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| Tags: privat, versichert |
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| | #1 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 19.12.2005
Beiträge: 9
| Hallo, habe eine Frage? Habe letztes Jahr 11.2005 mein Folgeantrag Alg2 abgegeben. Nach Widerspruch und zahlreichen Briefverkehr habe ich für Nov. und Dez.05 eine Bewilligung erhalten, aber nur den Zuschuss für die private KK und PV Versicherung, ALG 2 nicht da das Einkommen zu Hoch ist. Kurz Erklärung: Mein Mann ist seit 2004 selbständig, ich arbeitslos. Das Nettoeinkommen wurde wie folgt berechnet: Bruttoeinkommen - Freibetrag - 100,00 € Versicherungspauschale - private Rentenversicherung (befreit aus gesetzl.) =Nettobeitrag ----------------------------------- nicht abgezogen wurde Kranken- und Pflegeversicherg. Warum wird das nicht mit abgezogen??? Erst wurde es abgezogen und jetzt nach der neuen Berechnung aufeinmal nicht. Und wie verhält sich das mit dem Zuschuss? Da die KV und PV nicht abgezogen wurde, fiel das Nettoeinkommen höher aus und ich erhielt kein ALG 2. Dafür bekam ich einen Zuschuss für KV und PV in Höhe von 130,00€ für meinen Mann. Nun musste ich mich seit Nov. 05 freiwillig in der gesetzl. Krankenkasse versichern, da mein Mann in der privaten KK ist. Deshalb erhalte ich ebenfalls einen Zuschuss in Höhe von 126,76 € von der ARGE. Diese Zuschüsse wurden nur für die beiden Monate gewährt. Für Januar und Februar(musste der aktuelle Einkommensnachweis abgeben werden) war das Einkommen höher und erhielt nichts mehr auch keine Zuschüsse. Nun habe ich Mai einen Neuantrag abgegeben und ob rückwirkend ab März gilt entscheidend die ARGE noch, da im März das Einkommen wieder gesunken war. Für das ALG 2 ist es aber immer noch zu hoch, würde aber einen Zuschuss erhalten, aber mit einer Bedingung. Und deshalb meine Frage ob das rechtens ist das die ARGE einen selbständigen dazu verdonnern kann. Und zwar folgendes: Mein Mann ist privat Kranken- und Pflegeversichert. Da er noch keine 5 Jahre selbständig ist und er sich erst im 3. Jahr seiner selbständigkeit befindet will die ARGE mein Mann zwingen, seine private Kranken- und Pflegeversicherung zu kündigen und soll sich in die gesetzliche krankenkasse wieder versichern, damit ich mich über ihn familienversichern kann, damit die Kosten für die ARGE nicht zu hoch werden. Der ARGE hat ich aber erklärt das die Kosten in´der gesetzlichen höher liegen als in der privaten, wollten sie aber nicht einsehen. Laut nach ihren Gesetzen so wurde es mir mitgeteilt, das ein selbständiger innerhalb von 5 jahren wieder in die gesetzliche aufgenommen werden kann, obwohl es eindeutig in seinem Kündigungsschreiben meines Mannes von seiner gesetzlichen KK drin steht, wenn er sich privat Versichert hat nicht wieder in die gesetzl. KK rein kann. Nun meine Frage. Darf eigentlich die ARGE meinen Mann dazu verpflichten, aus der privaten KK zu kündigen, obwohl er vertraglich gebunden ist? Oder will die Arge hier nur mich einschüchtern und mir Märchen erzählen? Sie haben mir jedenfalls erklärt, wenn er das nicht macht erhalten ich keinen Zuschuss mehr. Ich frage mich langsam in was für einem Staat wir leben, das nicht mal ein selbständiger entscheiden kann was er für eine versicherung er wählt. |
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| | #2 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 05.07.2005 Ort: Selmsdorf
Beiträge: 1.562
| Also, zu dem meisten kann ich nix sagen, da wird bestimmt der eine oder andere mehr wissen. Aber sicher ist meiner Meinung nach: Wer aus der gesetzlichen KV raus ist hat keine Chance mehr, wieder zurück zu gehen. Und auch eine Arge kann dieses nicht verlangen. Er könnte nur wieder zurück, wenn er seine Selbstständigkeit aufgibt und AlgII bekommen würde.
__________________ Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung und stellen keinerlei Rechtsberatung dar. Sollte ein h fehlen, liege ich am Notebook und da funzt es nicht. http://www.teudt.de/rolligrafik513.jpg Mit Dank an Pixelfool |
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| | #3 | ||
| Erfahrener Benutzer Registriert seit: 11.02.2006 Ort: Kassel / Hessen
Beiträge: 4.487
| Also das Thema ist sehr komplex ..... Bin mir da auch selbst nicht ganz sicher deswegen würde ich mal anraten in dieser verzwickten Lage beraten zu lassen. Krankenkasse oder sogar Anwalt .... Meine Meinung ist wie folgt; ..... diesen § das man innerhalb von 5 Jahren sogar gezwungen werden kann zurück in die gesetzliche zu gehen ist mir so nicht bekannt. Das würde dann wirklich heißen das dein Mann seine Selbständigkeit aufgeben müßte und arbeitslos werden müßte um dann wieder in die Gesetzliche zu kommen - anders geht es eigentlich nicht (wie auch Kalle geschrieben hat)... Auch eine Familienversicherung geht in beiden Fällen/Richtungen nicht.... Der richtige Fall ist eigentlich so wie die es bisjetzt für euch beide zahlen. Klar, die wollen einsparen .... Eigentlich müßten bei dem Einkommen bei deinem Mann die Beiträge für die Private KV und RV abgezogen werden, siehe § Zitat:
Zitat:
Aber bitte doch lieber sich von Fachleuten beraten lassen - das geht etwas über meinen Kopf ...... | ||
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| | #4 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 19.04.2006
Beiträge: 597
| Es heisst nicht umsonst gesetzliche Krankenversicherung. In dem Moment ein privat Versicherter arbeitslos wird oder eine Arbeitsstelle antritt, welche ihn die die GKV verpflichtet, ist er wieder drin :party: Als angenommener Inhaber einer GmbH kannst du dich als Geschäftsführer einstellen, mit einem Gehalt unterhalb der GKV Pflicht, keine weiteren Einnahmen ausser deinem Gehalt erwirtschaften und schon bist du wieder in der GKV. Wer Geld hat kann tricksen, wer keins hat ist arm dran. Wären so meine Gedanken zu dem Thema :pfeiff:
__________________ Dies ist meine private Meinung konform Artikel 5 GG. |
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| | #5 |
| Erfahrener Benutzer Registriert seit: 11.02.2006 Ort: Kassel / Hessen
Beiträge: 4.487
| Soweit so gut, aber der Mann ist nicht arbeitslos sondern Selbständig ! ! |
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| | #6 | |
| Gast
Beiträge: n/a
| Zitat:
Ich verstehe nicht, was der SB, der dich beraten hat, damit bezwecken will, dass er dir von irgendwelchen Gesetzen erzählt, die jemanden nötigen, seine private KK aufzukündigen. Die Vorschriften, die er meint, soll er bitte schriftlich darlegen. Bestehe bitte auf einen schriftlichen Bescheid. Dann solltest du anwaltlichen Rat einholen und auf alle Fälle rechtzeitig Widerspruch einlegen. | |
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