| |||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
| |
| Einloggen oder registrieren um diese Werbung nicht mehr zu sehen |
| Tags: aerztlicher, alg, arbeitet, dienst, einladung, frau, nachkommen |
![]() |
| LinkBack | Themen-Optionen | Ansicht |
| | #1 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 29.10.2007
Beiträge: 22
| Habe mal für ein befreundetes Ehepaar eine spezielle Frage, sorry, wenn es hier das falsche Forum/Rubrik ist. Daten: Ehefrau beschäftigt, jetzt seit 6 Monaten arbeitsunfähig, nach Gehaltsfortzahlung (6 Monate) z.Zt. Krankengeldbezug. Ehemann wartet auf Rente bzw. ist aufgrund der Altersregelung für eine Vermittlung nicht mehr verwendbar.Ehemann kein Einkommen. Einkommen Ehefrau ca.1000 Euro netto. KdU ca. 600 Euro. Arge zahlt keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sondern angemessene KdU in Höhe von 500 Euro ca., da Einkommensüberhang bei der Ehefrau von 100 Euro ca. Nun soll Sie zum ärztlichen Dienst um festzustellen, ob Sie noch erwerbsfähig ist. Soweit die Arge. Frage: Muss Sie der Aufforderung nachkommen? AU dauert laut Arzt vielleicht noch 2-3 Monate an, dann geht sie wieder arbeiten. Ist Sie überhaupt der Arge gegenüber verpflichtet, da sie ja praktisch aufgrund Ihres Einkommens und des Arbeitsverhältnisses ja eigentlich kein "Argefall" ist - könnte sich ja theoretisch selbst unterhalten. Danke f.d. Antworten! Grüße |
| | |
| | #2 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 11.01.2006
Beiträge: 4.941
| Da beide eine Bedarfsgemeinschaft sind und als Ehepaar zusammen Leistungen erhalten, ist sie dazu verpflichtet. KdU sind auch Leistungen.
__________________ lg andine |
| | |
| | #3 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 29.10.2007
Beiträge: 22
| Danke f.d. Antwort. Habe in der Zwischenzeit mal ein wenig weitergesucht und folgendes gefunden, etwas lang, aber interessant: "Rechte und Pflichten als Hartz IV Aufstocker Wenn man seinen eigenen Bedarf: Regelsatz + ev. Mehrbedarf + anteilige Unterkunftskosten; mit seinem anrechenbaren Einkommen (= Netto - Absetzbeträge) decken kann, unterliegt man nicht mehr allen Pflichten des SGB II, diese sind, wie u.a. BGH und BSG (BGH vom 07.07.2004 Az: XII ZR 272/02, BSG vom 07.11.2006, Az: B 7b AS 8/06 R) entschieden haben, verfassungskonform auszulegen. Hintergrund ist, dass im SGB II nicht die gesamte Bedarfsgemeinschaft als solche bedürftig ist, sondern jede Person einen individuellen Anspruch und individuelle Pflichten hat. Daran ändern sich auch nichts, weil das anrechenbare Einkommen einer Person nach der Bedarfsanteilsmethode (§ 9 Abs. 2 S. 3 SGB II) auf die BG verteilt wird, denn lt. § 2 SGB II muss die jeweils bedürftige Person nur Anstrengungen unternehmen, ihre eigene Hilfebedürftigkeit zu verringern und zu beseitigen, nicht jedoch die der anderen Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft. Wenn nun eine Person ihre eigene individuelle Hilfebedürftigkeit durch ausreichendes Einkommen beendet, hat sie damit ihre diesbezüglichen Pflichten des SGB II erfüllt, d.h. sie muss nun weder an Maßnahme zur Eingliederung teilnehmen, noch Eigenbemühungen zur Verringerung oder Beendigung ihrer Hilfebedürftigkeit nachweisen oder gar vornehmen, da sie ja nicht mehr bedürftig ist und somit nicht mehr den diesbezüglichen Pflichten des SGB II unterliegt - auch wenn sie wegen Anwendung der Bedarfsanteilsmethode weiterhin Leistungen erhält. Auch eine Eingliederungsvereinbarung darf und muss diese Person nicht mehr abschließen, da ja eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt mit Beendigung der individuellen Hilfebedürftigkeit bereits erfolgt ist und die rechtlichen Voraussetzungen zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung somit nicht mehr vorliegen. Da diese Person auch nicht mehr Arbeitslos ist, unterliegt sie ohnehin auch nicht mehr der Melde- und Nachweispflicht bei Arbeitsunfähigkeit (diese hat sie dann gegenüber dem Arbeitgeber, der auch den Nachweis erhält; hier greift gegenüber dem Amt die Unmöglichkeit der Mitwirkung nach § 65 SGB I). Auch den Pflichten der Erreichbarkeitsanordnung unterliegt sie nicht mehr, da diese nur für Arbeitslose gilt, d.h. sie muss z.B. weder eine Ortsabwesenheit genehmigen lassen, noch diese dem Amt mitteilen. Zwar gelten noch die Mitwirkungspflichten nach §§ 60 (Mitteilung von leistungsrelevanten Änderungen) und 61 SGB I (allgemeine Meldepflicht), hierbei gehen jedoch die beruflichen Verpflichtungen vor, d.h. der zuständige Sachbearbeiter muss bei einer Einladung eine Zeit außerhalb der Arbeitszeiten des Eingeladenen wählen, ansonsten kann und muss der Eingeladene "aus wichtigem Grund" dieser Einladung nicht Folge leisten. Diese leicht nachvollziehbaren Tatsachen sind den meisten Sachbearbeitern leider nicht klar oder bekannt, weshalb diese bei individuell nicht mehr bedürftigen Personen weiterhin auf Pflichten bestehen, welche diese gar nicht mehr haben. Dagegen sollte man sich energisch wehren. So lange man seinen eigenen Bedarf jedoch nicht decken kann, unterliegt man weiterhin allen Pflichten des SGB II." Ende des Zitats. Würde dies nicht bedeuten, daß nur der Ehemann als Mittelloser den Restriktionen der Arge unterworfen ist, derjenige, der aber seinen Bedarf selber decken kann z.B. in Urlaub fahren kann wann er will oder zu keiner ärztlichen Untersuchung angehalten werden kann? Vielleicht denke ich nicht logisch genug, wie wird das allgemein gesehen? Grüße |
| | |
| | #4 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 05.09.2005
Beiträge: 13.527
| Knappe Antwort: Nein |
| | |
![]() |
| Themen-Optionen | |
| Ansicht | |
|
|
| ||||
| Thema | Autor | Forum | Antworten | Letzter Beitrag |
| ärztlicher Dienst im EinV Text | Zidanhenry | Eingliederungsvereinbarung | 6 | 01.11.2008 11:51 |
| Ärztlicher Dienst der ARGE | Tuckman | Schwerbehinderte / Gesundheit / Rente | 5 | 28.05.2008 13:55 |
| Ärztlicher Dienst und Gesundheitsamt Schweigepflichtsentbindung | Sternchen 2000 | Schwerbehinderte / Gesundheit / Rente | 10 | 05.05.2008 16:03 |
| Berufsunfähig?Hilfe!Ärztlicher Dienst | Gibsy | Schwerbehinderte / Gesundheit / Rente | 10 | 09.10.2007 14:32 |