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| Tags: aufstocker, gilt, man |
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| | #1 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 07.09.2008 Ort: am A... der Welt
Beiträge: 111
| Hatten im Bekanntenkreis das Thema, ab wann man als Aufstocker gilt ? Ab 401€ ? Da man ja ergänzend ALG2 bekommt, denke ich mal, dass man die gleichen Pflichten hat, wie ein normaler "Hartzie" |
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| | #2 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 06.05.2007
Beiträge: 2.853
| Ich frage mich das auch oft. In den Hinweisen zum SGB II - hier z.B. § 7 und § 11 - wird der Begriff Aufstocker nur immer im Zusammenhang mit Alg I, also Leistungen nach SGB III, die nicht ausreichend sind, erwähnt - was mich irritiert
__________________ LG biddy |
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| | #3 |
| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Bonn
Beiträge: 11.958
| Sobald man Einkommenb erzielt. Die Höhe ist uninteressant. Wichtig ist, dass man nicht mehr in der Statistik ist
__________________ Gruß aus dem Rheinland Martin Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung. Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland |
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| | #4 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 06.05.2007
Beiträge: 2.853
| Unter 15 Stunden pro Woche bleibt man doch drin, egal, wie hoch das Einkommen ist, oder? Jedenfalls deute ich so die ewig penetrante Frage, ob ich darunter oder darüber liege.
__________________ LG biddy |
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| | #5 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 11.08.2008
Beiträge: 45
| Wenn ein Aufstocker seinen eigenen Bedarf decken kann, also nur künstlich bedürftig ist wegen der Anteilemethode, dann unterliegt er nicht mehr allen Pflichten des SGB2. Bei mir ist es z.B so, dass ich für mich genug Geld verdiene und nur für die Kinder "aufstocke" Ich bin also nicht bedürftig. Ich bin nicht arbeitslos. Ich unterliege folgenden Pflichten nicht: -EGV unterschreiben -an Maßnahmen teilnehmen -Ortsabwesenheit melden -Bemühungen die Bedürftigkeit zu verringern -ich muß nicht erreichbar sein -ich muss krank sein nicht anzeigen Ich unterliege noch: -der allgemeinen Meldepflicht -Mitteilung von leistungsrelevanten Änderungen Geht hervor aus: BGH vom 07.07.2004 Az: XII ZR 272/02, BSG vom 07.11.2006, Az: B 7b AS 8/06 R Aufstocker, die ihren eigenen Bedarf nicht decken können, unterliegen weiter allen Pflichten des SGB2 |
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