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ALG II

Anhörung nach § 24 - kann ich noch auf § 45 Abs. 2 SGB X plädieren; in Forum: Information; Wollte mal Fragen ob ich da was machen kann könnte allerdings problematisch werden habe am 12.09 einen Anhörungsbogen nach §24bekommen jeweils für mich und meine Frau . Es geht darin ...
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Alt 16.10.2008, 18:40   #1
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Standard Anhörung nach § 24 - kann ich noch auf § 45 Abs. 2 SGB X plädieren

Wollte mal Fragen ob ich da was machen kann könnte allerdings problematisch werden habe am 12.09 einen Anhörungsbogen nach §24bekommen jeweils für mich und meine Frau .
Es geht darin um folgenden Fall.

nach meinen Erkenntnissen haben Sie Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch(SGB 11) für die Zeit vom 01.10.07 bis 31.10.07 zu Unrecht bezogen (Bescheid vom 30.05.2007).

Ihr Ehemann hat im Oktober 2007 den Lohn für September und Oktober 2007 erhalten. Mit diesen Lohnzahlungen sowie Ihrem Einkommen waren Sie in der Lage, Ihren Lebensunterhalt
selbst sicherzustellen.

Sie haben Einkommen oder Vermögen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung Ihres Anspruchs geführt hat (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB X).
Die aufgeführten Leistungen sind gem. § 50 SGB X zu erstatten.

In der Zeit vom 01.10.2007 bis 31.10.2007 wurden Ihnen Leistungen nach dem SGB 11 in nachfolgend aufgeführter Höhe zu Unrecht gezahlt:

Leistungen für xxxxxxx(meiner Frau) • geb. am xxxxxxx
Erstattungszeitraum: 01.10.2007 -31.10.2007 Leistungen für Unterkunft und Heizung 70,68 EUR
Es ergibt sich somit eine Überzahlung in Höhe von:
70,68 EUR
Von dieser Überzahlung haben Sie bereits einen Betrag in Höhe von 28,88 EUR aufgrund des Aufhebungsbescheid und
Erstattungsbescheides vom 13.12.2007 erstattet.
Es verbleibt damit ein Überzahlungsbetrag in Höhe von 41.80 EUR.


Für den Fall, dass die Leistungen zu erstatten sind, weise ich Sie darauf hin, dass der Erstattungsbetrag
grundsätzlich in einer Summe zurückzuzahlen ist.

Eine ratenweise Rückzahlung kommt bei entsprechenden wirtschaftlichen Verhältnissen in Betracht. Dazu müssen ggf. die gesamten Einkommens-und Verögensverhältnisse dargelegt werden.
Bevor ich eine abschließende Entscheidung treffe, gebe ich Ihnen hiermit Gelegenheit, sich zu dem Sachverhalt zu äußern. Bitte verwenden Sie hierfür die vorbereitete Rückantwort zu diesem Schreiben.

Sollten Sie bis zum 26.10.2008 keine Erklärung abgegeben haben, werde ich nach Aktenlage
entscheiden müssen
Torsten68 ist offline  
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Alt 16.10.2008, 19:46   #2
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Standard AW: Anhörung nach§ 24 kann ich noch auf § 45 Abs. 2 SGB X pledieren

Wenn das so korrekt ist musst Du die 41, 80 zurückzahlen
Arania ist offline  
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Alt 16.10.2008, 21:18   #3
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Standard AW: Anhörung nach§ 24 kann ich noch auf § 45 Abs. 2 SGB X pledieren

Zitat:
Erstattung - Überzahlung ALG II

Paragraph: Nr.: Eingestellt am: Geändert am: Gültig bis:
§ 40 10001 11.10.04 23.01.08

Anliegen:
Welche Regelungen gelten hinsichtlich der Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen nach dem SGB II, wenn festgestellt wird, dass ein Leistungsbezieher für einen Zeitraum gar nicht oder nur teilweise anspruchsberechtigt war, da sich seine Verhältnisse oder die der Mitglieder der BG verändert haben? Bis zu welchem Zeitraum kann eine Rückzahlung des Alg II erfolgen?
Antwort:
Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II gilt für das Verfahren nach dem SGB II das SGB X unmittelbar. Bei Änderungen der Verhältnisse, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Der Verwaltungsakt ist auch mit Wirkung für die Vergangenheit unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X i. V. m. § 40 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 3 SGB III aufzuheben. Die bereits erbrachten Leistungen sind nach § 50 SGB X zu erstatten. Die Rückforderung ist bei Zugang des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides unmittelbar fällig. Ggf. sind Zahlungserleichterungen zu Gunsten des Schuldners gemäß § 76 Abs. 2 SGB IV möglich. Bezieht der Schuldner weiterhin Leistungen nach dem SGB II, so kann nach den Vorschriften des § 43 SGB II ggf. aufgerechnet werden.

