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ALG II

40 EURO Hinzuverdienst zu 100% anrechenbar???; in Forum: Information; Hallo ??? Was ist das für ein sch... Harz IV Gesetz? Wir sind eine Berdarfsgemeinschaft aus 5 Personen. Unsere grosse Tochter (13) möchte Zeitschriften austragen, um sich ihr Taschengeld zu ...
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Alt 06.11.2008, 11:49   #1
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Böse 40 EURO Hinzuverdienst zu 100% anrechenbar???

Hallo ???

Was ist das für ein sch... Harz IV Gesetz?
Wir sind eine Berdarfsgemeinschaft aus 5 Personen.
Unsere grosse Tochter (13) möchte Zeitschriften austragen, um sich ihr Taschengeld zu verdienen. Dafür würde sie so zwischen 35 und 40 Euro verdienen. Ich hab aber mal vorsichtshalber bei der ARGE nachgefragt.
DA wurde mir gesagt, dass ihr der zuverdienst zu 100% angerechnet wird und uns vom ALG2 abgezogen wird. Währe sie schon 15, dann könnte sie bis zu 100 Euro hinzuverdienen. Das seien jetzt die neuen Vorschriften.
Da will ein Kind verantwortung übernehmen und arbeiten, wird aber im gegenzug dafür bestraft anstatt belohnt. Kein Wunder wenn unsere jugend nicht mehr arbeiten will.
Würde mich sehr intseressieren, ob jmand von den neuen Vorschriften oder Gesetzen weis und wo sie nachzulesen sind. Stimmt das überhaupt? Weis jemand bescheid?
danke schon mal
Peter
beda ist offline  
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Alt 06.11.2008, 11:59   #2
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Standard AW: 40 EURO Hinzuverdienst zu 100% anrechenbar???

Zitat:
Zitat von beda Beitrag anzeigen
Hallo ???

Was ist das für ein sch... Harz IV Gesetz?
Wir sind eine Berdarfsgemeinschaft aus 5 Personen.
Unsere grosse Tochter (13) möchte Zeitschriften austragen, um sich ihr Taschengeld zu verdienen. Dafür würde sie so zwischen 35 und 40 Euro verdienen. Ich hab aber mal vorsichtshalber bei der ARGE nachgefragt.
DA wurde mir gesagt, dass ihr der zuverdienst zu 100% angerechnet wird und uns vom ALG2 abgezogen wird. Währe sie schon 15, dann könnte sie bis zu 100 Euro hinzuverdienen. Das seien jetzt die neuen Vorschriften.
Da will ein Kind verantwortung übernehmen und arbeiten, wird aber im gegenzug dafür bestraft anstatt belohnt. Kein Wunder wenn unsere jugend nicht mehr arbeiten will.
Würde mich sehr intseressieren, ob jmand von den neuen Vorschriften oder Gesetzen weis und wo sie nachzulesen sind. Stimmt das überhaupt? Weis jemand bescheid?
danke schon mal
Peter

Also soweit mir mitgeteilt wurde,kann man Kinder erst ab 15 aus der BG herausnehmen lassen....vielleicht ist da eine Begründung zu finden........



was ich von den Gesetzen halte,muss ich denk ich nicht extra erwähnen(gibts hier keinen Kotzsmile???)
__________________
"Die größte Leistung besteht darin, den Widerstand des Feindes ohne einen Kampf zu brechen." -Sunzi- Die Kunst des Krieges
tasmania69 ist offline  
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Alt 06.11.2008, 12:08   #3
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Standard AW: 40 EURO Hinzuverdienst zu 100% anrechenbar???

Zitat:
Zitat von beda Beitrag anzeigen
Hallo ???

Was ist das für ein sch... Harz IV Gesetz?
Wir sind eine Berdarfsgemeinschaft aus 5 Personen.
Unsere grosse Tochter (13) möchte Zeitschriften austragen, um sich ihr Taschengeld zu verdienen. Dafür würde sie so zwischen 35 und 40 Euro verdienen. Ich hab aber mal vorsichtshalber bei der ARGE nachgefragt.
DA wurde mir gesagt, dass ihr der zuverdienst zu 100% angerechnet wird und uns vom ALG2 abgezogen wird. Währe sie schon 15, dann könnte sie bis zu 100 Euro hinzuverdienen. Das seien jetzt die neuen Vorschriften.
Da will ein Kind verantwortung übernehmen und arbeiten, wird aber im gegenzug dafür bestraft anstatt belohnt. Kein Wunder wenn unsere jugend nicht mehr arbeiten will.
Würde mich sehr intseressieren, ob jmand von den neuen Vorschriften oder Gesetzen weis und wo sie nachzulesen sind. Stimmt das überhaupt? Weis jemand bescheid?
danke schon mal
Peter

Dann lass dir doch diese "neuen" Vorschriften vorzeigen !

