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| Tags: anhoerung, datenabgleich, sgb |
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| Neuer Benutzer Registriert seit: 12.04.2007
Beiträge: 2
| Hallo Zusammen Ich erhielt vor einigen tagen eine anhörung nach § 24 SGB X in der behauptet wurde, daß ich kapitalerträge ( zinsen ) die mir im jahr 2007 zugeflossen sind nicht erklärt hätte (automatisierter datenabgleich nach § 52 SGB II). Ich habe diese KE schon im februar 2007 erklärt ( als ein punkt in einem widerspruchsschreiben daß sich mit einem fehlerhaften bescheid beschäftigte ), aber das JC hat nicht darauf reagiert. Nachdem die anderen punkte des widerspruchs vor erhalt des widerpruchbescheides abgearbeitet waren habe ich den WS schriftlich zurückgezogen. Für den eingang des WS habe ich ein eingangsbestätigung. Interessant ist daß die durch den datenabgleich festgestellten zuflüsse niedriger sind als die von mir erklärten. Wie ichs auch addiere ( 4 konten ) die vom JC angegebenen zinsen ergeben sich nicht. Ich wurde aufgefordert : " einkommen bzw. vermögen das sie aufgrund der o.g. meldungen lückenlos zu belegen " es folgt eine liste von beweismitteln die aber fast alle mit meinem fall nichts zu tun haben. Eine rechtsgrundlage für die forderung wurde nicht genannt, rechtsfolgenbelehrung nicht erteilt. Beginn des leistungsbezuges war 08 2006, alle konten wurden mit guthaben angegeben, kopien der kontoauszüge bzw. des depotbestandes beigefügt. Ich bin der aufforderung nicht nachgekommen sondern habe folgendes schreiben zurückgeschickt : Zu ihrem o.g. schr. nehme ich wie folgt stellung : Im jahr 2007 flossen mir kapitalerträge von EU xxx zu. Die tatsache daß ihnen „ diese tatsache bisher nicht bekannt war„ liegt nicht in meinem verantwortungsbereich da diese KE in meinem schr. v. xxxxxx erklärt wurden und die zum nachweis notwendigen unterlagen beigefügt waren. Der eingang dieses schreibens wurde von ihnen am xxxxxx bestätigt. Falls sie der auffassung sind daß die erklärung von KE formgebunden ist fordere ich sie auf mir die form incl. rechtsgrundlagen zu benennen. Ich weise darauf hin, daß die formlose erklärung der KE in meinem schr. v. xxxxxx für die KE 2007 von ihnen akzeptiert wurde. Die in ihrem schr. unterstellte erschleichung von sozialleistungen dürfte damit widerlegt sein. Ich gehe davon aus, daß die von ihnen geforderten nachweise meines ver- mögens damit ebenfalls obsolet geworden sind insbesondere weil : Alle vermögenswerte in meinem erstantrag v. xxxxxx nach art und höhe detailliert nachgewiesen wurden und ihnen die nachweise vorliegen; Und Keine veränderungen eingetreten sind bei : Banken, Kontonummern, Art der konten, Freistellungsaufträgen; Und Die höhe des gesamtvermögens den freibetrag nicht übersteigt. Sollten sie bei dieser sachlage trotzdem einen neuen nachweis verlangen fordere ich sie auf dieses verlangen auf den einzelfall zugeschnitten zu begründen. Gleichlautend per E-mail xxxxxx Meine fragen : 1. Ist die erklärung von KE formgebunden, wenn ja, welche vorschriften, gesetzlichen grundlagen gibt es. ( Formlose erklärung der KE in 2008 wurde anstandslos akzeptiert ) 2. Kann mir aus der tatsache daß ich den WS zurückgezogen habe " ein strick gedreht" werden ? (Könnte ja vorsatz gewesen sein den abzug der KE von den leistungen zu verhindern. 3. Bin ich verpflichtet ausser dem zinszufluss auch das vermögen " einkommen bzw. vermögen " " lückenlos " zu belegen, Wenn ja für welchen zeitraum ( die KE sind ja im jahr 2006, in dem ich nur 4 monate im leistugsbezug war entstanden und mir im jahr 2007 zugeflossen ) Was passiert wenn ich für diesen zeitraum keine nachweise mehr besitze, Muss ich auch vermögensverhältnisse die vor dem leistungsbezug in 2006 ( zinsrelevant für 2007 ) bestanden haben angeben ? 4. Welche möglichkeiten habe ich herauszufinden warum der KE betrag differiert bzw. um was für einen betrag es sich handelt ( Bundeszentralamt für steuern oder JC akteneinsicht ) 5. Falls akteneinsicht : Wie kann ich sicherstellen daß ich das ergebnis des datenabgleichs auch zu sehen kriege ? ( Wird wahrscheinlich elektronisch abgespeichert sein ) Über zahlreiches feedback würde ich mich freuen. |
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