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| | #1 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 13.11.2008
Beiträge: 2
| Ein freundliches Hallo an alle, ich besuche zur Zeit ein Abendgymnasium und bin aufgrund meined Alters von Bafög ausgeschlossen d.h. ich beziehe ALG II. Momentan bin ich in der Abiturphase und werde die Schule Mai/Juni 2009 mit dem Abitur abschliessen. Trotzdem drückt man mir ein völlig unsinniges Bewerbungstraining auf, das auch noch ganztags angelegt ist. Ab der Abiturphase gilt laut Bafög-Gesetz die Abendschule als Vollzeitschule bzw. die Arbeitskraft des Schülers wird voll in Anspruch genommen. Meine Sachbearbeiterin bei der ARGE sieht das aber nicht so. Nun ist die Frage ob man nicht über §10 SGB II etwas über die Zumutbarkeit von Arbeit daraus schliessen kann. Dort gibt es den Punkt "Sonstige Gründe" die eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar machen. In den Verwaltungsvorschriften steht zwar etwas über Ausnahmen von Schülern und Einrichtungen des zweiten Bildungsweges, aber ich blicke da nicht so ganz durch. Gruss, Thorsten |
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| | #2 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 30.05.2008 Ort: Münsterland
Beiträge: 102
| [quote=ThorstenOst;327636]Ein freundliches Hallo an alle, ich besuche zur Zeit ein Abendgymnasium und bin aufgrund meined Alters von Bafög ausgeschlossen d.h. ich beziehe ALG II. .... Was mich wundert, dass die Arge dir das Abendgymnasium mit AlG II überhaupt finanziert. Sei dir gegönnt, doch wie gesagt, wundert mich das. verona |
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| | #3 | |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 19.10.2008
Beiträge: 182
| Zitat:
__________________ Zufall ist der Spitzname für die Vorsehung. | |
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| | #4 | |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 11.08.2008
Beiträge: 45
| Ich habe dies gefunden: Zitat:
ALG II auch für Abendschüler » Rechtstipps » Aachen, Anspruch, Bisher, Abendrealschule, Rechtsprechung, Abendgymnasium | |
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| | #5 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 04.01.2008
Beiträge: 416
| Hm, also jeder der Vollzeit arbeitet wird zugemutet, weil das ja freiwillig ist, ausserhalb der Schulpflicht, nebenbei Fortbildung zu machen, auch Abendschule zählt dazu. Insofern wäre eine Maßnahme tagsüber auch zumutbar, meiner Logik nach. SG Aachen - S 15 AS 19/07 ER - Beschluss vom 14.02.2007 " Der im Jahre 1973 geborene Antragsteller bezog von der Antragsgegnerin bis einschließlich Januar 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von 593,14 EUR monatlich. Seit 01.12.2006 ist er im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit (1-EURO-Job) mit 30 Stunden pro Woche beschäftigt und erhält hierfür eine Mehraufwandsentschädigung in Höhe von ca. 120 EUR pro Monat. Ab 05.02.2007 besucht er die Abendrealschule." Das ALGII wurde offenbar verweigert wegen der Abendschule. LG Susann |
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| | #6 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 11.08.2008
Beiträge: 45
| ALG 2 berechtigt ist (SGB2 § 7 Absatz 6, Punkt 3) § 7 Berechtigte . . . 6) 1.die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder 2.deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst oder 3.die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben. Bafög § 10 Alter (1) (weggefallen) (2) (weggefallen) (3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr Also: ALG 2 berechtigt ist man, wenn man wegen Alter > 30 kein Bafög erhält und ein Abendgymnasium besucht. Quelle: SGB 2 - Einzelnorm http://www.bmbf.de/pot/download.php/M:1642+Bundesausbildungsf%C3%B6%3Brderungsgesetz+( BAf%C3%B6%3BG)/~/pub/bundesausbildungsfoerderungsgesetz.pdf |
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