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ALG II

§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X,aufschiebende Wirkung?; in Forum: Information; Hallo, Zitat: Sie haben Einkommen und Vermögen erzielt,das zum Wegfall oder zur Minderung Ihres Anspruches geführt hat ( § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr.3 SGB X ) Stimmt es ...
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Alt 08.11.2008, 20:01   1 links from elsewhere to this Post. Click to view. #1
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Registriert seit: 08.02.2006
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Standard § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X,aufschiebende Wirkung?

Hallo,

Zitat:
Sie haben Einkommen und Vermögen erzielt,das zum Wegfall oder zur Minderung Ihres Anspruches geführt hat ( § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr.3 SGB X )

Stimmt es das mit diesem § 48 mein Widerspruch aufschiebende Wirkung hat?
Dann könnte ich mir den Weg zum SG sparen.

LG Cosima
Cosima ist offline  
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Alt 08.11.2008, 21:21   #2
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Registriert seit: 21.09.2006
Beiträge: 472
Standard AW: § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X,aufschiebende Wirkung?

Zitat:
Zitat von Cosima Beitrag anzeigen
Hallo,

Zitat:
Sie haben Einkommen und Vermögen erzielt,das zum Wegfall oder zur Minderung Ihres Anspruches geführt hat ( § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr.3 SGB X )

Stimmt es das mit diesem § 48 mein Widerspruch aufschiebende Wirkung hat?
Dann könnte ich mir den Weg zum SG sparen.
Hallo,

der obige § 48 SGB X benennt dir die Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung. Das hat nichts mit Widerspruch und aufschiebende Wirkung zu tun.

1) 1Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. 2Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit .....................

3.nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder

SGB X - Einzelnorm
__________________
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen.

Nobody is perfect.
lopo ist offline  
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Alt 08.11.2008, 22:26   #3
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Beiträge: 55
Standard AW: § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X,aufschiebende Wirkung?

@ lopo

ich danke dir,meinte nur das hier irgendwo gelesen zu haben.

Der Vorwurf ist eh aus der Luft gegriffen,und der § trifft eher auf die Arge zu.

LG Cosima
Cosima ist offline  
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Alt 08.11.2008, 22:37   #4
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Benutzerbild von biddy
 
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Beiträge: 2.853
Standard AW: § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X,aufschiebende Wirkung?

Hast Du evtl. auch ein Rückforderungsschreiben über zuviel gezahlte Leistung bekommen (§ 50 SGB X)?
__________________
LG biddy
biddy ist offline  
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Alt 09.11.2008, 00:02   #5
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Standard AW: § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X,aufschiebende Wirkung?

Hallo biddy,

nein,ein Rückforderungsschreiben nach § 50 SGB X habe ich nicht bekommen.
Sondern nach § 51 Abs. 1 SGB I
Zitat:
Nach " 51 Abs. 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen in Höhe des pfändbaren Betrages aufrechnen,wenn dadurch keine Hilfsbedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des XII SGB -vormals Bundessozialhilfegesetz eintritt.

Da ich einen 400 € Job habe,der aber nicht bezahlt wird bei Krankheit ( und ich hab seit 9 Wochen AU ) denken die wohl bei mir könnten sie pfänden.

Ich habe das Ganze nicht verschuldet,einige Sachen bis zu 5 x eingereicht mit der Bitte es zu bearbeiten.Da kann es doch nicht angehen mir grobe Fahrlässigkeit anzuhängen.

Meine Meinung ist die hatten keine Lust meine veränderten wirtschaftlichen Veränderungen auszurechnen,haben inzwischen auf die Leistungsbezüge von 2007 zurückgegriffen und danach meinen Bewilligungsbescheid für Mai 2008 ausgerichtet trotz eingereichter Unterlagen.

Nun bin ich die Böse weil meine SB die Unterlagen eventuell nicht bekommen hat.Habe aber meine Belege das ich eingereicht habe.
Außerdem sehe ich in den jetzigen Änderungsbescheiden das die Daten mit meiner Abgabe übereinstimmen...seltsam seit 10 Monaten waren die verschollen.

Was ich denke sag ich lieber nicht,ich weiß aber das ich im Recht bin.

LG Cosima
Cosima ist offline  
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Alt 09.11.2008, 17:09   #6
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Benutzerbild von Martin Behrsing
 
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Standard AW: § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X,aufschiebende Wirkung?

Rückforderungsansprüche nach §§ 45, 48, 50 SGB X unterliegen nicht der sofortigen Vollziehung (vgl Conradis in LPK-SGB II, § 39 RdNr 7; Pilz in Gagel, SGB III, Stand Oktober 2005, § 39 SGB II RdNr 9; Berlit in info also 2005, 3,5) und Rechtsprechung (vgl Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. März 2006 – L 9 AS 127/06 – mwN; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. April 2006 – L 3 ER 47/06 AS). Also entfaltet ein eingelegter Widerspruch aufschiebende Wirkung, bis zur Erledigung des Widerspruchs bzw. bis zum abschluss eines Klageverfahrens.
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Martin

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Alt 09.11.2008, 18:10   #7
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Standard AW: § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X,aufschiebende Wirkung?

Hallo Martin,

danke erstmal.

Somit dürfte die Arge mir auch nicht ab nächsten Monat 50 € vom Regelsatz kürzen,verstehe ich das richtig?
Gefragt worden bin ich nicht und eine Anhörung habe ich auch nicht bekommen.

LG Cosima
Cosima ist offline  
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Alt 09.11.2008, 19:21   #8
Redaktion
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Benutzerbild von Martin Behrsing
 
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Standard AW: § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X,aufschiebende Wirkung?

Sollten sie rechtswidrig abziehen, dann Widerspruch und eine einstweilige Anordnung bei Gericht einreichen.
Zitat:
Zitat von Cosima Beitrag anzeigen
Hallo Martin,

danke erstmal.

Somit dürfte die Arge mir auch nicht ab nächsten Monat 50 € vom Regelsatz kürzen,verstehe ich das richtig?
Gefragt worden bin ich nicht und eine Anhörung habe ich auch nicht bekommen.

LG Cosima
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