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ALG II

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Alt 04.10.2008, 23:01   #1
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Standard Vollstreckungsmaßnahmen

Hallo Freunde,

nun bin ich zwar schon einige Zeit nicht mehr arbeitslos aber die ARGE verfolgt mich immer noch und hat wegen angeblicher zuviel gezahlter Leistungen die Zwangsvollstreckung eingeleitet.

Zwar habe ich beim Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz beantragt, trotzdem bin ich mir nicht sicher, ob die ARGE doch das Geld einfach zwangsvollstrecken darf und das beauftragte Zollamt dieses auch tut, ohne dafür legitimiert zu sein.

Aufgefallen ist mir hier das Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 28 B 134/07 AS 07.03.2007.

Hartz IV Urteil: Argen sind keine

Was mir bei der ganzen Sache unklar ist, daß ARGEn demnach das Hauptzollamt nicht mit der Zwangsvollstreckung beauftragen darf und diese nicht vollstrecken dürfen. Was passiert denn, wenn das Zollamt doch vollstreckt. Soll ich dann gegen das Hauptzollamt Anzeige erstatten?

Weiter lese ich immer, daß die Forderung nicht durch die ARGEn, sondern durch die BA durchgeführt wird und demnach, es sich um eine Behörde handelt. Das leuchtet mir ein. Demnach müßte aber auch von amts wegen geprüft werden, ob die Forderungen zu Recht bestehen und ob entsprechend SGB X korrekte Anwendung findet. Dafür interessiert sich die BA aber nicht.

Bei meiner Anfrage bei der BA erhielt ich die Auskunft, daß ich mich mit meiner Angelegenheit an die ARGE wenden soll aber ich von meinen Zahlungsverpflichtungen nicht entbunden werde. Beim Hauptzollamt bekam ich bis heute gar keine Antwort, ebenso nicht bei der ARGE selbst.

In was für einem Staat leben wir eigentlich? Wieso werden die beteiligten Behörden nicht zu Rechenschaft gezogen? Wieso unterlaufen Behörden geltendes Recht? Eine Dreistigkeit ohne Gleichen. Selbst bei der Stellungnahme der ARGE zu meinem einstweiligen Rechtsschutz wird unverhohlen gelogen. Sind denn nicht Beamte und Gleichgestellte zur Wahrheit verpflichtet?

Bin mal wieder fix und fertig,


Grüße Euer,
Klaus
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Alt 05.10.2008, 10:16   #2
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Standard AW: Vollstreckungsmaßnahmen

Hallo Klaus

Ich durfte letzen Monat ein Bußgeld von 300 Euro zahlen, ansonsten wäre bei mir das Hauptzollamt erschienen um es einzutreiben. Vor Angst habe ich mir das Geld bei einen guten Freund geliehen, habe bei der Überweisung deutlich Vermerkt Zahlung erfolgt nur unter Vorbehalt aus dem Grund weil die ARGE eine erhebliche mitschuld hatte.




lg JAMBALAJA
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Intoleranz und Gewalt enden dort, wo Respekt beginnt
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Alt 06.10.2008, 02:24   #3
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Standard AW: Vollstreckungsmaßnahmen

Hi Klaus, so richtig weiss ich auch nicht Bescheid, wie man sich hier am besten wehrt - da ja wirklich die Zuständigen für diese unrechtmäßigen Rückforderungen nicht richtig ausfindig zu machen sind . Idee: mal den das von dir zitierte Urteil herbeiführende, wohl pfiffige Anwalt kontaktieren und fragen, ob er vielliecht eine gute Idee hat?
__________________
Gruß! ethos07


Ich bin kein Jurist und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder.
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Alt 06.10.2008, 16:24   #4
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Standard AW: Vollstreckungsmaßnahmen

Zitat :
Zwar habe ich beim Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz beantragt, trotzdem bin ich mir nicht sicher, ob die ARGE doch das Geld einfach zwangsvollstrecken darf und das beauftragte Zollamt dieses auch tut, ohne dafür legitimiert zu sein.