Hinweise:
Zu beachten ist § 40 Abs. 2 SGB II, wonach bei vollständiger Aufhebung des Alg II ohne schuldhaftes Verhalten des Leistungsbeziehers 56 % der KdU mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung nicht zu erstatten sind.

Quelle
Beachte insbesondere den letzten Satz unter Hinweise und schau im Aufhebungsbescheid nach, ob das berücksichtigt wurde.

Wie hat die Arge Kenntnis von der Überzahlung erhalten? Wie wurde die jeweilige Lohnzahlung in 2007 angerechnet?
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Alt 16.10.2008, 23:52   #4
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Standard AW: Anhörung nach § 24 - kann ich noch auf § 45 Abs. 2 SGB X plädieren

Zitat:
Beachte insbesondere den letzten Satz unter Hinweise und schau im Aufhebungsbescheid nach, ob das berücksichtigt wurde.
Gilt bei vollständiger Aufhebung des Alg II.

Ein Anspruch auf Wohngeld besteht dann nicht, wenn 56 vom Hundert der kalten KdU dem Hilfebedürftigen verbleiben, also nicht zurückgefordert werden. Dieser Betrag soll den Anspruch auf Wohngeld pauschal abgelten.

(letzter Absatz geklaut in den foren.duisburg )
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Alt 17.10.2008, 01:14   #5
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Standard AW: Anhörung nach § 24 - kann ich noch auf § 45 Abs. 2 SGB X plädieren

Zitat:
Zitat von Torsten68
Sie haben Einkommen oder Vermögen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung Ihres Anspruchs geführt hat (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB X).
Die aufgeführten Leistungen sind gem. § 50 SGB X zu erstatten.
Zur eigentlichen Frage:

Auf den Vertrauensschutz kannst Du Dich nur berufen, wenn alle relevanten Fakten von Dir zeitnah, also im Okt. bzw. Nov. 2007 bei der Arge vorgelegt wurden.

Es geht nicht, wenn Du Folgendes nicht entkräften kannst:

Zitat:
2.der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, ...
Der Anspruch auf die 'pauschale Abgeltung' des Wohngelds hängt ebenfalls davon ab, dass man Dir kein schuldhaftes Verhalten nachweisen kann.

Zitat:
Zitat von biddy
letzter Absatz geklaut in den foren.duisburg
Ab und an haben die wirklich Brauchbares im Regal stehen.
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Alt 17.10.2008, 01:38   #6
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Standard AW: Anhörung nach § 24 - kann ich noch auf § 45 Abs. 2 SGB X plädieren

Zitat:
Ab und an haben die wirklich Brauchbares im Regal stehen.
Eben ... und die lernen doch auch von uns! Geben und Nehmen!


Zitat:
Der Anspruch auf die 'pauschale Abgeltung' des Wohngelds hängt ebenfalls davon ab, dass man Dir kein schuldhaftes Verhalten nachweisen kann.
Ich denke immer noch nicht, dass durch 48,10 € das Alg II vollständig aufgehoben ist. Bei Teilaufhebungen ist diese Sache mit den 56 % der KdU, die nicht zu erstatten sind, doch nicht vorgesehen, meine ich. *grübel*
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Alt 17.10.2008, 01:59   #7
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Standard AW: Anhörung nach § 24 - kann ich noch auf § 45 Abs. 2 SGB X plädieren

Lies Dir den Eingangsbeitrag noch einmal durch, biddy. Es bestand ursprünglich nur ein Auszahlungsanspruch von 70,68. (Einkommen geschätzt?) Und danach gabs schon mal eine Teilaufhebung im Dez., dort wurde vermutlich nur der Zufluss des Sept.-Lohns berücksichtigt.

Im Moment denke ich, dass Torsten68 mit der Rückzahlung billig weg kommt.

Was Deine Grübelei anbelangt: Unter Teilaufhebung versteht man, dass noch ein Auszahlungsanspruch bestehen bleibt. Das ist hier nicht gegeben. Im Übrigen hast Du mit Deiner Überlegung recht.
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Geändert von gerda52 (17.10.2008 um 02:10 Uhr).
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Alt 17.10.2008, 08:53   #8
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Standard AW: Anhörung nach § 24 - kann ich noch auf § 45 Abs. 2 SGB X plädieren

hallo erstmal Danke für eure Hilfe.
Das alles ist recht Kompliziert es gibt noch andere Rückzahlungen ich habe von 2007 bis jetzt ca 7-10 Bescheide und Änderungsbescheide wenn obwoh ich glaube das es noch mehr waren bekommen.Teilweiße auf mein Verschulden(Lohnabrechnug zu Spät abgegeben).
Die Sache von der ich in meinem Eingangspost berichtete war das wir es erstmal anerkannt haben (Deswegen war ja der eine Abzug.Von dieser Überzahlung haben Sie bereits einen Betrag in Höhe von 28,88 EUR aufgrund des Aufhebungsbescheid und
Erstattungsbescheides vom 13.12.2007 erstattet.
Es verbleibt damit ein Überzahlungsbetrag in Höhe von 41.80 EUR.
)darauf folgte ein Änderungsbescheit das Sie uns Monatlich 25 bzw weil ich und meine Frau beide zur BG gehören insgesamt 50€

