hihi: dein Vorschlag vorallem was die machen sollen war nicht schlecht :daumen: :daumen:

aber hast du geglaubt du kommst damit durch - na ja, guter Versuch ;) ;)

So, bevor ich jetzt wieder ein paar abgenagte Knochen um die Ohren gehauen bekommen, mal etwas ernsthafter wie ich das sehe ....

(ich rede jetzt nur von der Handlungsweise der Arge wie es weitergeht - gell - nicht das ich das so richtig finde)

Also die werden dir ihre EGV nochmals vorlegen und wenn du die nicht unterschreibst bekommst du diese als Verwaltungsakt (gut dann kannste wenigstens Widerspruch einlegen) und du wirst eine Sanktion bekommen.

Ich weiß nicht wie alt du bist, aber wenn noch unter 25 wird die Sanktion 100 % sein (Miete + KdU wird direkt gezahlt) ansonsten 30 % der RL.

Gegen diese kannste selbstverständlich auch wieder Widerspruch einlegen und dann evtl. eine Klage einrechen.

So, jetzt kannst du deine Entscheidung treffen ... :dampf: :dampf:
Arco ist offline  
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Alt 26.06.2006, 10:46   #4
Nov
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Zitat:
..." Im Endeffekt haben wir nun eine mündliche EGV abgeschlossen, die besagt, dass ich ab Ende Juli an der Massnahme teilnehme
:kinn: mündlich ohne Zeugen ??? ist eine EGV nicht ein Vertrag zwischen zwei parteien ?? war da nich wa(t) hier irgendwo im Forum was auf jedenfall einer schriftlichen Form bedarf oder sooo mal :pfeiff: :pfeiff:
Nov ist offline  
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Alt 26.06.2006, 11:32   #5
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Eine EGV ist ein Vertrag nach dem BGB... In D herrscht Vertragsfreiheit, d.h. unter anderem, daß Verträge mündlich geschlossen werden können. Das ist aus bekannten Gründen zwar unüblich, aber durchaus rechtens....

Ich würde das nicht so machen, denn merke :? Traue NIEMALS einem freundlichen SB :!: :!: :!:
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Beste Grüße aus M. bei Bonn
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Curt The Cat
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Alle meine Beiträge und Antworten entspringen meiner pers. Meinung und Erfahrungen , stellen daher keinerlei Rechtsberatung dar !

"Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht" - Bertold Brecht

Lieber aufrecht sterben, als auf Knien leben... deshalb
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Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland, Sparkasse Bonn, BLZ 38050000, Kto 1900057306
Curt The Cat ist gerade online  
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Alt 26.06.2006, 14:50   #6
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Danke für die Antworten...
Ich schätze mal, dass ich, da sie meine "verbesserte" EGV nicht angenommen haben momentan gar keine EGV habe. Es wurde ja mündlich nur besprochen, dass ich im Juli an der Massnahme teilnehme. Ich werde das aber nochmal mit der hiesigen Arbeitslosenhilfe besprechen...
__________________
"Die Al Kaida hat ihre Taktik bei dem Kampf gegen die USA geändert und den modernen Gegebenheiten angepasst.
Sie schickt ihre Zöglinge jetzt nicht mehr zur klassischen Terroristenausbildung, sondern zum BWL-Studium und schleust sie nachher in die amerikanische Wirtschaft ein. Das ist viel effektiver."
Blackdragon ist offline  
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Alt 26.06.2006, 15:00   #7
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Zitat:
Zitat von Blackdragon
Danke für die Antworten...
Ich schätze mal, dass ich, da sie meine "verbesserte" EGV nicht angenommen haben momentan gar keine EGV habe. Es wurde ja mündlich nur besprochen, dass ich im Juli an der Massnahme teilnehme. Ich werde das aber nochmal mit der hiesigen Arbeitslosenhilfe besprechen...
... :kinn: :kinn: wenn du da dich (leider) nicht irrst :!: :!:

mündlich ohne Unterschrift ist selbstverständlich nachweisbar kein Vertrag zustandegekommen, obwohl wir wissen ja nicht was der SB da in seinem PC/Unterlagen vermerkt hat.

Aber evtl. hat ja dein Postkasten demnächst Besuch von der Arge :dampf: :dampf: :pfeiff: :pfeiff:
Arco ist offline  
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Alt 26.06.2006, 15:05   #8
Nov
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:kinn: na ja nur was der SB in seiner schlodderkiste eingibt entzieht sich ja seiner Kenntnis! Und wer sagt den das dieser zuvorkommende Herr auch das dort eingibt was besprochen wird.
Aber wie Du schon sagtest der Poskasten hat ja in der Hinsicht ein riesen rachen :)
Nov ist offline  
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Alt 26.06.2006, 15:56   #9
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Standard Re: EGV mit Sofortangebot