Wer in der Familie etwas hinzuverdienst, muss auch wie alle anderen Freibeträge erhalten, wenn sein Verdienst gleichzeitig dazu herangezogen wird, den Familienbedarf abzudecken.
Überhaupt : Kinder, die ihre Eltern durchfüttern sollen... sind wir im England von 1839 ?
Jesaja ist offline  
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Alt 06.11.2008, 12:14   #4
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Standard AW: 40 EURO Hinzuverdienst zu 100% anrechenbar???

Zitat:
Zitat von Jesaja Beitrag anzeigen
Dann lass dir doch diese "neuen" Vorschriften vorzeigen !

Wer in der Familie etwas hinzuverdienst, muss auch wie alle anderen Freibeträge erhalten, wenn sein Verdienst gleichzeitig dazu herangezogen wird, den Familienbedarf abzudecken.
Überhaupt : Kinder, die ihre Eltern durchfüttern sollen... sind wir im England von 1839 ?
nein, in Deutschland 2008 - da ist es Hartz IV Gesetz, dass Kinder ihre Eltern durchfüttern müssen

Beispiel: Mutter ALG II, volljähriger Sohn Azubi mit Kindergeld (bekommt er, weil bedürftig ist - unter 7680 €)
Jobcenter rechnet der Mutter das KG als Einkommen an - also 124 Euro RS weniger
ela1953 ist offline  
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Alt 06.11.2008, 12:15   #5
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Standard AW: 40 EURO Hinzuverdienst zu 100% anrechenbar???

Zitat:
Zitat von Jesaja Beitrag anzeigen
Dann lass dir doch diese "neuen" Vorschriften vorzeigen !

Wer in der Familie etwas hinzuverdienst, muss auch wie alle anderen Freibeträge erhalten, wenn sein Verdienst gleichzeitig dazu herangezogen wird, den Familienbedarf abzudecken.
Überhaupt : Kinder, die ihre Eltern durchfüttern sollen... sind wir im England von 1839 ?
das kind möchte von sich aus wahrscheinlich etwas dazu verdienen um sich das taschengeld aufzubessern, wo steht bitte das sie ihre eltern durchfüttern muss das ist der feuchte traum der ARGE .
Atlantis ist offline  
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Alt 06.11.2008, 12:17   #6
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Standard AW: 40 EURO Hinzuverdienst zu 100% anrechenbar???

Zitat:
Zitat von Atlantis Beitrag anzeigen
das kind möchte von sich aus wahrscheinlich etwas dazu verdienen um sich das taschengeld aufzubessern, wo steht bitte das sie ihre eltern durchfüttern will.
Tja, wenn alles Geld, dass das Kind verdient, vom Bedarf der ganzen Familie abgezogen wird, dann heisst das wohl, das es nach den Begriffen der Arge, seine Eltern mit durchfüttern soll.
Bitte erst lesen, was ich tatsächlich geschrieben habe....
Jesaja ist offline  
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Alt 06.11.2008, 12:21   #7
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Standard AW: 40 EURO Hinzuverdienst zu 100% anrechenbar???

Zitat:
Zitat von Jesaja Beitrag anzeigen
Tja, wenn alles Geld, dass das Kind verdient, vom Bedarf der ganzen Familie abgezogen wird, dann heisst das wohl, das es nach den Begriffen der Arge, seine Eltern mit durchfüttern soll.
Bitte erst lesen, was ich tatsächlich geschrieben habe....
dann lese noch mal ich hab es ja geändert.
ich hab es ja erst etwas später gemerkt wie es gemeint war
sorry.
Atlantis ist offline  
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Alt 06.11.2008, 12:21   #8
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Standard AW: 40 EURO Hinzuverdienst zu 100% anrechenbar???