Das ging 2 oder 3 Monate so gut dann hatte ich eine Mieterhöung die ich Mitteilte darauf hin habe ich wieder ein Änderungsbescheidt bekommen wo auf einmal nichts mehr von der BA abgezogen wurde.

Dann wieder einen Änderungsbescheit wegen eines einspruchs vom 14.12.08 aber zu meinen gunsten.
Dort stand auch nichts von Abzug zur Ba.

Dann kam halt mein Eingangspost. Muss dazu sagen das ich am 13.10.08 ingesamt 6!!!!! Briefe der Arge erhalten habe alle mit Datum 09.10.08

Wenn ich es schaffe kann ich ja mal die Odysee hier reinschreiben würde allerdings etwas Dauern.
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Alt 17.10.2008, 09:28   #9
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Standard AW: Anhörung nach § 24 - kann ich noch auf § 45 Abs. 2 SGB X plädieren

@gerda52

Zitat:
Zitat von gerda52 Beitrag anzeigen
Lies Dir den Eingangsbeitrag noch einmal durch, biddy. Es bestand ursprünglich nur ein Auszahlungsanspruch von 70,68. (Einkommen geschätzt?) Und danach gabs schon mal eine Teilaufhebung im Dez., dort wurde vermutlich nur der Zufluss des Sept.-Lohns berücksichtigt.
Guten Morgen Gerda. Ich hab' schon zig Aufhebungs- und Erstattungsbescheide erhalten durch nachträgliche Verrechnung von monatl. unterschiedlich hohem Einkommen.
Wenn in meinem Bescheid z.B. stand

Erstattungszeitraum 01.09.2007-30.09.2007
Leistungen für Unterkunft und Heizung 17,97 € (und ich hatte nicht lediglich 17,97 € KdU für diesen Monat erhalten; es ist die Überzahlung durch Neuberechnung)
Überzahlung von: 17,97 €


hat dies nicht bedeutet, dass ich lediglich einen Anspruch auf Auszahlung von 17,97 € hatte, sondern dass durch nachträglich neue Einkommensberechnung und Einkommensverteilung auf die BG-Mitglieder sich dieser Anspruch auf hier KdU-Leistung bei mir um 17,97 € gemindert hat, also von mir zu erstatten sind; es ist aber keine Gesamtaufhebung der Leistung.

So verstehe ich auch Torstens Bescheid:
Zitat:
Leistungen für xxxxxxx(meiner Frau) • geb. am xxxxxxx

Erstattungszeitraum: 01.10.2007 -31.10.2007
Leistungen für Unterkunft und Heizung 70,68 EUR

Es ergibt sich somit eine Überzahlung in Höhe von:
70,68 EUR
Zitat:
Was Deine Grübelei anbelangt: Unter Teilaufhebung versteht man, dass noch ein Auszahlungsanspruch bestehen bleibt.
Ja, ich weiß.

Zitat:
Das ist hier nicht gegeben.
Hm ... bin nicht überzeugt, weil nicht ersichtlich. Oder ich kann nicht lesen - ich finde die Stelle im Aufhebungsbescheid nicht, die mir genau das sagt. Aber meine Bescheide sahen genauso aus und es gab keinen einzigen Monat, für den nach Neuberechnung kein Anspruch mehr bestanden hätte.
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Alt 17.10.2008, 11:42   #10
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Zitat:
Zitat von Torsten68
Ihr Ehemann hat im Oktober 2007 den Lohn für September und Oktober 2007 erhalten. Mit diesen Lohnzahlungen sowie Ihrem Einkommen waren Sie in der Lage, Ihren Lebensunterhalt
selbst sicherzustellen.
@ biddy

Ich habe mich durch diesen Satz zu meiner Spekulation verleiten lassen. Über den tatsächl. Sachverhalt muss uns Torsten aufklären.
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gerda52 ist offline  
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Alt 17.10.2008, 15:08   #11
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Danke Gerda ... hatte ich also doch Recht:

















Zitat:
Zitat von biddy
... ich kann nicht lesen ...
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