Zitat:
Zitat von Blackdragon
Moin,
Ergebnis: "wir bekommen unsere Vorlagen und können auch nichts daran ändern..." Im Endeffekt haben wir nun eine mündliche EGV abgeschlossen, die besagt, dass ich ab Ende Juli an der Massnahme teilnehme <GRUMMEL>
Tja, ohne Leistungskürzung in Kauf zu nehmen musste ich dem wohl zustimmen,oder?
Also ich seh das so: Im schlimmsten Fall hat die "nette" SB in Ihren Computer gehämmert, dass Sie Dir bei dem Gespräch eine EGV unterbreitet hätte und du die partout nicht unterschreiben wolltest und dich quergestellt hättest und keine realistischen Gegenvorstellungen gemacht hättest.
Das gäbe dann also demnächst eine "Sanktion" (30%-100%) deswegen.
Denn du kannst sicher nicht nachweisen, dass die Deinen vorherigen schriftlichen Vorschlag überhaupt erhalten haben...

Fazit: Ich an Deiner Stelle würde heute oder morgen ein Schreiben bei denen gegen schriftliche Bestätigung vorbeibringen, auf dem ca. steht:
"Da Sie im gestrigen Gespräch meine vorgeschlagene EGV nicht annehmen wollten und Ihren Mustervorschlag in keinem wesentlichen Punkt an meine Vorschläge anpassen wollten: hier noch ein weiterer Vorschlag von meiner Seite für eine EGV."
Natürlich nicht unbedingt wörtlich so. Damit würde ich Fakten schaffen. Denn sonst wird schlimmstenfalls die Taktik der Arge sein, Dir vorzuwerfen, Du wärest deiner Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Mein neuer Vorschlag würde sich in 2-3 Punkten zu meinem ursprünglichen Vorschlag unterscheiden Halt ein paar Kompromisse in Bereichen, die mir nicht sooo wichtig sind und wo die SB sagte, dass dieser Punkt so nicht ginge wie ich ursprünglich vorschlug...

Ich vermute allerdings, dass dieser oben skizzierte schlimmste Fall garnicht eintritt, sondern man dir einfach nur eine EGV per Verwaltungsakt überhilft...
Mit dem Schreiben würde ich aber meine Position zum Thema Mitwirkung bei einem eventuellen Prozess gegen die Sanktionen stärken.

BTW:
Habe neulich eine Betriebskostenabrechnung eingereicht. Später erhielt ich Post mit Sanktionsandrohung wegen nicht eingereichter Betriebskostenabrechnung. Glücklicherweise hatte ich mir die Abgabe schriftlich bestätigen lassen (Die Bestätigung erhielt ich allerdings nur mit Nachdruck. Also nicht locker lassen.).... :kotz:
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Der übliche Schwachsinn für die klagewütigen Juristen: Meine Posts stellen meine persönliche Meinung dar und erheben keinerlei Anspruch auf Richtigkeit. Sie stellen erst recht keine Rechtsberatung dar.
heuschrecke ist offline  
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Alt 26.06.2006, 17:00   #10
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Standard Re: EGV mit Sofortangebot

Zitat:
Zitat von heuschrecke
Das gäbe dann also demnächst eine "Sanktion" (30%-100%) deswegen.
Denn du kannst sicher nicht nachweisen, dass die Deinen vorherigen schriftlichen Vorschlag überhaupt erhalten haben...
Na sicher kann ich das. ;)
"Hiermit wird der Eingang der unterschriebenen Eingliederungsvereinbarung vom xx.xx.06 zwischen Herrn xxx und dem Jobcenter xxx bestätigt".PLONK, STEMPEL
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"Die Al Kaida hat ihre Taktik bei dem Kampf gegen die USA geändert und den modernen Gegebenheiten angepasst.
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Alt 26.06.2006, 19:33   #11
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Standard EGV = Vertrag ?

Eine ganz bescheidene Frage :

Ich lese hier immer das eine EGV ein Vertrag ist.

Wie kann das sein ?

In Deutschland gibt es doch ein Vertragsrecht oder ? Wo sind zum beispiel die Vertragsbedingungen ?

Eine Vereinbarung ist dagegen frei verhandelbar oder ?

Berichtigt mich bitte !

Michael
michaelulbricht ist offline  
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Alt 26.06.2006, 19:55   #12
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Entscheidend ist die durch die Unterschriften der Beteiligten dokumentierte beiderseitige Willenserklärung. Wie man dieses Kind dann tauft, ob nun Vertrag oder Vereinbarung, ist völlig egal.
Darum wäre ein Widerspruch gegen eine EGV auch völlig sinnlos!
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"Die Al Kaida hat ihre Taktik bei dem Kampf gegen die USA geändert und den modernen Gegebenheiten angepasst.
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Alt 26.06.2006, 20:02   #13
Nov
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Außer diese wurde unter Druck unterschrieben muss aber nachweisbar sein :(

:kinn: na oder man hatte zum Zeitpunkt keine Brille und hat unterschrieben mit dem Hinweis man kann den Inhalt nicht zur Kenntnis nehmen außer der FM liest alles vor bzw. ein Zeuge und deshlb ist meine auch rechtsunwirksamm :lol:
Nov ist offline  
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Alt 27.06.2006, 12:55   #14
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Standard das ist nicht egal

ein beispiel.

der BGH hat Klauseln in Mietverträgen gekippt in denen die renovierungsfristen geregelt waren.
so ein Mietvertrag ist von beiden Parteien unterschrieben worden und trotzdem zählen aufeinmal regelungen des Mietvertrages nicht mehr.
Das nennt mann Vertragsrecht da dieses nur für Formularmietverträge gilt.