Zitat:
Zitat von beda Beitrag anzeigen
Hallo ???

Was ist das für ein sch... Harz IV Gesetz?
Wir sind eine Berdarfsgemeinschaft aus 5 Personen.
Unsere grosse Tochter (13) möchte Zeitschriften austragen, um sich ihr Taschengeld zu verdienen. Dafür würde sie so zwischen 35 und 40 Euro verdienen. Ich hab aber mal vorsichtshalber bei der ARGE nachgefragt.
DA wurde mir gesagt, dass ihr der zuverdienst zu 100% angerechnet wird und uns vom ALG2 abgezogen wird. Währe sie schon 15, dann könnte sie bis zu 100 Euro hinzuverdienen. Das seien jetzt die neuen Vorschriften.
Da will ein Kind verantwortung übernehmen und arbeiten, wird aber im gegenzug dafür bestraft anstatt belohnt. Kein Wunder wenn unsere jugend nicht mehr arbeiten will.
Würde mich sehr intseressieren, ob jmand von den neuen Vorschriften oder Gesetzen weis und wo sie nachzulesen sind. Stimmt das überhaupt? Weis jemand bescheid?
danke schon mal
Peter
Ich weiß nur, dass Kinder ab 12? Jahren Zeitungen austragen dürfen. Haben meine drei Kinder auch gemacht. Der jüngste auch zu Hartz IV Zeiten, aber da war er schon volljährig. Er bekommt jetzt auch noch 20 - 40 Euro im Monat. Bekam auch den Freibetrag von 100 Euro.

Es gibt diese Bestimmung mit 15. Neulich schrieb eine Mutter, ich glaube bei Tacheles, dass ihr 13jähriger Sohn ein Stellenangebot bekam, auf das er sich bewerben muss. Auf Rückfrage bei der Arge wurde ihr erklärt, dass das richtig wäre, er kann nach der Schule und Samstags jobben. ABER: bei UPS als Beifahrer.

Ich habe dann mal im Jugendschutzgesetz nachgelesen. Das bezieht sich ab 15 Jahre. Aber Kinder ab 13 dürfen leichte Tätigkeiten machen mit Erlaubnis der Erziehungsberechtigten. Höchstens zwei Stunden am Tag und nur bis 18 Uhr.

Also darf deine Tochter mit deiner Erlaubnis Zeitung austragen. Daher steht ihr auch der Freibetrag zu.

Lass dir die Bestimmungen zeigen. Das sind sicher so interne Anweisungen deiner Arge.

Das siehst du ja schon daran, dass bei der einen Arge der 13jährige Arbeiten soll.
Dagegen kannst du Widerspruch erheben und dann klagen.
ela1953 ist offline  
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Alt 06.11.2008, 14:18   #9
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Standard AW: 40 EURO Hinzuverdienst zu 100% anrechenbar???

also wenn sie das partout anrechnen wollen (was sicher nicht rechtens ist, DIE "neue" Vorschrift möchte ich auch sehen), dann ist es "Einkommen" und zwar ihres und das heißt, davon MÜSSEN sie dann auch wieder die 30,- Euro Pauschale für Versicherungen etc. absetzen, wobei dann von den 40,- Euro Hinzuverdienst noch 10,- Euro übrigbleiben würden, die sie anrechnen "dürften" (WENN das alles überhaupt stimmt, was die ARGE-Tr.... so von sich geben).
So bald die etwas "riechen" was nach Einkommen aussieht, sind die ruckzuck beim Kürzen - aber seltsamerweise bei Mehrbedarfen, Zuschlägen etc. - auf dem Ohr sind sie taub.
Ich würde denen auch Beine machen und mir a) die Vorschrift zeigen lassen, b) auf den "Freibetrag" hinweisen und c) auf jeden Fall dann Widerspruch einlegen.
Die SB's backen sich anscheinend ihre "Vorschriften" wie sie es gern hätten.
Catsy ist offline  
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Alt 06.11.2008, 14:24   #10
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Standard AW: 40 EURO Hinzuverdienst zu 100% anrechenbar???