Aufgefallen ist mir hier das Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 28 B 134/07 AS 07.03.2007.

Demnach müßte aber auch von amts wegen geprüft werden, ob die Forderungen zu Recht bestehen und ob entsprechend SGB X korrekte Anwendung findet. Dafür interessiert sich die BA aber nicht.


Hallo Klaus_W

Wenn Du den der Verwaltungsvollstreckung zugrunde liegenden Rückerstattungsbescheid der ARGE nicht mit Widerspruch bzw. Klage fristgemäß angefochten hast, ist die Vollstreckung leider zulässig.

Deine Zweifel an der Zuständigkeit des Zollamts kann man teilen, sie werden im Moment aber nicht reichen, um die Vollstreckung zu hemmen.

Hierzu hat das LSG aber einen beachtenswerten Hinweis auf den Beschluß des LSG BRB vom 17.3.2003 - L 14 B 81/02 AL gegeben :

"Die Beklagte hat für die Vollstreckung ihrer Geldforderung aus dem Bescheid vom (richtig:) 7. März 2001 nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB X) die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) gewählt. Die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen der Beklagten werden in diesem Fall durch die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung vollstreckt (§ 4 Buchst. b VwVG). Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich dann nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§ 5 Abs. 1 VwVG). Dies schließt einen Vollstreckungsschutz durch eine Vollstreckungsabwehrklage nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung aus. Vielmehr ist nach § 258 der Abgabenordnung (AO) von Amts wegen - gegebenenfalls auch auf Antrag oder nach einem (hier allerdings augenscheinlich unterbliebenen) Hinweis des Vollstreckungsschuldners - die Vollstreckung einzustellen, wenn der den Vollstreckungsschuldner zur Leistung verpflichtende Verwaltungsakt - beispielsweise (wie hier) infolge des Eintritts der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs - nicht mehr vollstreckbar ist. Zuständig für die Entscheidung über die Einstellung der Vollstreckung ist die nach § 4 VwVG§ 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bzw. „Untätigkeitseinspruch“ nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO sowie gegebenenfalls Anfechtungs- und Verpflichtungs- bzw. Untätigkeitsklage beim Finanzgericht) gegeben, nicht jedoch die Vollstreckungsgegenklage (vgl. auch BFH, Beschluss vom 11. September 1989 - VII B 129/89 - sowie Beschluss vom 19. Februar 1991 - VII B 188/90 -). zuständige Vollstreckungsbehörde - hier also das Hauptzollamt -, nicht jedoch eine Behörde der Beklagten. Lehnt die Vollstreckungsbehörde die Einstellung der Vollstreckung ab oder bleibt sie untätig, sind dem Vollstreckungsschuldner dagegen die vorgesehenen Rechtsbehelfe (Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bzw. „Untätigkeitseinspruch“ nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO sowie gegebenenfalls Anfechtungs- und Verpflichtungs- bzw. Untätigkeitsklage beim Finanzgericht) gegeben, nicht jedoch die Vollstreckungsgegenklage (vgl. auch BFH, Beschluss vom 11. September 1989 - VII B 129/89 - sowie Beschluss vom 19. Februar 1991 - VII B 188/90 -)."


Hiernach reicht es nach meiner Auffassung für den Vollstreckungsschuldner aus, wenn er auf die Vollstreckungsankündigung sowie die vorangehende Zahlungsaufforderung des Zollamts mit dem Hinweis auf die bereits erhobene Klage und deren aufschiebende Wirkung reagiert.

Die Erhebung (von unzulässiger Vollstreckungsabwehrklage im vorerwähnten Fall) bzw. Stellung des Eilrechtsschutzantrages wie in Deinem Fall bringt keinen Aufschub der Vollstreckung. Die Prüfung von Amts wegen, ob die Rückzahlungsforderung zu Recht besteht, gehört in das Klageverfahren.

