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| Tags: bestimmten, gibt, grenzwert, rueckzahlungen, wichtig |
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| | #1 |
| Neuer Benutzer Registriert seit: 23.10.2008
Beiträge: 2
| meiner BG geht meiner Frau Arbeiten durch verschieden Ursachen haben wir die Lohnabrechnungen immer mal wieder zu Spät eingereicht. Nun bekommen wir laufend Bescheide und Anhörung's Briefe über verschiedene Rückzahlungen weil zu viel gezahlt worden ist. Aufhebungs und Erstattungsbescheid für jeden BG Bewohner : 60,95€ also 121,90€ Dieser wird schon mit 25€ pro Person von unserm Arge Geld einbehalten Anhörungsbogen Für jeden BG Bewohner: 41,80 also 83,60 Anhörungsbogen Für jeden BG Bewohner 181,87€ also 363,47 Wie sieht das aus wenn ich nun die beiden anderen Anhörungsbögen ab gebe und dort jeweils eine Rate von 10€ pro Person angebe müsste sich die Arge darauf einlassen.? weil wenn die Arge von jedem zu schuldenden Betrag pro Personz.B. 25€ einbehält wären das gesamt 125€ da können wir uns gleich auf die Strasse setzen. Gibt es ein Höchstbetrag was die Arge insgesamt abziehen darf. Ich habe da was von 30% im Kopf. Das wären bei uns momentan bei unserem Bezug zur Sicherung von 646,89€ -30%=194€ weniger |
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| | #2 | |
| Redaktion Forumnutzer Registriert seit: 16.06.2005 Ort: Bonn
Beiträge: 11.958
| Sofern eine aufrechnung gem. § 43 SGB II stattfindet dürfen max. 30 Prozent aufgerechnet werden. sollte Rückforderungen gem dem SGB X erfolgen, entfaltet ein Widerspruch aufschiebende Wirkung. Dies macht aber nur dann Sinn, wenn die Beträge strittig sind. Zitat:
__________________ Gruß aus dem Rheinland Martin Spendenkonto: Trägerverein Erwerbslosen Forum Deutschland Sparkasse Bonn BLZ 380 500 00 Konto 1900 0573 06 Alle von mir gemachten Aussagen und Antworten auf Fragen entsprechen lediglich meiner persönlichen Meinung. Bitte beachten: Telefonate, PNs, E-Mails mit dem Erwerbslosen Forum Deutschland | |
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| | #3 | ||
| Neuer Benutzer Registriert seit: 23.10.2008
Beiträge: 2
| Zitat:
nach meinen Erkenntnissen haben Sie Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB 11) für die Zeit vom 01.06.2008 bis 31.07.2008 in höhe von 181,87 Euro zu Unrecht bezogen (Bescheide vom 14.12.2007 und 10.06.2008). Ihre Ehefrau hat in den Monaten Juni und Juli 2008 ein höheres Brutto-/Nettoeinkommen erzielt als bei der Anspruchsberechnung berücksichtigt wurde Ihre Ehefrau hat Einkommen oder Vermögen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung Ihres Anspruchs geführt hat (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch SGBX). Die aufgeführten Leistungen sind gern. § 50 SGB X zu erstatten. In der Zeit vom 01.06.2008 bis 31.07.2008 wurden Ihnen Leistungen nach dem SGB 11 in nachfolgend aufgeführter Höhe zu Unrecht gezahlt: Leistungen für xxxxxxxx -geb. am xxxxxxxx Erstattungszeitraum: 01.06.2008 -30.06.2008 Arbeitslosengeld /Regelleistung)112,15 EUR Erstattungszeitraum 01.07.2008 -31.07.2008 Arbeitslosengeld(Regeleistung) 69,72EUR Summe Person: 181,87 EUR Es ergibt sich somit eine Überzahlung in Höhe von: 181,87 wie sieht das den damit aus: Zitat:
Das wären ja dann insgesamt 40€ für beide ausstehenden Bögen. | ||
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| | #4 |
| Erfahrener Benutzer Forumnutzer Registriert seit: 07.06.2007 Ort: NRW
Beiträge: 848
| Dazu habe ich folgendes im Netz gefunden: Nach § 43 Satz 1 SGB II können Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bis zu einem Betrag von 30 v. H. der für den Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung mit Ansprüchen der Träger von Leistungen nach dem SGB II aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder auf Schadenersatz handelt, die der Hilfebedürftige durch vorsätzliche oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat. (…) §§ Juristen-Blog.de §§ » Blog Archive » SG Koblenz: Keine Aufrechnung von überzahltem ALG II ohne Verschulden des Hilfeempfängers Hier noch ein Urteil vom SG Koblenz: Tacheles EV - Entscheidungsdatenbank |
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