Zitat:
Zitat von Catsy Beitrag anzeigen
also wenn sie das partout anrechnen wollen (was sicher nicht rechtens ist, DIE "neue" Vorschrift möchte ich auch sehen), dann ist es "Einkommen" und zwar ihres und das heißt, davon MÜSSEN sie dann auch wieder die 30,- Euro Pauschale für Versicherungen etc. absetzen, wobei dann von den 40,- Euro Hinzuverdienst noch 10,- Euro übrigbleiben würden, die sie anrechnen "dürften" (WENN das alles überhaupt stimmt, was die ARGE-Tr.... so von sich geben).
So bald die etwas "riechen" was nach Einkommen aussieht, sind die ruckzuck beim Kürzen - aber seltsamerweise bei Mehrbedarfen, Zuschlägen etc. - auf dem Ohr sind sie taub.
Ich würde denen auch Beine machen und mir a) die Vorschrift zeigen lassen, b) auf den "Freibetrag" hinweisen und c) auf jeden Fall dann Widerspruch einlegen.
Die SB's backen sich anscheinend ihre "Vorschriften" wie sie es gern hätten.
Nein - es ist Einkommen und dann muss die 100 Euro Pauschale abgezogen werden
die Versicherungspauschale gibt es nur bei sonstigem Einkommen
ela1953 ist offline  
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Alt 06.11.2008, 14:27   #11
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Standard AW: 40 EURO Hinzuverdienst zu 100% anrechenbar???

Zitat:
Zitat von ela1953 Beitrag anzeigen
Nein - es ist Einkommen und dann muss die 100 Euro Pauschale abgezogen werden
die Versicherungspauschale gibt es nur bei sonstigem Einkommen

Was ist der Unterschied zwischen Einkommen und sonstigem Einkommen?
Catsy ist offline  
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Alt 06.11.2008, 14:38   #12
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Standard AW: 40 EURO Hinzuverdienst zu 100% anrechenbar???

Einkommen ist Einkommen aus Arbeit, also Arbeitslohn. Entweder sozialversicherungspflichtig oder Minijob. Dafür gibts die 100 Euro + 20 %

sonstiges Einkommen sind Steuererstattungen, Kindergeld, Miete, also Einkommen, wofür man nicht arbeitet
ela1953 ist offline  
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Alt 06.11.2008, 16:57   #13
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Standard AW: 40 EURO Hinzuverdienst zu 100% anrechenbar???

Zitat:
Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (AlgII-V)
Vom 17.12.2007

§ 1
Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen

(1) Außer den in § 11 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen:

1. einmalige Einnahmen und Einnahmen, die in größeren als monatli-chen Zeitabständen anfallen, wenn sie 50 Euro jährlich nicht über-steigen,

2. Zuwendungen Dritter, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch dienen, soweit sie die La-ge des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht gerechtfer-tigt wären,

3. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, die dem gleichen Zweck wie die Leistungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch dienen, soweit sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nicht gerechtfertigt wären,

4. nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung,

5. bei Soldaten der Auslandsverwendungszuschlag und der Leistungs-zuschlag,

6. die aus Mitteln des Bundes gezahlte Überbrückungsbeihilfe gemäß Artikel IX Abs. 4 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordat-lantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190) an ehema-
Gesetzestexte Seite 4 § 11
lige Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften und gemäß Ar-tikel 5 des Gesetzes zu den Notenwechseln vom 25. September 1990 und 23. September 1991 über die Rechtsstellung der in Deutschland stationierten verbündeten Streitkräfte und zu den Über-einkommen vom 25. September 1990 zur Regelung bestimmter Fra-gen in Bezug auf Berlin vom 3. Januar 1994 (BGBl. 1994 II S. 26) an ehemalige Arbeitnehmer bei den alliierten Streitkräften in Berlin,

7. die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird,

8. Kindergeld für volljährige Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende volljährige Kind weitergeleitet wird,

9. bei Sozialgeldempfängern, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, soweit sie einen Betrag von 100 Euro monatlich nicht übersteigen,
[...]
Quelle: http://www.arbeitsagentur.de/zentral...-Einkommen.pdf

Wird also nicht angerechnet. Ab 15 gibt's dann die übliche Berechnung mit Grundfreibetrag und prozentualen Werten.



PS:
Nur zur Klarstellung ;) wie es das SGB II kennt:
Zitat:
Einkommen aus Erwerbstätigkeit/Erwerbseinkommen ist Einkommen aus Arbeit,
__________________
LG biddy

Geändert von biddy (06.11.2008 um 18:05 Uhr).
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