ALG II
§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X,aufschiebende Wirkung?; in Forum: Information; Hallo, Zitat: Sie haben Einkommen und Vermögen erzielt,das zum Wegfall oder zur Minderung Ihres Anspruches geführt hat ( § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr.3 SGB X ) Stimmt es ...| ALG II Rund ums Thema Arbeitslosengeld II |
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| Forumnutzer/in Registriert seit: 08.02.2006 Ort: Kiel
Beiträge: 196
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| Forumnutzer/in Registriert seit: 21.09.2006
Beiträge: 644
| Zitat: der obige § 48 SGB X benennt dir die Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung. Das hat nichts mit Widerspruch und aufschiebende Wirkung zu tun. 1) 1Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. 2Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit ..................... 3.nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder SGB X - Einzelnorm
__________________ Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen. Nobody is perfect. | |
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| | #3 |
| Forumnutzer/in Registriert seit: 08.02.2006 Ort: Kiel
Beiträge: 196
| @ lopo ich danke dir,meinte nur das hier irgendwo gelesen zu haben. Der Vorwurf ist eh aus der Luft gegriffen,und der § trifft eher auf die Arge zu. LG Cosima |
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| | #5 |
| Forumnutzer/in Registriert seit: 08.02.2006 Ort: Kiel
Beiträge: 196
| Hallo biddy, nein,ein Rückforderungsschreiben nach § 50 SGB X habe ich nicht bekommen. Sondern nach § 51 Abs. 1 SGB I Zitat: Nach " 51 Abs. 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen in Höhe des pfändbaren Betrages aufrechnen,wenn dadurch keine Hilfsbedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des XII SGB -vormals Bundessozialhilfegesetz eintritt. Da ich einen 400 € Job habe,der aber nicht bezahlt wird bei Krankheit ( und ich hab seit 9 Wochen AU ) denken die wohl bei mir könnten sie pfänden. Ich habe das Ganze nicht verschuldet,einige Sachen bis zu 5 x eingereicht mit der Bitte es zu bearbeiten.Da kann es doch nicht angehen mir grobe Fahrlässigkeit anzuhängen. Meine Meinung ist die hatten keine Lust meine veränderten wirtschaftlichen Veränderungen auszurechnen,haben inzwischen auf die Leistungsbezüge von 2007 zurückgegriffen und danach meinen Bewilligungsbescheid für Mai 2008 ausgerichtet trotz eingereichter Unterlagen. Nun bin ich die Böse weil meine SB die Unterlagen eventuell nicht bekommen hat.Habe aber meine Belege das ich eingereicht habe. Außerdem sehe ich in den jetzigen Änderungsbescheiden das die Daten mit meiner Abgabe übereinstimmen...seltsam seit 10 Monaten waren die verschollen. Was ich denke sag ich lieber nicht,ich weiß aber das ich im Recht bin. LG Cosima |
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| | #6 |
| Redaktion Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Bonn
Beiträge: 20,691
| Rückforderungsansprüche nach §§ 45, 48, 50 SGB X unterliegen nicht der sofortigen Vollziehung (vgl Conradis in LPK-SGB II, § 39 RdNr 7; Pilz in Gagel, SGB III, Stand Oktober 2005, § 39 SGB II RdNr 9; Berlit in info also 2005, 3,5) und Rechtsprechung (vgl Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. März 2006 – L 9 AS 127/06 – mwN; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. April 2006 – L 3 ER 47/06 AS). Also entfaltet ein eingelegter Widerspruch aufschiebende Wirkung, bis zur Erledigung des Widerspruchs bzw. bis zum abschluss eines Klageverfahrens.
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| | #7 |
| Forumnutzer/in Registriert seit: 08.02.2006 Ort: Kiel
Beiträge: 196
| Hallo Martin, danke erstmal. Somit dürfte die Arge mir auch nicht ab nächsten Monat 50 € vom Regelsatz kürzen,verstehe ich das richtig? Gefragt worden bin ich nicht und eine Anhörung habe ich auch nicht bekommen. LG Cosima |
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| | #8 |
| Redaktion Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Bonn
Beiträge: 20,691
| Sollten sie rechtswidrig abziehen, dann Widerspruch und eine einstweilige Anordnung bei Gericht einreichen.
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