Das LSG BRB hat zwar in seinem Beschluß vom 7.3.2007 bei der Frage der Zuständigkeit Bedenken geäußert - diese Frage aber nicht abschließend entschieden :

"Abschließend brauchte die Frage, ob die Hauptzollämter als Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung zumindest für die Vollstreckung der Rückforderung von Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Sozialgeld (mit Blick auf die Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit insoweit) zuständig sind, nicht entschieden zu werden."

Leider ist Deinen Angaben nicht zu entnehmen, ob ein Widerspruchsverfahren und eine Klage anhängig sind oder waren.

Auch wenn Du derzeit ein Arbeitseinkommen erzielst, könnte ich mir vorstellen, daß diese finanziellen Mittel eventuell unter der Pfändungsgrenze liegen oder zumindest für eine ratenweise Schuldentilgung nicht ausreichen.

Dann überlege doch mal, ob nicht aus Billigkeitsgründen ein Antrag auf zeitweise Aussetzung oder sogar Niederschlagung der Forderung durch die ARGE Erfolg haben könnte. Vielleicht besteht noch eine Lösungsmöglichkeit.

Mit freundlichem Gruß

Ferenz


Ferenz ist offline  
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Alt 06.10.2008, 18:50   #5
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Standard AW: Vollstreckungsmaßnahmen

Hallo Ferenz,

vielen Dank für den Hinweis. Klage habe ich nicht erhoben. Auf meinen Widerspruch hat man noch nicht reagiert. Folgender Sacheverhalt.


Die ARGE fordert angeblich zuviel gezahlter Leistungen aus Dezember 06 und Januar 07 zurück. Beträge und Argumente sind völlig haltlos. Trotz Antrag auf Aufhebung der Vollziehung und meinen Vorschlag der außergerichtlichen Regelung betreibt die ARGE die Vollstreckung. Nebenbei sei noch gesagt, daß die Bescheide größtenteils nichtig sind. Es gibt keine Rücknahme der Bewilligungsbescheide oder Rechtsmittelbelehrungen. Der angeführte Bescheid, auf dem die Vollstreckung erfolgen soll ist kein Widerspruchsbescheid, sondern ein Abhilfebescheid, weil man sich wieder mal verrechnet hatte. Dann habe ich noch berechtigte Zweifel daran, daß überhaupt auf einen Abhilfebescheid vollstreckt werden darf. Die hätten genauso schreiben können „Einladungskarte zum Geburtstag“. Sorry, das mußte jetzt sein.

Außerdem sagt das Urteil aus Berlin ganz klar, daß die ARGE keine Behörde ist und nicht Vollstreckungsmaßen durchführen darf. Meiner Meinung hilft der Trick auch nicht, daß die BA als Inkasso auftritt. Die Forderungen sind nämlich nicht abgetreten und somit ist nur die Form gewahrt. Eine inhaltliche Prüfung wird durch die BA nämlich nicht durchgeführt.

Die Rechtsauffassung der ARGE und der BA ist, daß erst die Klage bevorstehendes oder bereits begangenes Unrecht heilt. Die haben gar kein Interesse zu prüfen, ob der Rückforderungsbetrag oder die Rückforderung an sich richtig sind. (Aussage Beamter der BA am Telefon).

Aber schon allein die Beträge verraten, daß kein Interesse besteht, das überhaupt zu prüfen. Erst waren es 1.800 Euro (soviel hatte ich in den 2 Monaten gar nicht bekommen), dann 1.500 Euro dann 300 Euro und innerhalb eines Jahres 280 Euro, dann 250 Euro und jetzt sind es wieder 300 Euro. Zahl ich den Betrag, sind es morgen vielleicht wieder 1.000 Euro, wer weiß es…

Grüße,
Klaus
Klaus_W ist offline  
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Alt 06.10.2008, 19:45   #6
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Standard AW: Vollstreckungsmaßnahmen

Eigentlich müsste man mal die Bundesregierung um Geld anbetteln. Diese ist doch gerade dabei so viele Milliarden zu verteilen, so dass es auf ein paar Tausend Euro auch nicht mehr ankommt.

