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| Tags: einkommen, krankenkasse, verwertbar |
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| | #1 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 30.05.2008 Ort: Münsterland
Beiträge: 102
| Hallo, Ich habe für einen Kurs von der Krankenkasse 85€ bezahlt. Nach Beendigung des Kurses bekome ich 80% zurück. Das wird im Januar sein. Wird dieser Betrag als verwertbares Einkommen angerechnet? V.G. Verona |
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| | #2 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 06.05.2007
Beiträge: 2.853
| Du wirst die ARGE höchstwahrscheinlich erst davon überzeugen müssen, aber ... Da Du die Kursgebühren aus Deinem Regelsatz gezahlt hast, darf eine Rückerstattung (wegen erfolgreicher Teilnahme, geht es darum?) m.E. nicht als Einkommen gewertet werden. Andere Beispiele: Rückerstattung der Beiträge zu kieferorthopädischen Behandlungen (Kinder; jedoch nicht die privat vereinbarten Extrakosten) oder Erstattung einer Stromvorauszahlung. Auch hier hat man aus dem Regelsatz gezahlt und es darf nicht als Einkommen angesehen werden.
__________________ LG biddy |
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| | #3 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 30.05.2008 Ort: Münsterland
Beiträge: 102
| Hi, danke für die zügige Antwort. Ich habe ja dann auch die Quittung. Richtig: Rückerstattung wegen erfolgreicher Teilnahme. V.G. Verona |
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| | #4 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 28.08.2008
Beiträge: 4
| Hallo, ich habe einen ähnlich gelagerten Fall. Die Krankenkasse hat mir wg. überzahlter Zuzahlungen im Jahr 2008 jetzt eine Beitragsrückerstattung gewährt. Da ich mir auch unsicher bin, ob der rückerstattete Betrag als Einkommen gewertet wird und von der Arge angerechnet werden darf, habe ich einmal die Urteile des BSG daraufhin überprüft. Ich bin dabei auf das Urteil vom 19.9.2007, B 1 KR 1/07 R gestoßen, worin es unter Abs. 17 heißt: "Ausgehend von diesen Grundsätzen zählt zu den Einnahmen des Klägers im Jahr 2004 von vornherein nicht die Beitragserstattung, die er am 13.11.2003 empfangen hat. Aber auch die Beitragserstattung im Jahr 2004 ist keine Bruttoeinnahme zum Lebensunterhalt, denn dazu gehört nicht das Vermögen oder seine Umschichtung. Diesen Grundsatz hat das BSG zunächst für den Kapitalanteil einer Leibrente unter Rückgriff auf Wertungen des Arbeitsförderungsgesetzes ( vgl BSG SozR 4100 § 138 Nr 3 ) entwickelt ( BSG SozR 2200 § 180 Nr 12 S 38 ). Es hat ihn später erstreckt auf Kapitalumschichtungen sowie auf betriebsfremde Privatentnahmen aus einem Unternehmen, einem Fall der Entnahme aus der Vermögenssubstanz ( BSG SozR 2200 § 180 Nr 19 S 61; vgl auch BSG, Urteil vom 16.4.1985, 12 RK 47/83, USK 85233 ). Danach können bloße Umschichtungen des eigenen Vermögens nicht als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt gewertet werden. In diese Kategorie fällt auch die Rückerstattung überzahlter, aus dem Vermögen geleisteter Beiträge. Mit der Rückerstattung wird nur eine nicht gerechtfertigte früher erfolgte Vermögensverschiebung wieder ausgeglichen. Raum für die Qualifizierung des Rückflusses von zu Unrecht aus dem Vermögen geleisteten Zahlungen als "Einnahme" verbleibt danach nicht." Diese Aussage dürfte doch eindeutig sein, nämlich: Erstattungen von geleisteten Zuzahlungen sind lediglich als Vermögensumschichtung zu werten und demnach nicht anrechenbar. Liege ich hier mit meiner Meinung richtig, oder gibt es anderslautende Meinungen hierzu? Würde mich freuen, Eure Meinung zu hören. |
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| | #5 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 05.09.2005
Beiträge: 13.527
| Du hast die Zuzahlungen aus dem Regelsatz geleistet also gehört der Überschuss auch Dir |
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| | #6 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 28.08.2008
Beiträge: 4
| Hallo Arania, vielen Dank für Deine Antwort. Ich hatte vergessen zu erwähnen,daß ich erst seit 4 Monaten ALG II beziehe - vorher ALG I. Trifft dann Deine Aussage "aus Regelsatz" noch zu, oder ist der Fall dann anders gelagert? Ich würde mich freuen, wenn ich dazu noch einmal Deine Meinung hören könnte. LG Graham |
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