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ALG II

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Alt 13.11.2008, 14:10   #1
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Beiträge: 2
Standard Abendgymnasium+Zumutbarkeit von Arbeit

Ein freundliches Hallo an alle,

ich besuche zur Zeit ein Abendgymnasium und bin aufgrund meined Alters von Bafög ausgeschlossen d.h. ich beziehe ALG II. Momentan bin ich in der Abiturphase und werde die Schule Mai/Juni 2009 mit dem Abitur abschliessen.
Trotzdem drückt man mir ein völlig unsinniges Bewerbungstraining auf, das auch noch ganztags angelegt ist. Ab der Abiturphase gilt laut Bafög-Gesetz die Abendschule als Vollzeitschule bzw. die Arbeitskraft des Schülers wird voll in Anspruch genommen. Meine Sachbearbeiterin bei der ARGE sieht das aber nicht so. Nun ist die Frage ob man nicht über §10 SGB II etwas über die Zumutbarkeit von Arbeit daraus schliessen kann. Dort gibt es den Punkt "Sonstige Gründe" die eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar machen. In den Verwaltungsvorschriften steht zwar etwas über Ausnahmen von Schülern und Einrichtungen des zweiten Bildungsweges, aber ich blicke da nicht so ganz durch.

Gruss,
Thorsten
ThorstenOst ist offline  
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Alt 14.11.2008, 13:41   #2
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Ort: Münsterland
Beiträge: 102
Standard AW: Abendgymnasium+Zumutbarkeit von Arbeit

[quote=ThorstenOst;327636]Ein freundliches Hallo an alle,

ich besuche zur Zeit ein Abendgymnasium und bin aufgrund meined Alters von Bafög ausgeschlossen d.h. ich beziehe ALG II. ....

Was mich wundert, dass die Arge dir das Abendgymnasium mit AlG II überhaupt finanziert. Sei dir gegönnt, doch wie gesagt, wundert mich das.
verona
verona ist offline  
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Alt 14.11.2008, 17:10   #3
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Registriert seit: 19.10.2008
Beiträge: 182
Standard AW: Abendgymnasium+Zumutbarkeit von Arbeit

Zitat:
Zitat von ThorstenOst Beitrag anzeigen
Ein freundliches Hallo an alle,

ich besuche zur Zeit ein Abendgymnasium und bin aufgrund meined Alters von Bafög ausgeschlossen d.h. ich beziehe ALG II. Momentan bin ich in der Abiturphase und werde die Schule Mai/Juni 2009 mit dem Abitur abschliessen.
Trotzdem drückt man mir ein völlig unsinniges Bewerbungstraining auf, das auch noch ganztags angelegt ist. Ab der Abiturphase gilt laut Bafög-Gesetz die Abendschule als Vollzeitschule bzw. die Arbeitskraft des Schülers wird voll in Anspruch genommen. Meine Sachbearbeiterin bei der ARGE sieht das aber nicht so. Nun ist die Frage ob man nicht über §10 SGB II etwas über die Zumutbarkeit von Arbeit daraus schliessen kann. Dort gibt es den Punkt "Sonstige Gründe" die eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar machen. In den Verwaltungsvorschriften steht zwar etwas über Ausnahmen von Schülern und Einrichtungen des zweiten Bildungsweges, aber ich blicke da nicht so ganz durch.

Gruss,
Thorsten
Du kannst deiner SB dankbar sein, dass sie dir das ALG2 nicht entzieht. Denn du hättest spätestens jetzt keinen Anspruch darauf.
__________________
Zufall ist der Spitzname für die Vorsehung.
waterfall ist offline  
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Alt 14.11.2008, 17:35   #4
Benutzer
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Registriert seit: 11.08.2008
Beiträge: 45
Standard AW: Abendgymnasium+Zumutbarkeit von Arbeit

Ich habe dies gefunden:

Zitat:
Abendschüler die keinen Anspruch auf Bafög haben, können aufgrund eines Urteils des Sozialgerichts Aachen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II) haben. Das Urteil könnte weit reichende Bedeutung für “Hartz-IV” Empfänger haben, die ihren Abschluss auf der Abendrealschule oder dem Abendgymnasium nachholen. Bisher war dies in der Rechtsprechung grundsätzlich ausgeschlossen (Sozialgericht Aachen, Beschluss vom 14. Februar 2007, AZ: S 15 AS 19/07 ER).
Quelle:

ALG II auch für Abendschüler » Rechtstipps » Aachen, Anspruch, Bisher, Abendrealschule, Rechtsprechung, Abendgymnasium
JohannaM. ist offline  
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Alt 14.11.2008, 17:43   #5
Erfahrener Benutzer
Forumnutzer
 
Registriert seit: 04.01.2008
Beiträge: 416
Standard AW: Abendgymnasium+Zumutbarkeit von Arbeit

Hm,

also jeder der Vollzeit arbeitet wird zugemutet, weil das ja freiwillig ist, ausserhalb der Schulpflicht, nebenbei Fortbildung zu machen, auch Abendschule zählt dazu.

Insofern wäre eine Maßnahme tagsüber auch zumutbar, meiner Logik nach.

SG Aachen - S 15 AS 19/07 ER - Beschluss vom 14.02.2007
" Der im Jahre 1973 geborene Antragsteller bezog von der Antragsgegnerin bis einschließlich Januar 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von 593,14 EUR monatlich. Seit 01.12.2006 ist er im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit (1-EURO-Job) mit 30 Stunden pro Woche beschäftigt und erhält hierfür eine Mehraufwandsentschädigung in Höhe von ca. 120 EUR pro Monat. Ab 05.02.2007 besucht er die Abendrealschule."

Das ALGII wurde offenbar verweigert wegen der Abendschule.

LG
Susann
Susann ist offline  
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Alt 14.11.2008, 17:45   #6
Benutzer
Forumnutzer
 
Registriert seit: 11.08.2008
Beiträge: 45
Standard AW: Abendgymnasium+Zumutbarkeit von Arbeit

ALG 2 berechtigt ist (SGB2 § 7 Absatz 6, Punkt 3)

§ 7 Berechtigte


.
.
.

6)
1.die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder
2.deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst oder
3.die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Bafög

§ 10 Alter
(1) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des
Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr




Also:

ALG 2 berechtigt ist man, wenn man wegen Alter > 30 kein Bafög erhält und ein Abendgymnasium besucht.

Quelle:

SGB 2 - Einzelnorm

http://www.bmbf.de/pot/download.php/M:1642+Bundesausbildungsf%C3%B6%3Brderungsgesetz+( BAf%C3%B6%3BG)/~/pub/bundesausbildungsfoerderungsgesetz.pdf
JohannaM. ist offline  
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