Bei uns ist auf Grund eines Gerichtsurteils auch der Betrag für die Wohnung (Eigenheim, was keines sein soll) zurückgefordert worden. Man möchte ca. 1.400 € bis zum 04.11.2008. Allerdings ist es uns erlaubt, klage beim Sozialgericht einzureichen. Dies hat dann eine aufschiebende Wirkung.

Wenn mir auch jemand das Geld leihen würde, so würde ich es nicht zurück zahlen in einer Summe. Dies kann dann falsch ausgelegt werden und wir womöglich auf die Leistungen der ARGE angerechnet. Am Ende bekommt man von denen gar kein Geld mehr.

Ich traue denen keinen Millimeter über den Weg.
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Als Mensch geboren, als Sklave gelebt, am Ende verscharrt!
Bienchen ist offline  
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Alt 06.10.2008, 21:00   #7
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Standard AW: Vollstreckungsmaßnahmen

ZITAT:
Auf meinen Widerspruch hat man noch nicht reagiert.


Offenbar doch (verspätet wegen 3 Monatsfrist oder nicht ?) in Form des von Dir erwähnten Abhilfebescheids und der ist ein Widerspruchsbescheid, der zwar den von Dir angefochtenen Rückerstattungsbescheid (Ausgangsbescheid) nicht ersetzt, aber das Widerspruchsverfahren erledigt.

Hast Du gegen diesen Abhilfebescheid erneut Widerspruch erhoben ? Wenn nicht, solltest Du das umgehend tun. Damit wäre eine weitere aufschiebende Wirkung in der Hauptsache vollzogen. Stell Deine Zweifel mal hintenan. Wer schreibt, der bleibt.

Trotz Antrag auf Aufhebung der Vollziehung und meinen Vorschlag der außergerichtlichen Regelung betreibt die ARGE die Vollstreckung. Nebenbei sei noch gesagt, daß die Bescheide größtenteils nichtig sind. Es gibt keine Rücknahme der Bewilligungsbescheide oder Rechtsmittelbelehrungen.

Meinst Du hiermit die vorläufige Einstellung der Vollstreckung durch das Zollamt oder wurde in dem angefochtenen Rückerstattungsbescheid die sofortige Vollziehung angeordnet ? Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids bestehen sehr hohe Anforderungen hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen. Hier wäre eine gerichtliche Überprüfung erforderlich, ob von der ARGE das pflichtgemäße Ermessen richtig ausgeübt wurde. Wenn die Ermessensausübung fehlerhaft war ist der VA nichtig !!

Deswegen trickst Dich die ARGE auch ständig aus, blockiert und nutzt den Vorteil, daß noch keine Klage anhängig ist. Die ahnen, daß sie schon einige Verfahrensfehler begangen haben, die zur Rechtswidrigkeit des Rückerstattungsbescheids führen können.

Außerdem sagt das Urteil aus Berlin ganz klar, daß die ARGE keine Behörde ist und nicht Vollstreckungsmaßen durchführen darf. Meiner Meinung hilft der Trick auch nicht, daß die BA als Inkasso auftritt. Die Forderungen sind nämlich nicht abgetreten und somit ist nur die Form gewahrt. Eine inhaltliche Prüfung wird durch die BA nämlich nicht durchgeführt.

Lies doch mal genau im LSG-BRB Beschluß L 28 B 134/07 AS nach. Das Gericht hat beiläufig und vorsichtig Bedenken geäußert und dies im Konjunktiv.

Gegenstand des Verfahrens war lediglich eine Beschwerde wegen der abgelehnten PKH-Bewilligung.

Die Frage der Zulässigkeit einer Verwaltungsvollstreckung durch eine ARGE-quasi-Landes-Behörde, die keine Bundesbehörde im Sinne von § 66 Abs 1 SGB X ist, halte ich für akademisch und nachrangig. Denn im anderen Fall vollstreckt eben auftragsgemäß die BA doch auch nur mit Hilfe des Zollamts. Da besucht Dich dann wieder der bekannte Volltreckungsbeamte. Die Wirkung bleibt die gleiche, nur der Zwischenwirt BA statt ARGE hat einen anderen Namen.