Hat mann aber dieselben Klauseln als Vereinbarung getroffen gelten sie weiterhin da es kein Vetrag sondern eine Vereinbarung war.

Also nicht mit Willenserklärung und dann Ende.

Wenn du mal einen job bekommst ist es schon interessant ob du einen Arbeitsvertrag oder eine Vereinbarung bekommst.

michael
michaelulbricht ist offline  
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Alt 27.06.2006, 13:15   #15
Nov
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:kinn: ob nun Vertrag oder Vereinbarung beides setzt vorraus das beide Teile den Inhalt zu Kenntniss nehmen und deren Inhalt verstehen! Ist ein Teil der Partein nicht in der Lage dieses trotz Hinweis zur Sachlage diese inhaltlich zu vereinahmen, ( sinnlich, sächlich und inhaltlich) ist das angestrebte Resultat rechtsunwirksamm! Da ich trotz Hinweis nicht selber die Inhalte ( no Sehilfe) zur Kenntnis nehmen konnte besteht diese Vereinbarung auch nicht :) da er mir nicht die gelegenheit gegeben hat diese durch eine Person meines Vertrauens prüfen zu lassen :mrgreen:
Nov ist offline  
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Alt 11.07.2006, 13:59   #16
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Standard Re: EGV mit Sofortangebot

Zitat:
Zitat von Blackdragon
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Zitat von heuschrecke
Das gäbe dann also demnächst eine "Sanktion" (30%-100%) deswegen.
Denn du kannst sicher nicht nachweisen, dass die Deinen vorherigen schriftlichen Vorschlag überhaupt erhalten haben...
Na sicher kann ich das. ;)
"Hiermit wird der Eingang der unterschriebenen Eingliederungsvereinbarung vom xx.xx.06 zwischen Herrn xxx und dem Jobcenter xxx bestätigt".PLONK, STEMPEL
Da mein Briefkasten nun schon länger "ARGEfrei" ist, denke ich nicht, dass ein Verwaltungsakt noch erfolgt....das hätte der SB sicher auch gesagt.
Eine EGV liegt ja vor und Vorschläge/Gegenvorschläge müssten ja schriftlich dokumentiert werden... das ist aber nicht geschehen.Scheinbar werden meine Änderungen an der EGV totgeschwiegen.
Ergo: ich habe heute einen "Antrag auf Zustimmung meiner EGV"gestellt und um schriftliche Stellungnahme gebeten. Wollen doch mal sehen, ob wirklich alle sinnfreien Massnahmen durchgeführt werden müssen.
Ich achte halt auf Steuerverschwendung! :mrgreen:
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Alt 12.07.2006, 08:50   #17
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Interessant ...

Zitat:
Das Sozialgericht Hamburg beschloss unter dem Aktenzeichen S 56 AS 10/06 ER am 27.01.06: „Weigert sich der Hilfeempfänger wegen unzumutbaren oder rechtswidrigen Regelungen eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen - wobei eine unzumutbare Regelung ausreicht - dann liegt ein "wichtiger Grund" vor und eine Sanktion ist deshalb unzulässig.“ Das Urteil entbehrt nicht einem gewissen Charme, denn das Gericht stellt eindeutig fest, „dass den §§ 15, 31 SGB II der gesetzgeberische Wille zugrunde liegt, dass über den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung zwischen dem Leistungsträger und dem Hilfebedürftigen tatsächlich verhandelt wird und nicht eine einseitige Vorgabe durch den Leistungsträger erfolgt (…). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Sanktionen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) SGB II ausschließlich an ein in allen Punkten rechtmäßiges Vertragsangebot geknüpft werden können…“
Quelle: http://www.labournet.de/diskussion/a...ngliedver.html

Wer keine Lust hat, die EGV zu unterschreiben, oder schon "versehentlich" eine unterschrieben hat, kann folgenden Brief an die ARGE schicken:

http://www.labournet.de/diskussion/a...ed-muster.html

Damit ist die EGV erstmal in Frage gestellt und der SB hat ausreichend Zeit darüber nachzudenken :pfeiff:
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Alt 15.07.2006, 23:30   #18
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Könnte man sagen, dass es grundsätzlich angeraten ist, Briefe an die Arge als Einschreiben zu schicken, damit sie nicht sagen können "haben wir nicht bekommen" ?

Gruss
ticco ist offline  
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Alt 16.07.2006, 00:04   #19
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Einschreiben mit Rückschein. Einschreiben bedeutet nur das es abgegeben wurde. Beleg haste damit nicht in der Hand das