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HEGA 08/08 - 16 - Gesetz zur Änderung des SGG und des ArbGG/Gesetz zur Neuregelung de; in Forum: Information; Hat sich das schon jemand mal genauer durchgelesen? Zitat: Geschäftszeichen: SP III 32/SP II 21- 9000/ II-7000 Gültig ab: 20.08.2008 Gültig bis: 20.08.2011 Weisungscharakter: ja HEGA 08/08 - 16 - ...
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Alt 27.10.2008, 18:06   #1
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Standard HEGA 08/08 - 16 - Gesetz zur Änderung des SGG und des ArbGG/Gesetz zur Neuregelung de

Hat sich das schon jemand mal genauer durchgelesen?

Zitat:
Geschäftszeichen: SP III 32/SP II 21- 9000/ II-7000
Gültig ab: 20.08.2008
Gültig bis: 20.08.2011
Weisungscharakter: ja

HEGA 08/08 - 16 - Gesetz zur Änderung des SGG und des ArbGG/Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts

Zusammenfassung

Die HEGA beschreibt die Änderungen im SGG durch die beiden o.a. Gesetze und die sich hieraus ergebenden Folgen für das von den AA im Rechtskreis SGB III und für die AA in getrennter Aufgabenwahrnehmung zu beachtende Verfahren.
A.) Änderungen im Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und Arbeitsgerichtsgesetzes, BGBl I 2008 S.444, zum 1. April 2008

In den sozialgerichtlichen Verfahren treten durch die Änderung des Sozialgerichtsgesetzes wesentliche Neuerungen ein. Diese betreffen das Verwaltungsverfahren und das gerichtl. Verfahren. Die Änderungen treten zum 1. April 2008 in Kraft. Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen erläutert.
I. Vorverfahren

1. Massenwidersprüche
Bei Widersprüchen besteht jetzt die Möglichkeit, Widersprüche durch eine öffentliche Bekanntgabe zu bescheiden (§ 85 Abs. 4 SGG). Davon betroffen sind sogenannte „Massenwidersprüche“, wie sie z. B. dann auftreten, wenn sich die Gesetzeslage geändert hat und die daraufhin ergehenden Bescheide angegriffen werden. Die eingelegten Widersprüche werden dann ruhend gestellt, bis das Bundesverfassungsgericht die Rechtsfrage geklärt hat. Mit der Entscheidung des BVerfG können die Behörden dann mit nur einer Entscheidung (Allgemeinverfügung) eine Vielzahl von Widersprüchen durch öffentliche Bekanntgabe bescheiden. Im Falle dieser Vorgehensweise ist die Klagefrist gegen die Entscheidung auf ein Jahr verlängert worden (§ 87 Abs. 1 S. 3 SGG).
Hinweis: Die Entscheidung über die Ruhendstellung und die entsprechende Bekanntgabe sind der Zentrale vorbehalten
2. Folgen unterlassener Amtsermittlung
Den Behörden wird durch § 192 Abs. 4 SGG die verstärkte Pflicht auferlegt, notwendige Ermittlungen bereits im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren umfassend und vollständig durchzuführen. Danach können die Gerichte der Behörde ganz oder teilweise Kosten auferlegen, die diese dadurch verursacht hat, dass sie erkennbare und notwendige Ermittlungen unterlassen hat, die dann im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden mussten. Diese Kostentragungspflicht ist unabhängig vom Ergebnis der Hauptsache. Voraussetzung ist allerdings, dass diese unterlassenen Ermittlungen für die Behörde erkennbar notwendig waren.
Das Sozialgericht entscheidet durch gesonderten Beschluss, der mit der Beschwerde angefochten werden kann. Bei Entscheidungen des Landessozialgerichtes verbleibt es bei dem Ausschluss der Beschwerde gem. § 177 SGG.
Hinweis: Besonders in Verfahren, in denen auch im Verwaltungsverfahren medizinische Ermittlungen Voraussetzung für die Bescheiderteilung sind, werden die Anforderungen an die Behörden angehoben, soweit Lücken in vorhandenen Gutachten eindeutig erkennbar sind, oder Ermittlungen gänzlich fehlen. Da das Gericht in vielen Fällen ein neues Gutachten mit eigenen Fragestellungen aus seiner rechtlichen Sicht einholt, ist darauf zu achten, dass Mehrfachgutachten durch externe Gutachter vermieden werden.
HEGA 08/08 - 16 - Gesetz zur Änderung des SGG und des ArbGG/Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts - www.arbeitsagentur.de
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