Versuche Dich bitte auf den wesentlichen Brandherd zu konzentrieren und das ist nach meiner Ansicht allein die Klage. Dort führst Du dein Verfahren zum Erfolg.


Die Rechtsauffassung der ARGE und der BA ist, daß erst die Klage bevorstehendes oder bereits begangenes Unrecht heilt. Die haben gar kein Interesse zu prüfen, ob der Rückforderungsbetrag oder die Rückforderung an sich richtig sind. (Aussage Beamter der BA am Telefon).

Das ist leider die Realität. Aber das angerufene Sozialgericht prüft den Sachverhalt letztendlich doch. Und dann fällt die ARGE in der 1. Instanz auf die Schn....

Deine Angelegenheit weist einen hohen Schwierigkeitsgrad auf, bei dem ich dringend empfehle, einen erfahrenen Fachanwalt für Sozialrecht mit der Vertretung Deiner Interessen zu beauftragen, sofern das nicht schon geschehen ist.

Guten Erfolg und herzlichen Gruß

Ferenz

Ferenz ist offline  
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Alt 06.10.2008, 21:59   #8
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Standard AW: Vollstreckungsmaßnahmen

Guten Abend,

so gut kenne ich mich nun auch nicht aus. Mit Nichtigkeit meine ich, daß Bescheide erlassen werden, ohne daß Bewilligungsbescheide zurückgenommen werden. Es erfolgt keine Rechtsmittelbelehrung und Bescheide werden in der Sache nicht begründet. 3 Monatsfrist kenne ich nicht. Bin kein Jurist und muß diese Sachen auch nicht kennen, da mir ja auch im Vorverfahren kein Anwalt zusteht. Oder muß man das wissen?

Der Abhilfebescheid hebt den Widerspruchsbescheid der ARGE auf, so steht es im Schreiben. Ich sah keine Veranlassung gegen den Abhilfebescheid zu klagen, da dieser zu meinen Gunsten gefolgte und auch mit keiner Frist oder Rechtsmittelbelehrung versehen war. Gegen den Widerspruchsbescheid kann ich ja nicht klagen, da er nicht mehr existent ist. Somit wird meiner Meinung nach das Verfahren in den alten Stand zurückgesetzt. Demnach ist mein Widerspruch immer noch anhängig und es muß dazu ein erneuter Widerspruchbescheid eingelegt werden.

Wenn Du mir jetzt sagst, ich hätte gegen den Abhilfebescheid klagen sollen bin ich am …

Grüße,
Klaus
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Alt 07.10.2008, 16:26   #9
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Standard AW: Vollstreckungsmaßnahmen

Hallo Klaus,

ZITAT:
so gut kenne ich mich nun auch nicht aus. Mit Nichtigkeit meine ich, daß Bescheide erlassen werden, ohne daß Bewilligungsbescheide zurückgenommen werden.

Genau das ist ja hier die maßgebliche Rechtsfrage, die unbedingt vom Sozialgericht zu klären ist. Nach meiner Meinung liegt durch den fehlenden Aufhebungsbescheid ein schwerwiegender Verfahrensfehler der ARGE vor, der zur Nichtigkeit des Erstattungsbescheides führen muß.

Wenn Dein Leistungsbescheid noch Bestandskraft hat, dann fehlt für die Vollstreckung jegliche Rechtsgrundlage. Der Vollstreckungsbeamte prüft das zwar nicht, weil er auf die Angaben der Gläubigerin vertrauen kann - er muß aber Deinen diesbezüglichen Einwand beachten und dieses Vollstreckungshindernis der Gläubigerin zur Entscheidung mitteilen.

