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Zuständigkeit der ARGE bei Klagen ??; in Forum: Information; Hallo und guten Abend, kann mir jemand von Euch sagen, ob die ARGEn für Klagen überhaupt zuständig sind und wo dieses aus dem Gesetz hervorgeht? Ich habe mir einmal § ...
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Alt 06.11.2008, 23:22   #1
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Forumnutzer
 
Registriert seit: 23.09.2006
Ort: Wiesbaden
Beiträge: 31
Frage Zuständigkeit der ARGE bei Klagen ??

Hallo und guten Abend,

kann mir jemand von Euch sagen, ob die ARGEn für Klagen überhaupt zuständig sind und wo dieses aus dem Gesetz hervorgeht? Ich habe mir einmal § 44b Arbeitsgemeinschaften SGB 2 angeschaut und welche Paragraphen von SGB 2 noch so passen könnten.

Für Klagen kann ich hier nichts finden. Dort heißt es u.a. bei Aufgaben der ARGE:

(3) 1Die Arbeitsgemeinschaft nimmt die Aufgaben der Agentur für Arbeit als Leistungsträger nach diesem Buch wahr. 2Die kommunalen Träger sollen der Arbeitsgemeinschaft die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch übertragen; § 94 Abs. 4 in Verbindung mit § 88 Abs. 2 Satz 2 des Zehnten Buches gilt nicht. 3Die Arbeitsgemeinschaft ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. 4Die Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaft führt die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Im Voraus Danke,
Grüße Klaus
Klaus_W ist offline  
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Alt 07.11.2008, 06:52   #2
Redaktion
 
Registriert seit: 19.08.2005
Ort: Bonndeshauptstadt
Beiträge: 5.147
Standard AW: Zuständigkeit der ARGE bei Klagen ??

SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende

hat das BVG zwar aufgehoben (wenn ich nicht irre), aber bis 2010 ausgesetzt.
Schau mal i.d.Urteilsdatenbank
__________________
Dem Deutschen Volke

Runtergeknechtet zur bitteren Armut und Hungerlöhnen durch die Menschenverachtende Politik der früheren RotGrünen- und heutigen großen Koalition,die sehr gerne alle paar Monate die Daumenschrauben fester anzieht

Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung und stellen keinerlei Rechtsberatung dar.
wolliohne ist offline  
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Alt 07.11.2008, 13:53   #3
Erfahrener Benutzer
Forumnutzer
 
Registriert seit: 05.09.2005
Beiträge: 13.527
Standard AW: Zuständigkeit der ARGE bei Klagen ??

Für Klagen ist sie auch nicht zuständig, das sind die Gerichte, aber für Bescheide und Widersprüche, zumindest bis 2010
Arania ist offline  
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Alt 08.11.2008, 10:27   #4
Benutzer
Forumnutzer
 
Registriert seit: 23.09.2006
Ort: Wiesbaden
Beiträge: 31
Standard AW: Zuständigkeit der ARGE bei Klagen ??

Hallo Arania,

vielleicht habe ich mich da falsch ausgedrückt. Laut SGB II hat ja die ARGE bestimmte hoheitliche Aufgaben übertragen bekommen. Diese sind so ja auch im Gesetz bestimmt. Dieses ist in Bezug auf meinen 1. Beitrag zu diesem Thema zu sehen.

Wenn die ARGEn aber nur Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide erlassen dürfen, weshalb richtet sich dann die Klage nicht gegen BA oder Landesbehörde? Wo steht geschrieben, daß bei Erhebung einer Klage, dieses sich gegen die ARGE richtet, da augenscheinlich die Kompetenz der ARGE bei dem Widerspruchsbescheid endet.

Danke und Grüße,
Klaus
Klaus_W ist offline  
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Alt 08.11.2008, 15:03   #5
Erfahrener Benutzer
Forumnutzer
 
Registriert seit: 05.09.2005
Beiträge: 13.527
Standard AW: Zuständigkeit der ARGE bei Klagen ??

Weil die Klage sich erstmal gegen die Behörde richtet die den Anlass zur Klage gegeben hat, und in diesem Fall ist es dann wohl die ARGE durch einen Entscheid der Dir nicht gefällt
Arania ist offline  
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Alt 08.11.2008, 15:25   #6
Redaktion
Forumnutzer
 
Benutzerbild von Martin Behrsing
 
Registriert seit: 16.06.2005
Ort: Bonn
Beiträge: 11.958
Standard AW: Zuständigkeit der ARGE bei Klagen ??

Dies gilt noch bis Ende 2010

Die Arge nimmt die Aufgaben der AA als Leistungsträger gem § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB II wahr (§ 44 b Abs 3 S 1 SGB II). Es handelt sich um eine kraft Gesetzes erfolgte, ausnahmslos geltende Zuweisung der Wahrnehmungszuständigkeit zur Arge. Demgegenüber „sollen“ die kommunalen Träger (§ 6 Abs 1 S 1 Nr 2, § 6 a SGB II) gem § 44 b Abs 3 S 1 Hs 1 SGB II der Arge ihre Aufgaben nach dem SGB II auf die Arge übertragen. Das „sollen“ ist hier, anders als regelmäßig im SGB II, als dringlicher Appell an die kommunalen Träger zu verstehen, von ihrem Organisationsermessen möglichst im Sinne der Zuweisung der Wahrnehmungszuständigkeit an die Arge Gebrauch zu machen; verpflichtet sind sie dazu nicht. § 44 b Abs 3 S 2 Hs 1 SGB II stellt aber klar, dass die kommunalen Träger die Wahrnehmung „ihrer“ Aufgaben, also aller ihrer vom SGB II ihnen zugewiesenen Aufgaben, übertragen müssen.
vergl. Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008 § 44b Rn. 17
__________________
Gruß aus dem Rheinland

Martin

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Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06

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Martin Behrsing ist offline  
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