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| Tags: anordnung, anweisung |
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| | #1 |
| Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 24.07.2005 Ort: Kamen
Beiträge: 56
| Jede MÜNDLICHE und SCHRIFTLICH Anweisung, Anordnung oder ein Bescheid, Ihres Fallmanagers, Ihrer Behörde, Agentur oder Arbeitsvermittlers, ist ein VERWALTUNGSAKT. Lassen Sie sich JEDE MÜNDLICHE Anordnung IMMER schriftlich SOFORT bestätigen. Und zwar ist der Sachbearbeiter/in verpflichtet Ihnen die mündliche Anweisung, (was es auch immer ist), schriftlich sofort per Computer und mit seiner Unterschrift versehen, auszuhändigen. Tut Er/Sie das nicht, dann bestehen Sie darauf, notfalls hartnäckig oder mit einer Dienstaufsichtbeschwerde bei dessen Vorgesetzten. Das ist Ihr Recht. Sind Sie mit einer schriftlichen oder mündlichen Anweisung nicht zufrieden oder Sie fühlen sich benachteiligt, dann legen Sie gegen diese mündliche, schriftliche Anweisung (Verwaltungsakt), sofort schriftlich WIDERSPRUCH ein. Noch etwas! Machen Sie sich von ALLEN ORIGINAL DOKUMENTEN und WIDERSPRÜCHEN IMMER KOPIEN. Sie brauchen IMMER Beweise für jede Art von Verwaltungsakte. Geben Sie Originale möglichst NIE aus der Hand. Hans :? |
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| | #2 |
| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Bonn
Beiträge: 11.958
| Leider ist nicht jede Anweisung ein Verwaltungsakt.
__________________ Gruß aus dem Rheinland Martin Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung. Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland |
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| | #3 | |
| Gast
Beiträge: n/a
| Zitat:
Eine Aufforderung des SB, zum nächsten Termin 20 Bewerbungsnachweise vorzulegen, ist z.B. kein Verwaltungsakt. | |
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| | #4 |
| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Bonn
Beiträge: 11.958
| Die Verfügungen werden oft zunächst als Entwurf (der beabsichtigten Entscheidung) erstellt und so gekennzeichnet, um andere durch Mitzeichnung zu beteiligen (Also Aufforderung die Mietkosten zu senken, was ansich noch kein Verwaltungsakt ist, sondern erst, wenn man bis zu einem bestimmten Zeitpunkt diese nicht gesenkt hat, beabsichtigt man einen Verwaltungsakt zu erlassen). In der Praxis hat sich z.T. eingebürgert, auch noch dann vom "Entwurf" zu sprechen, wenn er schlussgezeichnet und damit zur Verfügung geworden ist und dies ist dann ein eindeutiger Verwaltungsakt. Leider zeigt sich in der Gegenwart, dass diese rechtswidirge Praxis immer häufiger angewand wird und man i.d. Regel gerichtlich feststellen lassen muss, dass dieses ein Verwaltungsakt war. Es lohnt sich aber immer diesen zu widersprechen und der Behörde mitzuteilen, dass man das ganze als Verwaltungsakt versteht. Notfalls Antrag auf Erlass eines rechtsverbindlichen Verwaltungsaktes stellen und auch auf den fehlenden Rechtsbehelf verweisen.
__________________ Gruß aus dem Rheinland Martin Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung. Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland |
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