Denn bei einem Erstattungsbescheid ist nach den Bestimmungen in SGB II, III und X immer eine eigene Entscheidung des Leistungsträgers, inwieweit bei einer Leistungsaufforderung die nach dem SGB II zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückgefordert werden können, erforderlich (so z.B. SG Nürnberg, Beschluß vom 24.8.2007-S 20 AS 578/07 ER).

Aufhebungs- und Erstattungsbescheide sind miteinander verknüpft, auch wenn es sich um zwei selbständige Verwaltungsakte handelt, die bei Zweifeln an deren Rechtmäßigkeit jeder für sich mit Widerspruch und Klage anzufechten sind. Auch wenn ein Leistungsträger seine Verfügung aufzurechnen und zurückzufordern in einem Schreiben gemeinsam erklärt, ändert das nichts am Bestehen von zwei VA´s.

Die Verpflichtung des Leistungsträgers zum Erlaß eines Aufhebungsbescheids ergibt sich aus § 40 SGB II i.V. m. § 330 SGB III und §§ 39 - 50 SGB X :

SGB II

§ 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. ²Die Vorschriften des Dritten Buches über
1. die Aufhebung von verwaltungsakten (§ 330 Abs. 1, 2, 3 satz 1 und 4).
....

SGB X

§ 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes.


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. ²Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

§ 40 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

§ 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. ²Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. ³Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. ²Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. ³Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn 1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2. der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
4In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. 5War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. ²Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. ²Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit 1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
³Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. ²Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. ²§ 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

§ 49 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren.

§ 45 Abs. 1 bis 4, §§ 47 und 48 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird.
SGB III

§ 330 Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten.

...
(2) Liegen die in § 45 Abs.2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
(3) Liegen die in § 48 Abs.1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.

....

3 Monatsfrist kenne ich nicht. Bin kein Jurist und muß diese Sachen auch nicht kennen, da mir ja auch im Vorverfahren kein Anwalt zusteht. Oder muß man das wissen?

Damit war der Zeitraum gemeint, inerhalb dessen die ARGE gesetzlich verpflichtet war, über den Widerspruch zu entscheiden. Nach fruchtlosem Ablauf der 3 Monatsfrist besteht nach § 88 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG- regelmäßig Grund für eine Untätigkeitsklage.

Der Abhilfebescheid hebt den Widerspruchsbescheid der ARGE auf, so steht es im Schreiben.
Ich sah keine Veranlassung gegen den Abhilfebescheid zu klagen, da dieser zu meinen Gunsten gefolgte und auch mit keiner Frist oder Rechtsmittelbelehrung versehen war.

Du meinst wohl deinen eingelegten Widerspruch, denn nach Deinen Angaben gab es doch vor dem Abhilfebescheid keinen 2.Widerspruchsbescheid. Ob der Abhilfebescheid in vollem Umfang Deiner Beschwer abgeholfen hat, ist doch weiterhin fraglich. Es kann sich doch nur eine teilweise Abhilfe handeln. Du hast doch im Beitrag zuvor folgendes mitgeteilt :
"Erst waren es 1.800 Euro (soviel hatte ich in den 2 Monaten gar nicht bekommen), dann 1.500 Euro dann 300 Euro und innerhalb eines Jahres 280 Euro, dann 250 Euro und jetzt sind es wieder 300 Euro."

Demnach solltest Du mal klarstellen, welcher Rückforderungsbetrag denn im Abhilfebescheid nun verbindlich von Dir eingefordert wird.

Wie hoch ist Deine tatsächliche Beschwer - 250 €, 280 € oder 300 € oder höher - ?

Gegen den Widerspruchsbescheid kann ich ja nicht klagen, da er nicht mehr existent ist. Somit wird meiner Meinung nach das Verfahren in den alten Stand zurückgesetzt. Demnach ist mein Widerspruch immer noch anhängig und es muß dazu ein erneuter Widerspruchbescheid eingelegt werden.

