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ALG II

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Alt 25.07.2005, 15:09   #1
Benutzer
Forumnutzer
 
Registriert seit: 24.07.2005
Ort: Kamen
Beiträge: 56
Standard Anweisung, Anordnung

Jede MÜNDLICHE und SCHRIFTLICH Anweisung, Anordnung oder ein Bescheid, Ihres Fallmanagers, Ihrer Behörde, Agentur oder Arbeitsvermittlers, ist ein VERWALTUNGSAKT. Lassen Sie sich JEDE MÜNDLICHE Anordnung IMMER schriftlich SOFORT bestätigen. Und zwar ist der Sachbearbeiter/in verpflichtet Ihnen die mündliche Anweisung, (was es auch immer ist), schriftlich sofort per Computer und mit seiner Unterschrift versehen, auszuhändigen.

Tut Er/Sie das nicht, dann bestehen Sie darauf, notfalls hartnäckig oder mit einer Dienstaufsichtbeschwerde bei dessen Vorgesetzten. Das ist Ihr Recht.

Sind Sie mit einer schriftlichen oder mündlichen Anweisung nicht zufrieden oder Sie fühlen sich benachteiligt, dann legen Sie gegen diese mündliche, schriftliche Anweisung (Verwaltungsakt), sofort schriftlich WIDERSPRUCH ein.

Noch etwas! Machen Sie sich von ALLEN ORIGINAL DOKUMENTEN und WIDERSPRÜCHEN IMMER KOPIEN. Sie brauchen IMMER Beweise für jede Art von Verwaltungsakte. Geben Sie Originale möglichst NIE aus der Hand.
Hans :?
soziales ist offline  
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Alt 25.07.2005, 17:09   #2
Redaktion
Forumnutzer
 
Benutzerbild von Martin Behrsing
 
Registriert seit: 16.06.2005
Ort: Bonn
Beiträge: 11.958
Standard

Leider ist nicht jede Anweisung ein Verwaltungsakt.
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Martin

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Alt 25.07.2005, 19:52   #3
Rüdiger_V
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Zitat:
§ 35 Verwaltungsverfahrensgesetz
Begriff des Verwaltungsaktes

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Muss jeder angehende Beamte/Verwaltungsfachangestellter auswendig lernen. mehr zum Thema hier: http://www.rechtslexikon-online.de/Verwaltungsakt.html

Eine Aufforderung des SB, zum nächsten Termin 20 Bewerbungsnachweise vorzulegen, ist z.B. kein Verwaltungsakt.
 
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Alt 25.07.2005, 20:35   #4
Redaktion
Forumnutzer
 
Benutzerbild von Martin Behrsing
 
Registriert seit: 16.06.2005
Ort: Bonn
Beiträge: 11.958
Standard

Die Verfügungen werden oft zunächst als Entwurf (der beabsichtigten Entscheidung) erstellt und so gekennzeichnet, um andere durch Mitzeichnung zu beteiligen (Also Aufforderung die Mietkosten zu senken, was ansich noch kein Verwaltungsakt ist, sondern erst, wenn man bis zu einem bestimmten Zeitpunkt diese nicht gesenkt hat, beabsichtigt man einen Verwaltungsakt zu erlassen). In der Praxis hat sich z.T. eingebürgert, auch noch dann vom "Entwurf" zu sprechen, wenn er schlussgezeichnet und damit zur Verfügung geworden ist und dies ist dann ein eindeutiger Verwaltungsakt. Leider zeigt sich in der Gegenwart, dass diese rechtswidirge Praxis immer häufiger angewand wird und man i.d. Regel gerichtlich feststellen lassen muss, dass dieses ein Verwaltungsakt war.
Es lohnt sich aber immer diesen zu widersprechen und der Behörde mitzuteilen, dass man das ganze als Verwaltungsakt versteht. Notfalls Antrag auf Erlass eines rechtsverbindlichen Verwaltungsaktes stellen und auch auf den fehlenden Rechtsbehelf verweisen.
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