Hier sind mir Deine Äußerungen unverständlich, ja widersprüchlich, zumindest nicht nachvollziehbar weil ich den Inhalt des Abhilfebescheides nicht kenne. Der Widerspruch ist zu einem Teil - Summe X - immer noch nicht vom Tisch. Daran würde ich weiterhin anknüpfen, um das ganze Verfahren zu kippen. Denn es besteht die Gefahr, daß die ARGE den Vollstreckungsbeamten des Zollamts gar nicht über die Existenz eines Abhilfebescheids der eine erhebliche Forderungsreduzierung zum Inhalt hat, informiert. Wäre ein unfaires Unterlassen seitens der Gläubigerin, ist aber die Regel.

Überhaupt hast Du bisher noch keine Darstellung des zeitlichen Ablaufs gegeben. Was hat sich wann ereignet ? Könnte eventuell bei einem Teil der ursprünglichen Forderung von 1800 € schon teilweise Verjährung eingetreten sein.

Es wäre zur Meinungsbildung sehr hilfreich wenn Du den Sachverhalt im Zeitzusammenhang aufdröselst und Rückforderungsschriftwechsel, Erstattungsbescheid, Widerspruchsschreiben, Vollstreckungsaufforderung des Zollamts, Antrag auf Erlaß einer eA beim Sozialgericht in anonymisierter Form hier als Anhang einstellen könntest. Ohne diese konkreten Angaben bin ich nur auf Mutmaßungen angewiesen und das hilft Dir nicht weiter.

Zumindest hätte es sich mit Einlegung des Widerspruchs angeboten gleichzeitig Anfechtungsklage gegen den Erstattungsbescheid zu erheben, denn die von Dir anfangs bestrittene Forderung von 1800 € war ja schon mal eine erhebliche Beschwer, die es galt auszuhebeln.

Aber der Fall ist noch nicht ausweglos. Nochmal mein dringender Rat.
Da die Kiste schon ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts für Dich ziemlich verfahren ist und dem Verfahrensgegner ebenfalls Fehler unterlaufen sind, laß Dich in der Sache umgehend von einem Rechtsanwalt über PKH vertreten. Den Beratungsschein kannst Du vergessen und sofort ein Mandat erteilen. Hier ist doch schon Gefahr im Verzug !!

Mit freundlichem Gruß

Ferenz
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Alt 07.10.2008, 21:58   #10
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Standard AW: Vollstreckungsmaßnahmen

Hallo Ferenz,

vielen Dank für die sachdienlichen Hinweise. Um den ganzen Fall in aller Ausführlichkeit zu berichten, fehlt mir im Augenblick die Ausdauer.

Kurzversion:

Ich bin im Dezember von SH nach Hessen gezogen. Ich habe Ende November in Hessen ein Antrag auf Übernahme meiner ALG II aus SH gestellt. Man hatte meine Leistungsakte in SH angefordert. Es stellte sich heraus, daß ich erst in die Zuständigkeit Hessens falle, wenn mein Wohnsitz auch in Hessen ist. Ich meldete mich Hessen an und stellte den Antrag auf ALG II. Mein Bewilligungsantrag aus SH lief immer noch. Nun wurde mir mitgeteilt, daß ich persönlich bei der ARGE in SH mich abmelden müsse. Das könnte die ARGE in Hessen nicht. Ich teilte der ARGE in SH das mit. Bereits Ende November wußte die ARGE , daß ich nach Hessen gezogen bin. Ich habe mich auch nach der Rechtmäßigkeit der Leistungen in Hessen erkundigt. Solange ich einen gültigen Bewilligungsbescheid über ALG II habe und an dem Zustand sich nichts ändert, so stehen mir der Teil vom Bund zu 345 Euro und die KDU waren soweit abgedeckt, da ich einen Bewilligungsschreiben für die Kostenübernahme für doppelte Mietzahlungen hatte.

Laut ARGE Hessen würde ich in Hessen erst ALG II bekommen, wenn ich aus SH einen Aufhebungsbescheid bekomme. Somit sollte ich von 700 Euro 2 Wohnungen zahlen, den Umzug, die Renovierung und Kaution für die neue Wohnung, egal, das gehört nicht zum Fall. Ich erhielt im Januar den Aufhebungsbescheid aus SH und sollte 1.800 Euro zurückzahlen. Dieser Bescheid war von vorne bis hinten falsch und ich bekam im Februar einen neuen Bescheid über 1.400 Euro.

Begründung war Nr. 4

§ 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.


Dieses stimmte ja vorne bis hinten nicht. Ich habe alles rechtzeitig bekanntgegeben. Trotzdem soll ich zurückzahlen. Somit darf meiner Meinung nach der Bescheid nur für die Zukunft aufgehoben werden. Von den Bewilligungsbescheiden für die doppelte Miete und Zusicherung der Umzugskosten will man nichts mehr wissen. Diese Bescheide wurden auch nicht aufgehoben. Gegen den Aufhebungsbescheid aus dem Februar habe ich Widerspruch eingelegt. Man hatte mir nebenbei mitgeteilt, daß man sich mit den doppelten Mietzahlungen beschäftigen würde und meinen Widerspruch auf den Bescheid von Februar als Antrag auf Übernahmekosten für doppelte Mietzahlungen aufgefaßt. Auf diesen angeblichen Antrag auf Übernahme der doppelten Mietzahlungen erhielt einen negativen Bescheid. Auf diesen Bescheid habe ich vorsorglich auch Widerspruch eingelegt, obgleich der Übernahmebescheid aus dem November 2006 nicht aufgehoben wurde. Zwischenzeitlich erhielt ich einen Widerspruchsbescheid auf meinem Widerspruch über die Zahlung der 1.400 Euro. Beinahe zeitgleich erhielt ich einen Abhilfebescheid, wonach angeblich vollständig Abhilfe geschaffen wurde. Dieser Abhilfebescheid bezieht sich auf den Widerspruchsbescheid und auf die Negativbescheid über die Übernahme der doppelten Mietzahlungen. Trotzdem blieb im Abhilfebescheid eine Summe von ca. 300 Euro offen.

Bis heute habe ich versucht zu klären, weshalb ich noch 300 Euro zahlen soll. Die ARGE hat nicht mehr geantwortet. Fast ein Jahr nicht. Danach erhielt ich wieder Zahlungsaufforderungen über unterschiedliche Beträge und schließlich die Vollstreckungsankündigung. Auch hier wollte die ARGE nicht Stellung beziehen.

Das die Kurzform.

Grüße und gute Nacht,
Klaus
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Alt 14.10.2008, 21:09   #11
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Beiträge: 27
Standard AW: Vollstreckungsmaßnahmen

Hallo Leute,
ich ziehe das Pech wohl an. Mein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde abgelehnt, da es keinen Anlaß auf eine Aussetzung einer bestandskräftigen Forderung gibt, so die Aussage des Gerichts. Jetzt einmal ganz davon abgesehen, ob ich Geld zu Recht oder Unrecht bekommen habe. Jetzt habe ich das Geld zum 2. Mal zurückzahlen müssen. Haben die ein RAD hab!!! Wie oft muß ich denn noch ein und dieselbe Sache zurückzahlen?? Kann die ARGE Geld fordern so oft die wollen und immer eine Vollstreckung durchführen? Ich habe bereits beim Hauptzollamt angerufen. Die interessiert es nicht, wenn die ARGE was in Auftrag gibt, wird es vollstreckt.

Was kann ich noch machen? Ich habe auch keine Zeit mich ständig mit dem Fall zu beschäftigen, ich habe einen unterbezahlten Job, bei dem ich weniger verdiene als Hartz IV und muß dafür min. 60 Stunden die Woche arbeiten um ihn zu behalten. Aber die Arbeit ist besser als arbeitslos. Wenn das Zollamt beim nächsten mal mein Gehalt pfänden will, bin ich den Job auch los, weil ich unterschrieben habe, daß meine finanziellen Verhältnisse i.O. sind.

Grüße Klaus
Klaus_W ist offline  
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